Anerkennung & Gleichstellung von Berufsabschlüssen
Wer im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, kann diesen in Deutschland anerkennen und einem deutschen Beruf gleichstellen lassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Gleichstellung eines Facharbeiterabschlusses gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag zu beantragen.
- Gleichwertigkeitsprüfung gemäß Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG)
- Gleichwertigkeitsprüfung über die Anerkennung gemäß dem Bundesvertriebenengesetz
- Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens
- Gleichstellung von DDR-Facharbeiterabschlüssen gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag
Gleichwertigkeitsprüfung gemäß Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG)
Zielsetzung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Das BQFG gibt Fachkräften die Möglichkeit, ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt zu nutzen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen (§ 1 BQFG). Das BQFG trägt damit zur Sicherung des Fachkräfteangebots und zur Integration in Deutschland lebender Migrantinnen und Migranten in den Arbeitsmarkt bei.
Anspruch durch das BQFG
Mit dem BQFG besteht Rechtsanspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüsse, unter Berücksichtigung sonstiger Berufsqualifikationen, mit bundesrechtlich geregelten Berufsabschlüssen. Antragsteller, die nur Berufserfahrung vorweisen können, aber über keinen formalen Berufsabschluss verfügen, haben keinen Anspruch nach dem BQFG.
Bedeutung Gleichwertigkeit von Abschüssen
Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen bedeutet, die Übereinstimmung hinsichtlich Dauer und Inhalt der Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige im Ausland oder Inland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden (§ 3 Abs. 1 BQFG), um den Anforderungen zu genügen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden. Ein deutsches Prüfungszeugnis wird damit jedoch nicht ausgestellt.
Geltungsbereich des BQFG
Der Anspruch auf Gleichwertigkeitsüberprüfung gilt nur dann, wenn der angestrebte deutsche Vergleichsberuf bundesrechtlich geregelt ist. Dies gilt sowohl für reglementierte Berufe als auch für nicht reglementierte Berufe (anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz BBiG und der Handwerksordnung HWO). Für Aus- und Fortbildungsabschlüsse, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der IHK, sondern z. B. in den der Landwirtschafts- oder Handwerkskammer fallen, finden Sie die zuständigen Stellen auf dem Portal zum Anerkennungsgesetz des Bundes. Für die nach Landesrecht geregelten Berufe wie Architekten, Ingenieure, Lehrer, Erzieher und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst werden die Abschlüsse über vergleichbare Anerkennungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes bewertet.
Beantragung einer Gleichwertigkeitsprüfung nach BQFG
Antragsberechtigt sind alle Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne § 3 Absatz 2 BQFG erworben haben und gleichzeitig darlegen, in Deutschland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Die Antragstellung erfolgt in der Regel digital, kann aber auch per E-Mail versendet werden.
Dauer des Verfahrens
Das BQFG regelt, dass ein Anerkennungsverfahren innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der kompletten Antragsunterlagen abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann in schwierigen Fällen einmalig verlängert werden. Die Entscheidungsfrist läuft erst, wenn der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben, sonst wird die Bearbeitungsfrist um diese Zeit gehemmt.
Verfahrenskosten
Die Gebühr für das Verfahren beträgt je nach Aufwand 100,00 bis 600,00 Euro. Die Kosten sind vom Antragssteller zu zahlen. Vor Antragstellung sollten Antragsteller klären, ob eine Kostenübernahme durch andere Stellen, z. B. Bundesagentur für Arbeit, möglich ist. Darüber hinaus gibt es seit Dezember 2016 die Möglichkeit, einen Anerkennungszuschuss zu beantragen. Die Beratung zum Anerkennungszuschusses im Freistaat Sachsen erfolgt durch die IBAS-Beratungsstelle.
Nachqualifikationen bei Ablehnung
Die IHK Dresden berät jeden Antragsteller, wie er die im Ablehnungsbescheid genannten Ausbildungsinhalte durch Nachqualifizierung ausgleichen kann.
