Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34f GewO
Die Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater wurde in den §§ 34f und 34h der Gewerbeordnung (GewO) geregelt.
Voraussetzung für eine Erlaubnis und Registrierung ist unter anderem der Nachweis der Sachkunde. Durch eine Prüfung vor der IHK, gemäß § 34 f Absatz 2 Nummer 4 GewO , kann der Finanzanlagenvermittler den Nachweis erbringen, dass er über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung seiner Tätigkeit nötig sind.
Neben der Sachkunde ist die persönliche Zuverlässigkeit, die geordneten Vermögensverhältnisse sowie die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Erteilung der Erlaubnis erforderlich.
Inhalt, Ablauf und Bewertung
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung dauert je nach Umfang der gewählten Sparten bis zu 165 Minuten und findet überwiegend nach dem Multiple Choice-Prinzip statt.
Die Prüfung kann entsprechend der späteren Erlaubnisbeantragung auf einzelne Sparten eingeschränkt werden. Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese anwenden kann. Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind fachliche Kenntnisse (schriftlicher Teil) auf folgenden Gebieten, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen:
- Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die im § 34f Absatz 1 Satz 1 der GewO genannt sind (allgemeiner Teil) 30 Minuten
- Offene Investmentvermögen (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO) - Teil 1 (45 Minuten)
- Investmentvermögen (§ 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO) - Teil 2 (45 Minuten)
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (§ 34f Absatz 1 Nummer 3 GewO) - Teil 3 (45 Minuten)
Achtung: Ablegen der Prüfung Teil 3 ist nur möglich, durch Ablegen des Teiles 2 und 3.
Grundsätzlich wird jeder Prüfungsteilnehmer am Prüfungstag mit dem allgemeinen Teil beginnen. Weitere Prüfungsteile richten sich nach den erforderlichen Erlaubnisbestandteilen zu Ihrer gewünschten Tätigkeit. Den Teilnehmern wird eine Einladung mit der entsprechenden Prüfungszeit übersandt.
Zulässige Hilfsmittel für die schriftliche Prüfung:
Netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner
Die schriftliche Prüfung findet in der Regel am PC statt. Eine Demo-Version der PC-Prüfung, zeigt beispielhaft, wie die Prüfung am PC gestaltet ist.
Praktische Prüfung
Im praktischen Prüfungsteil wird ein simuliertes Kundenberatungsgespräch (Rollenspiel) durchgeführt. Geprüft wird auch nur der Teil, welcher bereits schriftlich belegt wurde. Der Prüfungsteilnehmer weist hierbei seine Fähigkeit nach, dass er kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten, Kundenprofile erstellen, Bedarfsermittlung durchführen und Produkte darstellen und dazu informieren kann (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 FinVermV).
Diese praktische Prüfung wird 20 Minuten betragen, wobei auch eine 20 minütige Vorbereitungszeit gewährt wird. Die praktischen Prüfungen finden in der Regel am selben Tag nach der schriftlichen Prüfung statt. Bei einer hohen Teilnehmerzahl kann die Prüfung auch an einem anderen Tag erfolgen. Änderungen werden rechtzeitig mitgeteilt. Die Terminvergabe erfolgt durch den Prüfungsausschuss und es besteht kein Anspruch auf bestimmte Prüfungszeiten!
Achtung: Es sind alle Hilfsmittel für die praktische Prüfung zulässig.
Bewertung
Die Prüfungsordnung der IHK Dresden hat entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Bewertungskriterien festgelegt.
Der schriftliche Prüfungsteil wird mit bestanden bewertet, wenn in allen vom Prüfling beantragten und geprüften Bereichen (Beratung und des/die jeweilige/n Teil/e) jeweils mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt wurden. Bereits bei einem Teil unter 50% muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. Das Bestehen der schriftlichen Prüfung ist die Zulassungsvoraussetzung für den praktischen Prüfungsteil.
Der praktische Prüfungsteil ist bestanden, wenn ebenfalls mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt wurden. Wurde der schriftliche und praktische Prüfungsteil bestanden, ist die Sachkundeprüfung bestanden.
Vorbereitung
Grundsätzlich ist keine Art der Vorbereitung gesetzlich vorgeschrieben. Jeder kann sich zur Sachkundeprüfung anmelden. Die Vorbereitung kann durch Schulungsmaßnahmen, die von Weiterbildungseinrichtungen oder im Unternehmen angeboten werden, aber auch durch selbstständiges Lernen erfolgen. Die IHK Dresden wird keine Vorbereitungslehrgänge anbieten. Bildungsträger können Sie unter anderem unter wis.ihk.de finden und es können ebenfalls einschlägige Onlineanbieter im Internet recherchiert werden.
Die Lerninhalte der Sachkundeprüfung sind in einem Rahmenplan zusammengefasst. Dieser soll Ihnen als "Navigationssystem" dienen, um ermitteln zu können, welche Lerninhalte zugrunde gelegt und in beiden Prüfungsteilen beherrscht werden müssen. Drei Kategorien/Teile der Prüfungsrelevanz wurden zur besseren Orientierung aller Beteiligten eingeführt. So steht:
- G - für Grundlagen, die zum Verstehen und zur Beantwortung der prüfungsrelevanten Inhalte zielführend sind
- P - für im praktischen Prüfungsteil relevante Inhalte
- S - für im schriftlichen Prüfungsteil relevante Inhalte.
