Fördermöglichkeiten der höheren Berufsbildung
Wir informieren Sie über Fördermittel und Finanzierungshilfen in und nach der Berufsbildung.
- Aufstiegsstipendium für ein Hochschulstudium
Das Aufstiegsstipendium unterstützt engagierte Fachkräfte mit Berufsausbildung und Praxiserfahrung bei einem ersten akademischen Hochschulstudium. Jährlich vergibt das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) über die SBB bis zu 1.500 neue Aufstiegsstipendien. Wer die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllt, hat eine echte Chance, dabei zu sein.Die SBB führt die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten gemäß der Förderrichtlinien durch und begleitet sie während ihres Studiums.Das Aufstiegsstipendium richtet sich ausdrücklich an Berufserfahrene und hat daher einige Besonderheiten:
- Eine Förderung ist sowohl für ein Vollzeitstudium als auch für ein berufsbegleitendes Hochschulstudium möglich.
- Auch Fachkräfte, die schon länger berufstätig sind, können sich um ein Aufstiegsstipendium bewerben, um durch ein Studium neue Perspektiven für die berufliche Entwicklung zu eröffnen.
- Die Bewerbung ist vor Beginn des Studiums möglich. Nach Aufnahme ins Stipendium ist ein Jahr Zeit, mit dem Studium zu beginnen - nach der Einschreibung startet die Förderung. Wer bereits studiert, kann sich im ersten oder zweiten Studiensemester bewerben.
Förderfähige Bildungsangebote
Gefördert wird ein erstes akademisches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedsland der Europäischen Union oder der Schweiz. Der Abschluss ist in der Regel Bachelor oder Staatsexamen. In Deutschland gibt es mehrere tausend förderfähige Bachelorstudiengänge an über 400 Hochschulen.Nicht alle Bildungsangebote, die mit Studium bezeichnet werden, können durch ein Aufstiegsstipendium gefördert werden. In folgenden Fällen wenden Sie sich zur Klärung bitte an das Team Aufstiegsstipendium:- ein Studium in Kooperation zwischen einer Hochschule und weiteren Bildungsträgern
- ein Studium in einem Land der Europäischen Union oder der Schweiz
- ein Probestudium (oder ähnliche Bezeichnung), vor dem Eintritt in das eigentliche Studium
- ein Studium, bei dem die Bezeichnung Weiterbildung genannt wird
Die Erstbewerbung um ein Aufstiegsstipendium für die Förderung eines Masterstudiums ist nur dann möglich, wenn es sich um ein Erststudium handelt (z. B. nach Anrechnung beruflicher Qualifikationen). Allein Stipendiatinnen und Stipendiaten, die bereits im Aufstiegsstipendium in der Förderung für das Erststudium bis zum Bachelor waren, können sich nach einem besonders guten Studienabschluss um eine Weiterförderung in einem konsekutiven Masterstudium bewerben.Der Weg zum Aufstiegsstipendium
Die Informationen auf dieser Website bieten einen Überblick über das Aufstiegsstipendium. Bitte lesen Sie vor einer Bewerbung die Detailinformationen in den PDF-Dokumenten, darin wird Schritt für Schritt alles erklärt. - Meisterbonus - 2.000,00 Euro vom Freistaat Sachsen
Der Freistaat Sachsen gewährt erfolgreichen Absolventen einer gewerblich-technischen, land-, forst- oder hauswirtschaftlichen sowie gewerblich-verwaltungstechnischen Aufstiegsfortbildung, die mit einem Industriemeister, Fachmeister oder Handwerksmeister abschließt, seit 2016 einen Bonus.Mit dem Meisterbonus soll Arbeitnehmern oder Selbstständigen ein Anreiz geschaffen werden, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Profitieren können Meister der Industrie, im Handwerk, aus den Grünen Berufen sowie Fachmeister. Sie müssen ihren Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort in Sachsen haben und den Meisterabschluss erfolgreich absolviert haben.Der Meisterbonus muss vom Absolventen selbst bei der jeweilig zuständigen IHK, HWK oder antragsberechtigten Einrichtung mittels Formblatt beantragt werden.
