Selbstständigkeit „light“ – Existenzgründung im Nebenerwerb
Ein Nebengewerbe beschreibt eine selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit, die nicht hauptberuflich oder in Vollzeit ausgeübt wird. Nebengewerbe werden häufig auch als Nebentätigkeit, Kleingewerbe oder Kleinunternehmen bezeichnet.
Diese Form der Gründung bietet die Möglichkeit, neben einem festen Angestelltenverhältnis einen Zuverdienst zu erzielen. Da Sie „nebenbei“ selbstständig sind, muss der erzielte Gewinn nicht zwingend ausreichen, um den Lebensunterhalt vollständig zu bestreiten.
Eine Nebenerwerbsgründung kann für Sie interessant sein, wenn
- Sie unsicher sind, ob die Selbstständigkeit das Richtige für Sie ist,
- Sie Ihre Gründungsidee zunächst testen möchten oder
- Ihre persönliche Situation derzeit keine Gründung im Vollerwerb zulässt.
Wenn Sie eine Nebenerwerbsgründung planen, sollten Sie möglichst eine Geschäftsidee wählen, die geringe laufende Kosten und Investitionen erfordert. Prüfen Sie außerdem, ob sich das Unternehmen tatsächlich stundenweise betreiben lässt.
Wichtig: Auch Nebenerwerbsgründungen müssen beim Gewerbeamt beziehungsweise Finanzamt angemeldet werden und unterliegen ebenso den gesetzlichen Anforderungen und Erlaubnispflichten wie eine Gründung im Vollerwerb.
Grundsätzlich ist es möglich, sich im Nebenerwerb selbstständig zu machen und zusätzliches Einkommen zu erzielen. Dabei sind jedoch insbesondere die Renten- und Krankenversicherungspflicht im Einzelfall zu prüfen.
Vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit sollten Sie sich deshalb bei den jeweils zuständigen Stellen informieren.
Nebenerwerb und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Wenn Sie arbeitslos sind
Nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit können Sie neben Ihrer Arbeitslosigkeit auch gewerblich tätig sein.
Arbeitslosengeld kann jedoch nur weiter gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht und weiterhin eine Vermittlung in ein Angestelltenverhältnis möglich ist.
Der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit wird unter Berücksichtigung eines Freibetrags mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.
Beträgt Ihre wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und die Agentur für Arbeit übernimmt keine entsprechenden Leistungen mehr.
Wenn Sie noch angestellt sind
Ihr Arbeitsvertrag regelt unter anderem, ob und in welchem Umfang Sie neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch selbstständig tätig sein dürfen.
Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie
- Ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen,
- keine Informationen aus dem Arbeitsverhältnis für Ihre Selbstständigkeit nutzen und
- durch die zeitliche und körperliche Belastung des Nebenerwerbs Ihre Haupttätigkeit nicht beeinträchtigen.
Um Ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die beabsichtigte selbstständige Nebentätigkeit sprechen. Eine schriftliche Vereinbarung über die Gestattung kann sinnvoll sein.
Eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit hat in der Regel keinen Einfluss auf den Krankenkassenbeitrag, wenn der Schwerpunkt der Beschäftigung nach dem zeitlichen Aufwand weiterhin beim Angestelltenverhältnis liegt.
Wird dagegen die Selbstständigkeit zum Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit, kann sich dies auf die Krankenversicherung auswirken.
Die Einschätzung, ob Ihre selbstständige Tätigkeit als neben- oder hauptberuflich einzustufen ist und ob zusätzliche Beiträge abzuführen sind, nimmt Ihre gesetzliche Krankenversicherung vor.
Da unter Umständen auch eine Rentenversicherungspflicht bestehen kann, sollten Sie sich zusätzlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger informieren.
Wenn Sie studieren
Auch während des Studiums können Sie sich mit einem Nebenerwerb eine zukünftige berufliche Selbstständigkeit aufbauen beziehungsweise zusätzliches Einkommen erzielen.
