Verkehr und Logistik
Informationen für angehende Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr
- I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr
- II. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
- III. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung
- Prüfungsvorbereitung
- Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen u.a. nicht:
- Erteilung einer Genehmigung
- Prüfungsanmeldung
I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr
Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind und welche Verkehre nicht dem Personenbeförderungsgesetz und damit der Genehmigungspflicht unterliegen, entnehmen Sie bitte der Seite 4. Für die Erteilung der Genehmigungen sind landesrechtlich unterschiedliche Behörden zuständig. Die Anschriften der Verkehrsbehörden entnehmen Sie bitte der Seite 5.
II. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, dass der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs
1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist von den Verkehrsbehörden bei Straßenpersonenverkehrsunternehmern u. a. zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger als 2.250 € für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250 € beträgt. Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster (BGBl. 2000 I S 855), die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden darf, zu erbringen.
2. Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister). Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.
3. Fachliche Eignung
a) Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung brauchen nicht nachzuweisen (Ausnahmen):
- Unternehmer, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
- Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
- Unternehmer mit einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen (z. B. Omnibusverkehre), die eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform des Straßenpersonenverkehrs beantragen,
- Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen.
- Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen.
- Personen, die eine bestandene Abschlussprüfung zum Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahnund Straßenverkehr, Schwerpunkt Personenverkehr, zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin, als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV) abgelegt bei der 2 Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen, als DiplomBetriebswirt/Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn, Abschluss als DiplomVerkehrswirtschaftler/-wirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden besitzen.
b) Nachweis der fachlichen Eignung
Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch:
- eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs nachgewiesen werden, das Straßenpersonenverkehr betreibt. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten (s. Anlage) vermittelt haben. Der Bewerber hat der IHK hierzu aussagefähige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die IHK mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen.
- eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Die IHK Dortmund ist zuständig für die Städte Dortmund und Hamm sowie den Kreis Unna.
III. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung
1. Prüfungssachgebiete
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen einstündigen Prüfungsteilen und ggf. einer bis zu einer halben Stunde dauernden mündlichen Prüfung, die wie folgt von der Gesamtpunktzahl (150 Punkte) gewichtet sind:
- Teil 1: schriftl. Fragen (offene Fragen/Multiple Choise) zu 40 Prozent (60 Punkte),
- Teil 2: schriftl. Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent (52,5 Punkte),
- Mündliche Prüfung zu 25 Prozent (37,5 Punkte).
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl, d. h. 90 Punkte erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist, d. h. wenn in einem oder in beiden der schriftlichen Prüfungsteile der jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 % liegt (d. h. im Teil 1 unter 30 Punkten bzw. im Teil 2 unter 26,25 Punkten erreicht wurden).
Sie entfällt ebenfalls, wenn der Prüfling bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (= 90 Punkte) erzielt hat.
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) enthält eine Auflistung der Prüfungssachgebiete
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist, d. h. wenn in einem oder in beiden der schriftlichen Prüfungsteile der jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 % liegt (d. h. im Teil 1 unter 30 Punkten bzw. im Teil 2 unter 26,25 Punkten erreicht wurden).
Sie entfällt ebenfalls, wenn der Prüfling bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (= 90 Punkte) erzielt hat.
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) enthält eine Auflistung der Prüfungssachgebiete
2. Vorbereitung auf die Prüfung
Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Die Prüfungsgebühr beträgt zurzeit 200 Euro.
