Informationen zur Erlaubnis nach § 34c GewO
Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und/oder Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchte, bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).
Rechtsgrundlagen
- § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
Wer ist erlaubnispflichtig?
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- Bauvorhaben
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Wer ist in Sachsen für die Erlaubniserteilung zuständig?
Erlaubnisbehörden im Sinne des § 34c GewO sind in Sachsen die Landratsämter und kreisfreien Städte. Für den Kammerbezirk Dresden sind folgende vier Landratsämter und die Landeshauptstadt Dresden, jeweils die Abteilung Ordnungsangelegenheiten zuständig (je nach Haupt-Geschäftssitz, wo das Gewerbe angemeldet ist):
- Landratsamt Meißen, Brauhausstr. 21,01662 Meißen
- Landratsamt Sächsische Schweiz/Osterzgebirge, Schloßhof 2/4 (Haus SF), 01796 Pirna
- Landratsamt Bautzen, Macherstr. 55, 01917 Kamenz
- Landratsamt Görlitz, Außenstelle Zittau, Hochwaldstr. 29, 02763 Zittau
- Landeshauptstadt Dresden, Augsburger Straße 3, 01309 Dresden
Der Antrag auf Erlaubnis kann nur bei diesen Erlaubnisbehörden gestellt werden!
Welche Unterlagen müssen für die Erlaubniserteilung beigebracht werden?
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
- der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
- der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.
Es erfolgt somit für alle Anträge Erlaubnis § 34c GewO die
- Prüfung der Zuverlässigkeit
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei
einer Behörde (§ 30 Absatz 5 BZRG, Belegart: OG, - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5
GewO, Belegart: 9,
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei
- Prüfung der der geordneten Vermögensverhältnisse
- Bescheinigung in Steuersachen (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamts
- Auszug aus dem zentralen Vollstreckungsgericht
- Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes in dessen Bezirk der Antragsteller
in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
- NUR Bei Wohnimmobilienverwalter: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
Alle einzureichenden Unterlagen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Genauere Informationen und die entsprechenden Anträge finden Sie bei den Erlaubnisbehörden.
Besteht eine Weiterbildungspflicht?
Ja, Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.