Dabei sind insbesondere mögliche Auswirkungen auf
- Krankenversicherung,
- BAföG und
- Kindergeld
zu berücksichtigen.
Die meisten Studierenden sind zunächst über ihre Eltern familienversichert. Ob dies bei einer selbstständigen Tätigkeit weiterhin möglich ist, hängt unter anderem von der Art und dem Umfang der Nebentätigkeit sowie von Einkommensgrenzen ab.
Informieren Sie deshalb frühzeitig Ihre zuständige Krankenkasse über die Selbstständigkeit und später auch über die Entwicklung Ihres Einkommens.
Auch bei BAföG und Kindergeld kann das Einkommen beziehungsweise der Umfang der Tätigkeit eine Rolle spielen. Eine rechtzeitige Abstimmung mit Familienkasse und Studentenwerk ist daher empfehlenswert.
Wenn Sie in Rente sind
Auch im Rentenalter ist eine selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb möglich.
Abhängig von der jeweiligen Rentenart können dabei unterschiedliche Regelungen zum Hinzuverdienst gelten.
Informieren Sie sich deshalb vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger darüber, welche Auswirkungen zusätzliche Einkünfte auf Ihre Rente haben können.
Kleine oder keine Steuer für den Nebenerwerb?
Auch eine selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb ist steuerlich zu berücksichtigen.
Buchführung
Freiberufler und Kleinunternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen eine einfache Buchführung nutzen, wenn sie nicht als Kaufleute gelten, nicht im Handelsregister eingetragen sind und die maßgeblichen Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten.
Im Merkblatt werden folgende Grenzen genannt:
- Umsatzerlöse: höchstens 800.000 Euro
- Jahresüberschuss beziehungsweise Gewinn: höchstens 80.000 Euro
Unternehmen, die diese Grenzen nicht überschreiten, können ihren Gewinn grundsätzlich über eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln.
Finanzamt und Steuern
Selbstständige Einzelunternehmer können insbesondere von drei Steuerarten betroffen sein:
- Gewerbesteuer,
- Umsatzsteuer,
- Einkommensteuer.
Mit der Gewerbeanmeldung erfolgt auch eine Meldung über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit an das zuständige Finanzamt.
Freiberuflich Tätige zeigen die Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit direkt beim Finanzamt an.
Unter der zugewiesenen betrieblichen Steuernummer müssen die Einnahmen aus der Selbstständigkeit gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
Wer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss die standardisierte Anlage EÜR elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Kleinunternehmerregelung
Das Umsatzsteuerrecht sieht für Kleinunternehmer eine besondere Regelung vor.
Die Kleinunternehmerregelung kann angewendet werden, wenn die gesetzlichen Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Im Merkblatt werden folgende Grenzen genannt:
- Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr beziehungsweise Gründungsjahr: maximal 25.000 Euro
- Umsatz im laufenden Kalenderjahr: maximal 100.000 Euro
Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr überschritten, entfällt die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt.
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung darf in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Gleichzeitig besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Die von Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erhöht damit die eigenen Kosten.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann unter anderem sinnvoll sein, wenn
- Sie größere Einkäufe oder Investitionen tätigen, die mit Vorsteuer belastet sind, oder
- Ihre Kunden überwiegend Unternehmen sind, die selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Rechtliches – kurz und knapp
Melde- und Genehmigungserfordernisse
Die Aufnahme eines Gewerbes unterliegt grundsätzlich einer Anzeigepflicht beim zuständigen Gewerbeamt.
Handelt es sich um einen freien Beruf, besteht eine entsprechende Anmeldepflicht gegenüber dem Finanzamt.
Viele Tätigkeiten haben besondere Zulassungsvoraussetzungen, beispielsweise
- eine abgeschlossene Berufsausbildung,
- spezielle Sachkundeprüfungen oder
- weitere Qualifikationsnachweise.