- Richtlinie Berufliche Bildung
- Antrag auf Gewährung der Zuwendung Meisterbonus gemäß der Richtlinie Berufliche Bildung (PDF-Datei · 118 KB)
- Liste der zuwendungsfähigen Fortbildungsabschlüsse unter https://www.sab.sachsen.de/meisterbonus
Hinweise zum Antrag
Der Freistaat Sachsen gewährt den Meisterbonus für erfolgreiche Absolventen einer gewerblich-technischen, land-, forst- oder hauswirtschaftlichen sowie gewerblich-verwaltungstechnischen Aufstiegsfortbildung, die mit einem Industriemeister, Fachmeister oder Handwerksmeister abschließt.Die Gewährung erfolgt nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.Gefördert werden die Absolventen von Aufstiegsfortbildungen, welche erfolgreich eine Fortbildung als Handwerksmeister, Industriemeister oder Fachmeister abgeschlossen haben. Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf von der Antragstellung an gerechnet nicht länger als ein Jahr zurückliegen.Zuwendungsvoraussetzungen
Die Meisterprüfung muss vor der zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen abgelegt sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Sachsen nicht abgenommen werden kann. In diesem Fall ist das Zeugnisoriginal vorzulegen oder eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses mit dem Antrag einzureichen.Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Sachsen liegen. Dafür sind entsprechende Nachweise dem Antrag zwingend beizufügen.- Nachweis des Hauptwohnsitzes:
- Kopie Personalausweis
(Daten die nicht zur Identifizierung benötigt werden sind bitte zu schwärzen, insbesondere die aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer) oder - Bestätigung Einwohnermeldeamt
- Kopie Personalausweis
- Nachweis des Beschäftigungsortes:
- Bestätigung des Arbeitgebers oder
- Kopie Lohnbescheinigung (Daten die nicht zur Identifizierung benötigt werden sind bitte zu schwärzen)
Absolventen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden gefördert, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Beschäftigungsort als selbständige oder angestellte Meister im Freistaat Sachsen haben. Nachweise dem Antrag zwingend beizufügen.Der Absolvent darf für denselben Abschluss in einem anderen Bundesland nicht bereits einen Meisterbonus oder eine andere gleichartige Förderung für denselben Zuwendungszweck erhalten oder beantragt haben.Die Zuwendung wird in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 2.000,00 Euro pro Absolvent.Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen.Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes. - Weiterbildungsstipendium
Die „Begabtenförderung Berufliche Bildung" ist ein Programm des Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) zur Förderung junger, leistungsstarker und motivierter Absolventen und Absolventinnen einer dualen Berufsausbildung. Es unterstützt Sie dabei, sich als zukünftige Fach- und/oder Führungskraft im Beruf zu entwickeln, neue Kompetenzen und Fertigkeiten aufzubauen, oder aber auch mit fachübergreifenden Weiterbildungen den eigenen Horizont zu erweitern.Innerhalb eines dreijährigen Förderzeitraums (Aufnahmejahr und zwei Folgejahre) können Zuschüsse von insgesamt maximal 9.135 Euro für beliebig viele förderfähige Weiterbildungen beantragt werden.Neue Stipendiaten nimmt die IHK Dresden zum 1. Januar eines Jahres auf. Bewerbungsschluss ist jeweils der 31. Oktober des Vorjahres. Im anschließenden Auswahlverfahren werden alle Bewerbungen berücksichtigt, die fristgerecht und vollständig eingegangen sind.
Wer kann gefördert werden?
Um sich auf ein Weiterbildungsstipendium bewerben zu können, müssen Sie bestimmte Kriterien bezüglich Noten, Alter und Berufsstatus erfüllen.- eine abgeschlossene Ausbildung im Dualen System. Ihr Lehrvertrag war bei der Handwerkskammer Dresden eingetragen.
- das Notenkriterium erfüllt, indem Sie
- bei der Abschlussprüfung mindestens 87 Punkte erzielt oder besser als "gut" bestanden haben (bei mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote 1,9 oder besser) oder
- in einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb einen der ersten drei Plätze erreicht haben oder
- Ihre besondere Qualifikation durch einen begründeten Vorschlag Ihres Arbeitgebers oder der Berufsschule nachgewiesen haben
- das Alterskriterium erfüllt, indem Sie
- zum Aufnahmezeitpunkt (1. Januar) noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben (also noch 24 Jahre jung sind) oder
- anrechenbare Zeiten (maximal drei Jahre) nachweisen, durch die die Altersgrenze verschoben wird.
