Neuer § 34k GewO für Verbraucherkreditvermittler
Der Bundestag hat am 17. April 2026 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen und damit den neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) für gewerbliche Vermittler von Verbraucherdarlehen eingeführt.
- Hintergrund: Neuer § 34k GewO für Verbraucherkreditvermittler
- Wer ist betroffen?
- Erlaubnis als Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34k GewO
- Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
- Alte-Hasen-Regel
- Fristen nach § 162 GewO
- Wer benötigt keine Erlaubnis nach § 34k GewO?
- Immer auf dem Laufenden bleiben
Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft. Bisher fiel diese Tätigkeit häufig unter § 34c GewO. Die Veröffentlichung erfolgte am 18.5.2026 im Bundesgesetzblatt.
Das Wichtigste zu § 34k GewO
- Kurz erklärt: Der Bundestag hat am 17. April 2026 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen. Damit wird der neue § 34k GewO für gewerbliche Vermittler von Verbraucherdarlehen, insbesondere Ratenkrediten, eingeführt. Die Regelung tritt am 20. November 2026 in Kraft.
- Betroffen sind: Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen im B2C-Bereich.
- Nicht betroffen sind: reine B2B-Vermittlungen ohne Verbraucherbezug.
- Erforderlich sind für die Erlaubnis:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- IHK-Sachkundeprüfung oder gleichgestellter Abschluss
- sowie Registrierung und Weiterbildung
- Wichtige Fristen: Wechsel von § 34c auf § 34k GewO voraussichtlich vom 20.11.2026 bis 31.05.2027 im vereinfachten Verfahren; Weitervermittlung mit § 34c GewO längstens bis 19.11.2027.
Hintergrund: Neuer § 34k GewO für Verbraucherkreditvermittler
Der neue § 34k GewO betrifft die gewerbsmäßige Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB-neu. Gemeint sind klassische Raten- und Konsumentenkredite im B2C-Bereich.
B2B-Vermittlungen sind künftig erlaubnisfrei, sofern keine Verbraucher beteiligt sind.
Bisher wurde diese Tätigkeit häufig unter § 34c GewO ausgeübt. Mit Inkrafttreten des § 34k GewO erfolgt eine klare rechtliche Abgrenzung und Spezialisierung.
Wer ist betroffen?
Betroffen ist die gewerbsmäßige Vermittlung von:
- Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen,
- Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB-neu,
- Tätigkeiten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, also B2C.
Erlaubnis als Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34k GewO
Die Erlaubnis setzt gemäß § 34k Absatz 3 GewO drei Voraussetzungen voraus:
- Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkundeprüfung der IHK
Der Wechsel von § 34c auf § 34k GewO kann frühestens ab dem 20. November 2026 erfolgen und nur bis zum 31. Mai 2027 im vereinfachten Verfahren bei der zuständigen Erlaubnisbehörde vorgenommen werden.
In Sachsen sind die Landratsämter und kreisfreien Städte zuständig.
Wichtig im Zeitraum vom 20.11.2026 bis 31.05.2027
- Nur in dieser Zeit ist die sogenannte „Alte-Hasen-Regel“ anwendbar.
- Vereinfachtes Verfahren möglich: In der Regel erfolgt keine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse.
Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
Die Darlehensvermittlungsverordnung wurde am 28. Juli 2026 veröffentlicht und kann beim Bundesamt für Justiz nachgelesen werden.
Sachkundenachweis
§ 1 Gegenstand der Sachkundeprüfung
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:
- Kundenberatung,
- fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen,
- Finanzierung und Kreditprodukte.
§ 3 Prüfungsinhalt, Verfahren
Die Sachkundeprüfung ist nur schriftlich vorgesehen. Eine praktische oder mündliche Prüfung entfällt. Die Sachkundeprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling 50 % der erreichbaren Punkte erzielt hat. Der Rahmenplan definiert die Prüfungsinhalte nochmals genauer.
Die IHK Dresden beabsichtigt, diese Prüfung ab November 2026 anzubieten.
§ 4 Gleichgestellte Abschlüsse
Diese folgenden Berufsqualifikationen bzw. die Erlaubnis sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
- Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO
- Sachkundeprüfung nach § 34i GewO
- Immobilienkaufmann
- Bankkaufmann
- Sparkassenkaufmann
- Kaufmann für Versicherungen und Finanzen “Fachrichtung Finanzberatung”
- Geprüfter Immobilienfachwirt
- Geprüfter Bankfachwirt
- Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung
- Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen
- Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
Folgende Qualifikationen sind gleichgestellt, wenn zusätzlich mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
- Geprüfter Fachberater
- Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
- Automobilkaufmann
Folgende Studienabschlüsse jeweils an einer Hochschule oder Berufsakademie können als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn zusätzlich mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
- mathematisches Studium
- wirtschaftswissenschaftliches Studium
- rechtswissenschaftliches Studium
§ 6 Weiterbildung
Sowohl dem Erlaubnisinhaber als auch dessen bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten, obliegt es sich weiterzubilden. Dabei gilt es die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten.
Ein bestimmter Weiterbildungsturnus oder gar eine Stundenanzahl ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben. Bei gegebenem Anlass kann die zuständige Erlaubnisbehörde die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen über die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen beim Erlaubnisinhaber anfordern, auch betreffend dessen Beschäftigte.
Vermittlerregister
Die Registrierung nach § 11a GewO im Vermittlerregister wird analog zu den bisherigen Registrierungen geregelt.
Gewerbetreibende sowie Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 GewO eintragen lassen.
Verhaltenspflichten
Der Entwurf enthält Regelungen zu Verhaltenspflichten für Verbraucherdarlehensvermittler.
Dokumentationspflichten und Überprüfungen im Einzelfall
§ 13 regelt Überprüfungen: Aus besonderem Anlass kann die Erlaubnisbehörde die Weiterbildungspflicht der vergangenen drei Jahre kontrollieren.
Ordnungswidrigkeiten
Hier werden die Ordnungswidrigkeiten geregelt.
Alte-Hasen-Regel
Wer vom 1. Januar 2021 bis zur Antragstellung ununterbrochen Darlehensverträge vermittelt hat, kann diese Regel nutzen. Sie gilt jedoch nur bis 31. Mai 2027 und muss mit entsprechenden Nachweisen belegt werden.
Fristen nach § 162 GewO
| Datum / Zeitraum | Bedeutung |
|---|---|
| 20.11.2026 | § 34k GewO tritt in Kraft. |
| 20.11.2026 bis 31.05.2027 | Wechsel von § 34c auf § 34k GewO im vereinfachten Verfahren möglich. |
| 31.05.2027 | Letzter Termin für den Antrag auf Wechsel; bis zu diesem Zeitpunkt ist auch nur die „Alte-Hasen-Regel“ möglich. |
| bis 19.11.2027 | Mit bestehender Erlaubnis nach § 34c GewO darf weitervermittelt werden. |
| spätestens 19.11.2027 | Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO erlischt für die weitere Darlehensvermittlung spätestens zu diesem Zeitpunkt. |
Wer benötigt keine Erlaubnis nach § 34k GewO?
Besonderheit: Händler und Dienstleister wie z.B. Autohändler
Keine Erlaubnis nach § 34k GewO benötigen unter anderem Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und lediglich zur Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen tätig werden.
Als KMU gelten Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
Unternehmer, welche nicht unter die Ausnahme KMU fallen, müssen bis 31.5.2027 eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragt haben. Bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 dürfen diese Gewerbetreibenden die Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens auch ohne die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 ausüben (§ 162 GewO Absatz 4, Übergangsregelungen zu § 34k GewO)