Einstiegsgeld (ESG) - Jobcenter
Nach § 16B SGB II kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist, der sozialen Sicherung dient sowie zur Sicherung des Lebensunterhalts beiträgt.
Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II als Ermessensleistung erbracht.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht!
Ein Rechtsanspruch besteht nicht!
Bei Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit kann ein Einstiegsgeld gezahlt werden, wenn trotz des aus der Selbstständigkeit erzielten Einkommens weiterhin Hilfebedürftigkeit besteht, diese aber durch die Selbstständigkeit überwunden werden soll (Einkommensanrechnung nach §§ 9, 11, 12, 30 SGB II).
Die Gewährung von Einstiegsgeld selbst kann nicht zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führen.
Hilfebedürftigkeit heißt: kein verwertbares Vermögen (Betriebsvermögen bleibt unberücksichtigt) sowie kein ausreichendes Erwerbseinkommen (unter Berücksichtigung von – zum Teil pauschalen – Absetzbeträgen für Steuern, Pflichtbeiträge, Versicherungen, Beiträge zur Altersvorsorge, Werbungskosten, Betriebsausgaben sowie Freibeträgen bei Erwerbstätigkeit)
Was ist zu beachten?
Die Antragstellung erfolgt beim Fallmanager bzw. beim persönlichen Ansprechpartner im zuständigen Jobcenter vor Beginn der Gründung.
Höhe und Dauer der Förderung
Der Zuschuss zum ALG II erfolgt nach folgenden Kriterien:
- vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit
- Größe der Bedarfsgemeinschaft
Die Regelförderung beträgt bis zu 50 % der maßgeblichen Regelleistung des ALG II/Bürgergeldes. Durch Ergänzungsbeträge kann die Förderung maximal bis zur Höhe der Regelleistung (100 %) steigen. Die Förderung wird in der Regel bis zu 12 Monate bewilligt, kann jedoch insgesamt höchstens 24 Monate gewährt werden.
Weitere Informationen
Weitergehende Informationen zum Einstiegsgeld erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter.
Zur Vermeidung langfristiger Hilfebedürftigkeit von Selbstständigen wird spätestens nach einem Jahr Leistungsbezug geprüft, ob ein Verweis auf eine abhängige Beschäftigung zumutbar ist. Grundlage der Entscheidung ist in der Regel eine Tragfähigkeitsprüfung, die aufzeigen soll, ob durch die bisherige selbst-ständige Tätigkeit der Leistungsbezug der Bedarfsgemeinschaft beendet werden kann.