Prüfungsvorbereitung
Literatur
| Lehr- & Übungsbücher | |
| Koch, Walter/Pieper, Klaus: Taxi-Handbuch - Leitfaden für zukünftige und praktizierende Taxi- und Mietwagenunternehmer, Huss-Verlag, München |
Meißner, Hans/Mattern, Claus: Das Taxiunternehmen in der Praxis - Ein Leitfaden zur Betriebsführung, Verlag Heinrich Vogel, München |
| Bidinger, Rita/Grätz, Thomas: Der Taxi- und Mietwagenunternehmer, Leitfaden für die Fachkundeprüfung, Verlag Heinrich Vogel, München |
Helf-Marx, Christiane: Sach- und Fachkunde - Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK - Fachrichtung „Taxi und Mietwagen“, Verkehrsverlag HeMa e.K., Recklinghausen |
| Koch, Walter/Pieper, Klaus: Taxi-Handbuch - Leitfaden für zukünftige und praktizierende Taxi- und Mietwagenunternehmer, Huss-Verlag, München |
Meißner, Hans/Mattern, Claus: Das Taxiunternehmen in der Praxis - Ein Leitfaden zur Betriebsführung, Verlag Heinrich Vogel, München |
| Textausgaben von Rechtsvorschriften | |
| BOKraft - Textsammlung, J. Fischer Verlag, Düsseldorf |
Krämer, Horst: Handbuch Personenbeförderungsrecht: Textausgabe mit Erläuterungen und Hinweisen, J. Fischer Verlag, Düsseldorf |
| Taxen- und Tarifordnung: der jeweiligen Betriebssitz-Gemeinde (bei den Genehmigungsbehörden zu erhalten) |
|
| Kommentare | |
| Hole, Hans-Gerhard: BOKraft, Kommentar, Verlag Heinrich Vogel, München |
Krämer, Horst: BOKraft, Kommentar, Verlag J. Fischer, Düsseldorf |
Anschriften der Verkehrsverlage
| Verkehrsverlag J. Fischer, Paulusstr. 1, 40237 Düsseldorf Tel. 02 11/9 91 93-0 |
Verkehrsverlag HeMa e.K. Reiffstr. 2a, 45659 Recklinghausen Tel. 0 23 61/65 80 90 |
| Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag, Neumarkter Str. 18, 81673 München, Tel. 0 89/43 18 0-0 |
Huss-Verlag GmbH Joseph-Dollinger-Bogen 5, 80912 München Tel. 0 89/3 23 91-0, Fax: 0 89/3 23 91-4 16 |
Schulungsveranstalter
| ABC Verkehrsseminare Hirschstraße 13, 69190 Walldorf Tel.: 06227/ 8717207 E-Mail: info@abc-verkehrsseminare.de Internet: www.abc-verkehrsseminare.de |
ABSV-HEMA UG Gahlenerstr. 250, 46282 Dorsten Tel.: 02362/ 9740960 E-Mail: info@absv-hema.de Internet: www.absv-hema.de |
| ASP Akademie Sander Str. 5, 51465 Bergisch Gladbach Tel.: 02202 8179805, Fax: 02202 2894990, E-Mail: kontakt@asphalt-akademie.de Internet: www.asphalt-akademie.de |
AVB – Seminare GmbH & Co. KG Bohlenstraße 64, 32312 Lübecke Tel.: 05741/ 9099250 E-Mail: info@avb-seminare.de Internet: www.avb-seminare.de |
| AWV – Seminare Pfarrer-Kneipp-Str. 2, 47533 Kleve Tel.: 02821/ 9791919 E-Mail: oezguer.altin@awv-seminare.de Internet: www.awv-seminare.de |
AZV Intensivkurse zur Vorbereitung IHK-Prüfung für Güterverkehr und Bus U.Hampel Brandach 53, 86893 Lechbruck Tel.: 0163/ 7151319 E-Mail: info@azv-info.de Internet: www.azv-info.de |
| Berufsbildungszentrum Fachschule Naumann In der Stehle 36 b; 53547 Kasbach-Ohlenberg, Tel.:02644/4 06 33 34, Internet: www.Fachschule-Naumann.de Seminarort: Kamen |
Bilena – Akademie für Bildung und Entwicklung Dr. Ulas Gergin Unternehmerschulungen in Präsenz, Online und Wochenendkurse Internet: www.bilena.de E-Mail: gergin@bilena.de, Tel. 0176 39864125 |
| Verkehrsseminare Frank Bibow Dorfstr. 27a; 26188 Edewecht Tel.: 04486/938844 E-Mail: info@verkehrsseminare.de www.verkehrsseminare.de |
Gefahrgutbüro Lindner Ansprechpartner Sabine Lindner Viktoriastraße 64, 45327 Essen Tel.: 0201/ 27989794 E-Mail: info@gefahrgutbuero-lindner.de Internet: www.gefahrgutbuero-lindner.de |
| IGS-Institut für Verkehrswirtschaft GmbH (Online-)Fernkurse und Präsenzkurse für Güterkraftverkehr Am Justizzentrum 5, 50939 Köln Tel.: 0221/9415086, E-Mail: igs@igs-net.de, Internet: www.igs-net.de Seminarort: Dortmund |
SVG – Akademie GmbH Bullerdeich 36, 20537 Hamburg Tel.: 0711/ 4019125 E-Mail: digitale-bildung@svg-akademie.de Internet: www.svg-akademie.de |
| Verkehrsleiter.de Unternehmensberatung Koch Marienstraße 108a, 32425 Minden Tel.: 0571/ 94599030 E-Mail: info@verkehrsleiter.de Internet: https://verkehrsleiter.de/ |