Durch die Zuordnung der Lerninhalte zu unterschiedlichen Taxonomiestufen, die im Rahmenplan genau erläutert werden, wird außerdem erkennbar, ob erlerntes Wissen lediglich reproduziert oder zur Findung von Lösungen herangezogen werden muss. Einschlägige Literatur zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist bereits erhältlich.
Hinweise zur An- und Abmeldung
Anmeldung
Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung hat grundsätzlich online zu erfolgen. Wichtig bei der Anmeldung ist, bereits zu diesem Zeitpunkt die Teilbereiche der schriftlichen Prüfung anzugeben. Wenn keine praktische Prüfung auf Grund von Ausnahmen erfolgt, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen. Geeignete Nachweise sind:
- Erlaubnisurkunde § 34 d Absatz 1 GewO, § 34 d Absatz 2 GewO
- Originalzeugnis Sachkundeprüfung zum Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK (vormals Versicherungsfachmann/-frau IHK)
- Sachkundenachweis nach § 27 VersVermV gleichgestellten Abschluss (Versicherungsfachmann/-frau BWV)
Die Anmeldung hat bis 14 Tage vor dem Prüfungstermin zu erfolgen.
Das Versenden der Einladung mit den Zeiten der schriftlichen Prüfung erfolgt mit dem Gebührenbescheid per E-Mail. Der Gebührenbescheid muss spätestens am Tag der Prüfung beglichen sein, ansonsten erfolgt keine Prüfungszulassung!
Das Versenden der Einladung mit den Zeiten der schriftlichen Prüfung erfolgt mit dem Gebührenbescheid per E-Mail. Der Gebührenbescheid muss spätestens am Tag der Prüfung beglichen sein, ansonsten erfolgt keine Prüfungszulassung!
Abmeldung
Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Gebühren bei Rücktritt oder Nichtteilnahme richten sich nach dem aktuell gültigem Gebührentarif. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird der Prüfungsversuch mit "Nicht bestanden" bewertet!
Prüfungstermine
- Anmeldeschluss: 2 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin
- Prüfungsort: IHK Dresden
aktuelle Prüfungstermine
| Prüfungstermine schriftliche Prüfung | Prüfungstermine mündliche Prüfung |
|---|---|
| 21.10.2026 | 21.10.2026 |
| 25.11.2026 | 25.11.2026 |
| 17.03.2027 | 17.03.2027 |
| 23.06.2027 | 23.06.2027 |
| 21.07.2027 | 21.07.2027 |
| 20.10.2027 | 20.10.2027 |
Bei Bedarf werden wir zusätzliche Prüfungstermine zur Verfügung stellen. Des Weiteren behalten wir uns vor, bei geringen Anmeldezahlen die Prüfung abzusagen.
Online-Anmeldung zur Sachkundeprüfung
Gleichstellung
Um die Sachkunde gemäß § 34f GewO nachzuweisen, ist die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK“ notwendig.
Das Gesetz sieht jedoch folgende Ausnahmen vor, wonach keine Sachkundeprüfung abgelegt werden muss.
Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte anerkannte Ausbildungsabschlüsse sind:
- Abschlusszeugnis (Vorläufer und Nachfolger)- ohne weitere Berufserfahrung ausreichend
- als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin (IHK),
- als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
- als Geprüfter Investment-Fachwirt oder als Geprüfte Investment-Fachwirtin (IHK),
- als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung (IHK))
- als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
- als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
- als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen oder
- als Investmentfondskaufmann oder als Investmentfondskauffrau
- Abschlusszeugnis – mit einem Jahr Berufserfahrung
- eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,
- als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
- als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule.
- Abschlusszeugnis – als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und Anlagenvermittlung vorliegt.
- Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.
Auch in der Finanzanlagenvermittlung gilt eine „Alte Hasen Regel“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 157 GewO (gültig nur bis zum 01.07.2013).
Nach § 157, Absatz 3 GewO bedürfen die Personen keiner Sachkundeprüfung, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c, Absatz 1, Satz 1, Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung tätig waren. Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfberichte nach § 16, Absatz 1, Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachzuweisen. Die Abgabe einer „Negativerklärung“ wird nicht ausreichen.
Das Gesetz lässt nach § 3 Absatz 5 FinVermV folgende Ausnahmen zu, wonach keine praktische Sachkundeprüfung abgelegt werden muss (also nur schriftlicher Teil), wenn:
- bereits ein Teilbereich (mündlich/schriftlich) erfolgreich abgelegt wurde und eine Erlaubnis in diesem Bereich vorliegt oder
- wenn nur Teil 1 (Investmentfonds) abgelegt wird und die Erlaubnis nach § 34d, Absatz 1 GewO oder ein gleichgestellter Abschluss nach § 34d, Absatz 2, Nummer 4 GewO oder § 19, Absatz 1 VerVermV (Versicherungsfachmann IHK oder BWV) vorliegt (muss bei der Anmeldung zur Prüfung nachgewiesen werden)
- ein Sachkundenachweis im Sinne des § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung vorliegt.
Auch ausländische Befähigungsnachweise können im Rahmen der Niederlassungsfreiheit anerkannt werden (§ 5 FinVermV). Es ist jedoch zu prüfen, ob alle nach deutschem Recht geforderten Sachgebiete nachgewiesen werden können. Ist dies nicht der Fall, ist gegebenenfalls eine spezifische Sachkundeprüfung abzulegen. Die Entscheidung darüber trifft die Erlaubnisbehörde. Wenn keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegen, ist eine Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK“ bei einer IHK abzulegen, um die erforderliche Sachkunde gemäß § 34 f GewO nachzuweisen.