- Anrechenbare Zeiten sind Zeiten, durch die sich Ihre schulische Entwicklung und Ihr berufliches Fortkommen verzögert haben. Hierzu gehören beispielsweise: Mutterschutz, Elternzeit, Wehr- oder Freiwilligendienst, ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr, längerfristige Erkrankungen von mind. 3 Monaten, Nachholen von Schulabschlüssen aufgrund von Migration, der Abschluss einer weiteren beruflichen Ausbildung oder der Besuch einer beruflichen Vollzeitschule.
- Zeiten für nicht beendete Studiengänge, für Work&Travel oder Au-Pair hingegen sind nicht anrechenbar.
Bitte beachten Sie: Diese Auflistung ist nicht abschließend. Gerne prüfen wir auch Ihre individuellen Lebenssachverhalte. - im Anschluss an Ihre Ausbildung
- eine Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenarbeitsstunden aufgenommen oder
- ein Gewerbe angemeldet (Selbstständigkeit) oder
- sich beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet
Auch, wenn Sie zur Zielgruppe gehören, garantiert Ihnen dies nicht automatisch die Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium. Liegen mehr Bewerbungen vor als Stipendienplätze zur Verfügung stehen, entscheidet ein Auswahlverfahren. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.Zum Nachlesen finden Sie die Voraussetzungen ausführlich beschrieben auch in den Stipendieninformationen der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB).Von der Aufnahme grundsätzlich ausgeschlossen sind Personen, die 28 Jahre oder älter sind Personen, die vor Aufnahme in das Stipendium ein Hochschulstudium erfolgreich absolviert haben. Studierende, die keinem Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Wochenarbeitsstunden nachgehen (Vollzeitstudierende) Schüler/-innen.Was wird gefördert?
Förderfähig sind anspruchsvolle Weiterbildungen:- Maßnahmen zum Erwerb fachbezogener beruflicher Qualifikationen
- Vorbereitungskurse auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, z. B. Meister/-in, Fachwirt/-in, Fachkaufmann/-frau, Techniker/-in oder Betriebswirt/-in
- Prüfungskosten, die im Zusammenhang mit dem geförderten Lehrgang stehen
- Fachübergreifende Seminare und Workshops zum Erwerb von Fremdsprachen, Intensivsprachkurse, EDV-/Softwarekurse, Rhetorik, Mitarbeiterführung, Konfliktmanagement
- Berufsbegleitende Studiengänge, die tisch auf der Ausbildung oder der ausgeübten Berufstätigkeit aufbauen.
- Sprachreisen und Auslandssemester, wenn Anteil von Studienfächern mit Softskill-Inhalten und Veranstaltungen zum Spracherwerb unter 30 %.
- IT-Bonus zur Anschaffung eines Laptops oder anderem Endgeräts nur im ersten Förderjahr bis zu 250 Euro
Bereits begonnene Weiterbildungen können nur anteilig gefördert werden, wenn sie nach der Beantragung der Aufnahme beginnen, in dem Aufnahmeantrag bereits benannt werden und nach Aufnahme noch mindestens 6 Monate laufen.Was kann nicht gefördert werden?
- Nicht förderfähig sind z.B. folgende Maßnahmen:
- Vollzeitstudiengänge (ohne berufliche Nebentätigkeit)
- Selbstlernkurse
- Allgemeinbildende Schulabschlüsse
- Zweitausbildungen
- Führerscheine jeglicher Art
- Verdienstausfall
- Betriebsübliche Weiterbildungen
- Reine Prüfungen
- Informationsveranstaltungen
- Kongresse ohne Workshopanteil
Wie und wo bewirbt man sich?