Ohne die erforderlichen Voraussetzungen darf die entsprechende selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
In einigen Bereichen bestehen außerdem besondere Anforderungen an den Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Dazu gehört beispielsweise die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit in der eigenen Wohnung zulässig ist.
Für bestimmte Berufe können weitere Meldepflichten bestehen, beispielsweise gegenüber dem Gesundheitsamt oder einer Berufskammer.
Scheinselbstständigkeit
Achten Sie darauf, dass Ihre Tätigkeit trotz Gewerbeanmeldung tatsächlich als selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist.
Anhaltspunkte für eine abhängige Tätigkeit können insbesondere vorliegen, wenn Sie
- nur für einen Auftraggeber tätig sind,
- in einem arbeitnehmerähnlichen oder abhängigen Auftragsverhältnis arbeiten,
- keinen eigenen Marktauftritt haben,
- Arbeitsort oder Arbeitszeit nicht selbst bestimmen können oder
- fachlichen Weisungen des Auftraggebers unterliegen.
Im Zweifelsfall kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Rechtsform
Die Einzelunternehmung ist eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, einen Nebenerwerb aufzubauen.
Zu beachten ist allerdings, dass der Gründer grundsätzlich mit seinem privaten und geschäftlichen Vermögen haftet.
Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Unternehmen gründen möchten, kann beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet werden.
Seit dem 1. Januar 2024 besteht außerdem die Möglichkeit einer eingetragenen GbR (eGbR).
Wer seine Haftung beschränken möchte, kann beispielsweise eine
- GmbH oder
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
gründen. Hierfür ist eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
Bezeichnung des Unternehmens
Selbstständige Einzelunternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen auf Geschäftsbriefen, Rechnungen und anderen an bestimmte Empfänger gerichteten Geschäftspapieren ihren Familiennamen und den ausgeschriebenen Vornamen angeben.
Eine zusätzliche Geschäftsbezeichnung kann verwendet werden.
Fazit
Für die steuerliche und rechtliche Behandlung einer selbstständigen Tätigkeit ist grundsätzlich unerheblich, ob diese im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird.
Auch bei einer Nebenerwerbsgründung gelten die gesetzlichen Melde-, Zulassungs- und Erlaubnispflichten.
Der Beginn der Tätigkeit wird den jeweils zuständigen Stellen wie Finanzamt, Berufsgenossenschaft und zuständiger Interessenvertretung mitgeteilt.
Besonderheiten bei einer Nebenerwerbsgründung
Gesetzliche Unfallversicherung
Für viele Berufe besteht eine Versicherungspflicht bei einer Berufsgenossenschaft.
Die Berufsgenossenschaften versichern ihre Mitglieder insbesondere gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Je nach Branche und Satzung können deshalb auch bei einer Selbstständigkeit im Nebenerwerb Beiträge anfallen.
Ob für Ihre Tätigkeit eine Versicherungspflicht besteht, können Sie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfragen.
In einigen Fällen besteht die Möglichkeit einer Befreiung oder einer freiwilligen Versicherung.
Betriebliche Versicherungen
Der Schritt in die berufliche Selbstständigkeit ist auch mit finanziellen Risiken verbunden und sollte entsprechend geplant werden.
Wenn Sie ein eigenes Geschäft oder einen Gewerbebetrieb eröffnen, sollten Sie prüfen, welche betrieblichen Risiken abgesichert werden müssen.
Welche Versicherungen erforderlich oder sinnvoll sind, hängt stark vom Einzelfall und der ausgeübten Tätigkeit ab.
Förderung eingeschränkt
Für eine Nebenerwerbsgründung stehen nur begrenzte Fördermöglichkeiten zur Verfügung, da mit dieser Form der Selbstständigkeit in der Regel nicht der vollständige Lebensunterhalt bestritten wird.
Je nach Vorhaben können jedoch einzelne
- Kredite,
- Schulungsangebote oder
- Coachingprogramme
infrage kommen.