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Bewachungsgewerbe §34a GewO

Das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO umfasst Tätigkeiten, bei denen gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen geschützt werden – eine einfache Gewerbeanmeldung reicht hierfür nicht aus. Wer in diesem Bereich arbeiten möchte, benötigt eine besondere Erlaubnis sowie je nach Art der Tätigkeit einen Sachkundenachweis oder einen Unterrichtungsnachweis. Die IHK Dresden übernimmt dabei das Unterrichts- und Prüfungsverfahren, erklärt Zuständigkeiten und legt dar, welche rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Auf dieser Seite erfahren Sie alles Wichtige zu Erlaubnisbehörden, Ablauf und Inhalte von Unterrichtung und Prüfung.

Wer gewerblich Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte, benötigt nach § 34a GewO eine besondere Erlaubnis, die über die übliche Gewerbeanmeldung hinausgeht, sowie eine Sachkundeprüfung oder entsprechende Unterrichtung. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Ordnungsamt; Unterrichts‐ und Prüfungsverfahren werden ausschließlich durch die IHK Dresdendurchgeführt.

Wer im Bewachungsgewerbe gemäß § 34a GewO tätig sein möchte, benötigt eine Sachkundeprüfung oder einen Unterrichtungsnachweis, je nach Art und Umfang der Bewachungsaufgabe. Die IHK Dresden klärt in ihrer Übersicht, welche Schritte dafür nötig sind, welche Inhalte vermittelt werden und unter welchen Voraussetzungen die Prüfungs- oder Unterrichtspflicht besteht.

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Mitarbeiterin Berufszugang Gewerbe
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