Ansprechpartnerin in allen Fragen des Weiterbildungsstipendiums ist die Stelle, bei der Ihr Ausbildungsverhältnis eingetragen ist. Je nach Berufsausbildung ist dies z. B. eine Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Notarkammer oder ähnliche. Wenn Sie sich nicht sicher sind, schauen Sie in Ihren Ausbildungsvertrag.Wenn Ihr Ausbildungsvertrag bei der IHK Dresden eingetragen war, reichen Sie Ihre Interessenbekundung bzw. Einverständniserklärung ein.Ihre Daten werden dann von uns in das Portal „IBS“ der Stiftung Begabtenförderung hinterlegt. Anschließend werden Sie für das Bewerberportal freigeschaltet und erhalten eine automatisch generierte E-Mail mit der Bitte um Datenvervollständigung.Nach der Vervollständigung Ihrer Daten im Bewerberportal laden Sie den generierten „Antrag auf Aufnahme in das Förderprogramm des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ unterschrieben zusammen mit den folgenden Unterlagen im Portal hoch:- Kopie Ihres IHK-Prüfungszeugnisses
- Nachweis über Ihre derzeitige Berufstätigkeit (Bescheinigung des Arbeitgebers mit Angabe der regelmäßigen Arbeitszeit und der Vertragslaufzeit oder Bescheinigung der Agentur für Arbeit)
- Sollte Ihre Weiterbildung bereits vor dem Aufnahmezeitpunkt beginnen, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn Ihr Aufnahmeantrag vor Beginn der Weiterbildung bei uns eingegangen ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Bewerbung muss vor Beginn der Weiterbildung bei der zuständigen Kammer/Stelle eingegangen sein
- In der Bewerbung muss diese Maßnahme als geplante erste Weiterbildung genannt sein
- Den Bewerbungsunterlagen müssen in diesem Fall unbedingt ein ausgefüllter Maßnahmenantrag sowie eine detaillierte Ausschreibung der Maßnahme beigefügt werden
- Die Weiterbildung muss ab der Aufnahme in das Förderprogramm noch mindestens sechs Monate dauern.
Nur wenn alle vier genannten Bedingungen erfüllt sind, kann die Weiterbildung ab der Aufnahme ins Förderprogramm anteilig gefördert werden.Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, da die IHK Dresden nur eine limitierte Anzahl an BewerberInnen pro Jahr aufnehmen kann. Das Auswahlverfahren findet in jedem Jahr im November/Dezember statt.Sie haben eine Absage erhalten? Bis zum Erreichen der Altersgrenze können Sie sich erneut für das folgende Jahr bewerben oder Ihre Bewerbung für das Folgejahr hinterlegen lassen. - Qualifizierungsoffensive WEITER.BILDUNG!
Über die Qualifizierungsoffensive WEITER.BILDUNG! können sich Unternehmen vom Arbeitgeberservice ein individuelles Weiterbildungskonzept erstellen lassen. Davon sind Weiterbildungen förderfähig, wenn deren Umfang mehr als 120 Stunden beträgt und die Maßnahme an sich wie auch der Träger zertifiziert sind. Dabei ist es unerheblich ob die Qualifizierung in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt wird.Bei Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern können die Weiterbildungskosten bis zu 100% gefördert und zusätzlich ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung in Höhe von 75% gewährt werden. Bei Betrieben mit weniger als 250 Mitarbeitern können bis zu 50% der Qualifizierungskosten erstattet und bis 50% des Arbeitsentgeltes übernommen werden.
- weitere Fördermöglichkeiten
weitere Fördermöglichkeiten Fördermöglichkeiten Wer wird gefördert? Was wird gefördert? Wo gibt es Informationen? Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG) - Aufstiegs-BAföG - alle, die sich mit einem Lehrgang auf eine berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten und
- die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erfüllen.
Das AFBG fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse - d.h. Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Die Förderung ist an weitere Voraussetzungen gebunden. Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
https://www.sab.sachsen.deFörderung der beruflichen Weiterbildung nach SGB Arbeitnehmer, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um - sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern,
- eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder
- einen bisher fehlenden Schuloder Berufsabschluss zu erwerben.
- Zahlung eines Unterhalts- bzw. Teilunterhaltsgeldes
- Übernahme der Weiterbildungskosten
Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.deSonderprogramm WeGebAU Beschäftigte über 45 Jahre in KMU mit weniger als 250 Mitarbeitern - Geringqualifizierte, wenn sie seit mindestens vier Jahren eine an- oder ungelernte Tätigkeit verrichten und ihre erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben können
Erstattung der Weiterbildungskosten oder als Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Geringqualifizierte - Bei Beschäftigten muss der Betrieb mindestens 50 % der Lehrgangskosten tragen
Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de