Antragsbegleitende Beratung in der IHK Dresden
In der IHK Dresden findet eine antragsbegleitende Beratung statt. Wir unterstützen die Antragsteller u. a. in folgenden Punkten:
- Prüfung auf Zuständigkeit und Antragsberechtigung nach BQFG
- Identifizierung der zuständigen Stelle
- Auskunft zu rechtlichen Rahmenbedingungen (BQFG) und Hinweise auf spezielleres Recht (z. B. Bundesvertriebenengesetz, bilaterale Abkommen etc.)
- Informationen zu Verfahrensablauf, Kosten und Dauer
- Durchsicht der Unterlagen
- Hilfe bei Ersteinschätzung des deutschen Referenzberufes
- Unterstützung beim Ausfüllen des Antragsformulars, Abschluss-Check der Antragsunterlagen (formale Betrachtung, keine inhaltliche Prüfung und keine Prüfung auf Vollständigkeit)
Für das Anerkennungsverfahren einzureichende Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular, unterschrieben (nicht erforderlich bei digitaler Antragstellung über Anerkennung in Deutschland)
- Abschlusszeugnis inklusive Fächerliste in Farbkopie in Originalsprache und in deutscher Übersetzung von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern.
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Sozialversicherungsnachweise) in Farbkopie in Originalsprache und in deutscher Übersetzung von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern
- Sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Kurse, Umschulungen, weitere Ausbildungen) in Farbkopie in Originalsprache und in deutscher Übersetzung von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern
- Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, Namensänderung) in Farbkopie
- Lebenslauf
- Nachweis Erwerbsabsicht
- Inhalte der Ausbildung (insbesondere Rahmenlehrplan) in Kopie
In den neun Sprachen unserer Webseite ist eine Übersetzung von Lehrplänen nicht erforderlich.
Dokumente in englischer Sprache müssen nicht übersetzt werden.
Hinweis: Stellen Sie den Antrag bitte erst, wenn die Dokumente vollständig sind!
Weitere externe Links zur Information
- Anerkennung in Deutschland
Offizielles Informationsportal der Bundesregierung zum Anerkennungsgesetz des Bundes
Informationen über die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Deutschland. - BQ Portal
Das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ins Leben gerufene BQ Portal bietet einen Überblick zu ausländischen Berufsbildungssystemen und Berufsqualifikationen und informiert Betriebe zudem über das Anerkennungsverfahren. - Anabin
Anabin bietet umfangreiche Informationen zur Bewertung ausländischer schulischer Bildungsnachweise. Das Portal unterstützt Behörden, Arbeitgeber und Privatpersonen. - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulabschlüsse sowie Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB) zur Beantragung eines Aufenthaltstitels. - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Ansprechpartnerin für den internationalen Arbeitsmarkt sowie die Vermittlung besonderer Personen- und Berufsgruppen in Deutschland und außerhalb. Das Service-Angebot richtet sich sowohl an Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, u.a. bietet sie Beratung und Vermittlung von Personal aus dem Ausland.
Gleichwertigkeitsprüfung über die Anerkennung gemäß dem Bundesvertriebenengesetz
Wer ist antragsberechtigt?
Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise erworben haben, besitzen einen Rechtsanspruch auf Anerkennung / Gleichstellung dieser Zeugnisse, wenn die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten den in Deutschland gültigen Berufsabschlüssen (nach Inhalt und Ausbildungsdauer) gleichwertig sind. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragssteller über eine Spätaussiedlerbescheinigung / Vertriebenenausweis verfügt.
Spätaussiedler / Vertriebene, die in
- den Ländern der ehemaligen Sowjetunion,
- Bulgarien,
- Rumänien,
- Polen,
- der ehemaligen Tschechoslowakei oder
- Ungarn
Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise erworben haben, besitzen einen Rechtsanspruch auf Anerkennung / Gleichstellung dieser Zeugnisse, wenn die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten den in Deutschland gültigen Berufsabschlüssen (nach Inhalt und Ausbildungsdauer) gleichwertig sind. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragssteller über eine Spätaussiedlerbescheinigung / Vertriebenenausweis verfügt.
