Öffentliche Zustellung
Bescheide oder sonstige Verwaltungsakte der IHK zu Dortmund sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekannt gegeben wurden. Ist der Aufenthaltsort des Empfängers jedoch unbekannt bzw. eine Zustellung unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer juristischen Person nicht möglich und eine aktuelle zustellungsfähige Anschrift nicht zu ermitteln, kann eine wirksame Bekanntgabe durch „öffentliche Zustellung“ erfolgen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW).
Als allgemeine Stelle für Zustellungen der IHK zu Dortmund durch öffentliche Bekanntmachung wurde die Website der IHK zu Dortmund bestimmt. Ein Dokument gilt gemäß § 10 Abs.2 LZG NRW als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.