Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG
Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Deutschland wichtige Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). Diese betreffen insbesondere die Umsatzgrenzen sowie die Folgen, wenn diese im laufenden Kalenderjahr überschritten werden.
Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Welche Umsatzgrenzen gelten für Kleinunternehmer?
Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gelten folgende Umsatzgrenzen:
- Vorangegangenes Kalenderjahr: Der Gesamtumsatz darf 25.000 Euro nicht überschritten haben.
- Laufendes Kalenderjahr: Der Gesamtumsatz darf 100.000 Euro nicht überschreiten.
Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25.000 Euro überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung im laufenden Kalenderjahr nicht angewendet werden.
Die seit 2025 geltenden Grenzen von 25.000 Euro beziehungsweise 100.000 Euro beziehen sich auf den Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG. Dieser wird grundsätzlich nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.
Was passiert, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird?
Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr überschritten, entfällt die Steuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt.
Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze von 100.000 Euro überschritten wird, unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung.
Ab diesem Zeitpunkt müssen die umsatzsteuerlichen Regelungen der Regelbesteuerung beachtet werden. Dies betrifft beispielsweise:
- den Ausweis der Umsatzsteuer auf Rechnungen,
- die Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt und
- die entsprechenden umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten.
Die zuvor im laufenden Kalenderjahr erzielten Umsätze bleiben grundsätzlich nach § 19 UStG steuerfrei. Eine rückwirkende Besteuerung dieser Umsätze erfolgt nicht.
Welche Umsatzgrenze gilt im Gründungsjahr?
Für Unternehmer, die ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufnehmen, gilt eine Besonderheit.
Im Gründungsjahr ist die Umsatzgrenze von 25.000 Euro maßgebend. Die Grenze von 100.000 Euro gilt im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit nicht.
Wird im Gründungsjahr die Grenze von 25.000 Euro überschritten, unterliegt bereits der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, der Regelbesteuerung.
Für Gründer ist es daher wichtig, die Entwicklung der Umsätze bereits im ersten Geschäftsjahr laufend im Blick zu behalten.
Rechnungen von Kleinunternehmern
Solange die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt sind, werden die entsprechenden Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei behandelt.
Kleinunternehmer dürfen deshalb für diese Umsätze keine Umsatzsteuer gesondert in ihren Rechnungen ausweisen.
Die Rechnung muss stattdessen einen Hinweis darauf enthalten, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Eine mögliche Formulierung ist beispielsweise:
„Für diesen Umsatz gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“
Neben diesem Hinweis müssen auch die weiteren vorgeschriebenen Rechnungsangaben beachtet werden.
Was sollten Kleinunternehmer beachten?
Unternehmer sollten ihre Umsätze insbesondere im Hinblick auf die Grenzen von 25.000 Euro und 100.000 Euro regelmäßig überprüfen.
Besonders wichtig ist dies:
- bei steigenden Umsätzen im laufenden Kalenderjahr,
- im ersten Jahr der Selbstständigkeit und
- wenn absehbar ist, dass eine der Umsatzgrenzen erreicht oder überschritten wird.
Bei einer Überschreitung der maßgeblichen Umsatzgrenze können sich unmittelbar Auswirkungen auf Rechnungsstellung und Umsatzsteuer ergeben.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Weitere Einzelheiten zur Kleinunternehmerregelung ergeben sich insbesondere aus:
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern
- dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass und den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums der Finanzen zur Neufassung der Kleinunternehmerregelung.