Bedeutung Anerkennung des Zeugnisses?
Mit der Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses werden die gleichen Berechtigungen verliehen wie mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Ein neues deutsches Prüfungszeugnis wird nicht ausgestellt.
Auswahl über Bearbeitungsort?
Spätaussiedler haben die Wahl zwischen dem Verfahren nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) oder dem bisherigen Anerkennungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).
- einzureichende Unterlagen, wenn vom Antragsteller nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ( BQFG) gewünscht wird
- Informationen über einzureichende Unterlagen erhalten Sie im Merkblatt, wenn eine Bearbeitung über die IHK Dresden gewünscht ist und der Antragsteller seinen Wohnsitz im Bereich der Industrie- und Handelskammer Dresden hat. Entstehende Kosten entnehmen Sie bitte dem gültigen Gebührentarif.
- Antrag auf Gleichstellung von Facharbeiterabschlüssen (PDF-Datei · 85 KB)
- Merkblatt Gleichstellung von Facharbeiterabschlüssen (PDF-Datei · 78 KB)
Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens
Per Verordnung wurden verschiedene französische und österreichische Berufsabschlüsse auf Grund eines bilateralen Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.
Antragstellung
Die IHK Dresden stellt auf Antrag eine formlose Gleichstellungsbestätigung aus, wenn der französische oder österreichische Berufsabschluss durch die Verordnung einem bestimmten deutschen Berufsabschluss nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) gleichgestellt ist.
Besonderheiten
Soweit ein österreichischer oder französischer Beruf nicht in diesen Verordnungen genannt ist oder die Verordnung aufgrund Novellierung der Berufe nicht mehr aktuell ist, kann eine solche Gleichstellungsbestätigung nicht ausgestellt werden. In diesen Fällen kann aber eine Überprüfung der Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellunggesetz (BQFG) beantragt werden.
- Antrag auf Gleichstellung von Facharbeiterabschlüssen (PDF-Datei · 85 KB)
- Merkblatt Gleichstellung von Facharbeiterabschlüssen (PDF-Datei · 78 KB)
Gleichstellung von DDR-Facharbeiterabschlüssen gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit von DDR-Facharbeiterabschlüssen ist der Einigungsvertrag, Artikel 37. Er besagt, dass diese Facharbeiterabschlüsse den bundesdeutschen Abschlüssen gleichstehen, ohne dass eine formelle Anerkennung nötig ist.
Im Einzelfall ist auf Antrag und gegen Gebühr (siehe aktueller Gebührentarif) eine Gleichstellung von DDR-Facharbeiterabschlüssen mit bundesdeutschen Abschlüssen möglich. Die Gleichstellung ist jedoch kein Zeugnis-Ersatz – sie bezieht sich auf das Originalzeugnis und ist auch nur in Verbindung mit diesem gültig.
Zu beachten ist, dass nur das ursprünglich erworbene Zeugnis, mit dem zum Zeitpunkt der Ausstellung gleichwertigen bundesdeutschen Berufsabschluss, verglichen werden kann. Eine Berücksichtigung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die nach der Prüfung erworben wurden, erfolgt nicht.
Gleichstellung von abgelegten Prüfungen gemäß Artikel 37 Einigungsvertrag erfolgt nach dem Wohnortprinzip des Antragstellers.
- Antrag auf Gleichstellung von Facharbeiterabschlüssen (PDF-Datei · 85 KB)
- Merkblatt Gleichstellung von Facharbeiterabschlüssen (PDF-Datei · 78 KB)
Entstehende Kosten entnehmen Sie bitte Punkt 7.10 dem gültigen Gebührentarif (PDF-Datei · 486 KB).