Vertragsunterlagen Ausbildung

Bevor Sie einen Ausbildungsvertrag abschließen können, muss Ihr Unternehmen von der IHK als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein. Ab sofort können Ausbildungsverträge digital über das Asta-Infocenter eingereicht werden. Wichtig sind auch die gesetzlichen Vorgaben zur Mindestausbildungsvergütung ab 2025 und der Standort der Berufsschule. Bei Auslandsaufenthalten von mehr als vier Wochen muss zusätzlich eine Zusatzvereinbarung eingereicht werden.

Berufsausbildungsvertrag

Digitaler Berufsausbildungsvertrag
Ab sofort können Sie über das Asta-Infocenter ihre Ausbildungsverträge online einreichen. Haben Sie noch keinen Account, können Sie sich über das Onlineportal für Ausbildungsbetriebe registrieren.
Berufsausbildungsvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 753 KB)
Den Antrag auf Änderung des Berufsausbildungsvertrages erfragen Sie über Ihren zuständigen Ausbildungsberater.
Zusatzvereinbarung Inland/Ausland (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 767 KB)
Bei Auslandsaufenthalten von mehr als 4 Wochen ist mit diesem Formular die Ausbildung im Ausland anzuzeigen (§ 2 Absatz 3 BBiG in Verbindung mit § 76 Absatz 3 BBiG).

Mindestausbildungsvergütung

Zum korrekten Ausfüllen der Vertragsunterlagen beachten Sie bitte die Höhe der Mindestausbildungsvergütung. Ab 1.Januar 2025 gelten folgende Vergütungssätze:
  • 682,00 Euro im 1. Ausbildungsjahr,
  • 805,00 Euro im 2. Ausbildungsjahr,
  • 921,00 Euro im 3. Ausbildungsjahr,
  • 955,00 Euro im 4. Ausbildungsjahr,
die nach Berufsbildungsgesetz ein wesentlicher Vertragsbestandteil und damit Voraussetzung einer Eintragung ist. Tarifvertragliche Regelungen sind von der Mindestausbildungsvergütung ausgenommen. Sieht ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen tarifgebundene Betriebe sich nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 % unterschreiten darf.

Berufsschulstandorte

Achten Sie zudem beim Ausfüllen der Vertragsunterlagen auf den aktuellen Standort der Berufsschule. Auf der Website des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus finden Sie den Teilschulnetzplan. Eine dazugehörige Begleitliste veröffentlichen wir an dieser Stelle, sobald uns diese zur Verfügung steht.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Erstuntersuchung und erste Nachuntersuchung

Um Jugendliche unter 18 Jahren beim Übergang in das Arbeits- und Berufsleben vor Gefahren für ihre Gesundheit und ihre körperliche und geistige Entwicklung zu schützen, sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz eine gesundheitliche Betreuung während der ersten Zeit ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit vor.

Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG)

Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
  1. er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
  2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Erste Nachuntersuchung (§33 JArbSchG)

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen.
Der Jugendliche darf nicht weiter beschäftigt werden, wenn er nicht spätestens 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorgelegt hat.
Die Untersuchungspflicht endet mit Erreichen des 18. Lebensjahres.
Die Ärzte müssen für die Untersuchungsbescheinigung und Kostenforderung amtliche
Vordrucke verwenden. Sie werden auf Anforderung vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt nur an Ärzte versandt.

Gewerbeaufsichtsämter

Im Freistaat Sachsen ist die Zuständigkeit folgender Gewerbeaufsichtsämter gegeben:
  • Landesdirektion Sachsen – Abteilung 5 „Arbeitsschutz“
    E-Mail: post@lds.sachsen.de
    Internetadresse: www.lds.sachsen.de und www.arbeitsschutz.sachsen.de (Seite des SMWA)
  • Dienststelle Chemnitz
    Brückenstraße 10, 09111 Chemnitz
    Telefon: 0371 4599-0
    Fax: 0371 4599-5050
    Regional zuständig für: Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Zwickau, Vogtlandkreis, Erzgebirgskreis, Stadt Chemnitz
  • Dienststelle Dresden
    Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
    Telefon: 0351 825-5001
    Fax: 0351 825-9700
    Regional zuständig für: Landkreis Meißen, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landeshauptstadt Dresden
  • Dienstsitz Bautzen (zu Dienststelle Dresden)
    Käthe-Kollwitz-Straße 17, 02625 Bautzen
    Telefon: 03591 273-400
    Fax: 03591 273-460
    Regional zuständig für: Landkreis Bautzen, Landkreis Görlitz
  • Dienststelle Leipzig
    Braustraße 2, 04107 Leipzig
    Telefon: 0341 977-0
    Fax: 0341 977-1199
    Regional zuständig für: Landkreis Nordsachsen, Landkreis Leipzig, Stadt Leipzig