Finanzanlagenvermittler: Gleichstellung, alte Abschlüsse und "alte-Hasen"-Regel

Um die Sachkunde gemäß § 34f GewO nachzuweisen, ist die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK“ notwendig.
Das Gesetz sieht jedoch folgende Ausnahmen vor, wonach keine Sachkundeprüfung abgelegt werden muss.
Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte anerkannte Ausbildungsabschlüsse sind:
  1. Abschlusszeugnis (Vorläufer und Nachfolger)- ohne weitere Berufserfahrung ausreichend
    • als geprüfter Bankfachwirt (IHK)
    • als geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK)
    • als geprüfter Investmentfachwirt (IHK)
    • als geprüfter Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
    • als Bank- oder Sparkassenkaufmann,
    • als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
    • als Investmentfondskaufmann;
  2. Abschlusszeugnis – mit einem Jahr Berufserfahrung
    • eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Bank-, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder
    • Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung oder
    • als Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn jeweils zusätzlich eine mindestens 1-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und -vermittlung vorliegt.
  3. Abschlusszeugnis – mit zwei Jahren Berufserfahrung als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und -vermittlung vorliegt.
  4. mit drei Jahren Berufserfahrung
    Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenvermittlung und -beratung nachgewiesen wird.
Auch in der Finanzanlagenvermittlung gilt eine „Alte Hasen Regel“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 157 GewO (gültig nur bis zum 01.07.2013).
Nach § 157, Absatz 3 GewO bedürfen die Personen keiner Sachkundeprüfung, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c, Absatz 1, Satz 1, Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung tätig waren. Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfberichte nach § 16, Absatz 1, Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachzuweisen. Die Abgabe einer „Negativerklärung“ wird nicht ausreichen.
Das Gesetz sieht auch folgende Ausnahmen vor, wonach keine praktische Sachkundeprüfung abgelegt werden muss (also nur schriftlicher Teil), wenn:
  1. bereits ein Teilbereich (mündlich/schriftlich) erfolgreich abgelegt wurde oder
  2. wenn nur Teil 1 (Investmentfonds) abgelegt wird und Erlaubnis nach § 34d, Absatz 1 GewO oder ein gleichgestellter Abschluss nach § 34d, Absatz 2, Nummer 4 GewO oder § 19, Absatz 1 VerVermV (Versicherungsfachmann IHK oder BWV) vorliegt (muss bei der Anmeldung zur Prüfung nachgewiesen werden)
Auch ausländische Befähigungsnachweise können im Rahmen der Niederlassungsfreiheit anerkannt werden (§ 5 FinVermV). Es ist jedoch zu prüfen, ob alle nach deutschem Recht geforderten Sachgebiete nachgewiesen werden können. Ist dies nicht der Fall, ist gegebenenfalls eine spezifische Sachkundeprüfung abzulegen. Die Entscheidung darüber trifft die Erlaubnisbehörde. Wenn keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegen, ist eine Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK“ bei einer IHK abzulegen, um die erforderliche Sachkunde gemäß § 34 f GewO nachzuweisen.