Verkehrsseminare Marbs e. K., Inh. Ellen Hummel, Kreßbacher Str. 5, 74177 Bad Friedrichshall, Tel.: 0800 0561561 E-Mail: marbs@t-online.de Internet: https://verkehrsseminare.com/ |
| MechanX UG (haftungsbeschränkt) Kolonnenstr. 8, 10827 Berlin Tel: 0152 02092994 E-Mail: info@taxi-meister.de Internet: https://taxi-meister.de |
Verkehrsleiter- und EU-Lizenz Seminare, Inh. Mehmet Uzun Am Jagdhaus 8, 65719 Hofheim am Taunus Tel.: +49 177 30 20 215 E-Mail: info@verkehrsleiter-eu-lizenz-seminare.de Internet: https://verkehrsleiter-eu-lizenz-seminare.de/ |
Wir weisen darauf hin, dass die Schulungsveranstalter weder von der IHK zugelassen noch auf Lerninhalte und Unterrichtsqualität geprüft werden.
Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und damit der Genehmigungspflicht unterliegen u.a. nicht:
1. Beförderungen mit Kfz außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;
2. unentgeltliche Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind,
3. Beförderungen
- von Berufstätigen mit Kfz zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird.
- von Berufstätigen mit Kfz zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
- mit Kfz durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,
- mit Kfz durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
- von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kfz,
- von Berufstätigen mit Pkw von und zu ihren Arbeitsstellen,
- von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kfz zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
- von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
- mit Kfz durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,
4. es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.
5. die Mitnahme von umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung
Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) folgende Verkehrsformen und Genehmigungsarten unterscheidet:
- § 42; Linienverkehr: eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
- § 43; Sonderformen des Linienverkehrs: regelmäßige Beförderung bestimmter Personenkreise unter Ausschluß anderer Fahrgäste (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten).
- § 47; Taxenverkehr: Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel; Unternehmer unterliegt einer Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht; das Taxi muß u.a. mit einem Taxameter ausgerüstet, in der Farbe "Hellelfenbein" lackiert und besonders gekennzeichnet sein; Beförderungsaufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs und am Betriebssitz entgegengenommen werden.
- § 48 Abs. 1; Ausflugsfahrten mit Omnibussen oder Pkw: Fahrten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
- § 48 Abs. 2; Ferienziel-Reisen mit Omnibussen oder Pkw: Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
- § 49; Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen: Personenbeförderung mit Kfz, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein "taxenähnlicher" Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmers entgegennommen werden. Der Mietwagen unterliegt besonderen Ausrüstungspflichten (u.a. Wegstreckenzähler). Aufträge dürfen nur am Betriebssitz entgegengenommen werden, "öffentliches Bereithalten" ist nicht gestattet
Erteilung einer Genehmigung
Zuständige Verkehrsbehörden für die Erteilung einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr:
| Stadt Dortmund Amt für Tiefbau und Straßenverkehr Herr Ouali 02 31/50-2 23 43 |
Stadt Hamm Rechtsamt Frau Giehl 0 23 81/178627 |
Kreis Unna Straßenverkehrsamt Frau Krause 0 23 03/27-44 36 |
Prüfungsanmeldung
Die Anmeldung erfolgt online unter.
Die Prüfungsteilnehmer werden rechtzeitig vor dem Prüfungstermin eingeladen. Außerdem ist von Ihnen die Prüfungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro innerhalb einer Woche nach Anmeldung unter dem Stichwort "Fachkundeprüfung Taxenverkehr" sowie Ihrem Namen zu überweisen. Sie erhalten keinen gesonderten Gebührenbescheid. Zahlungen nach diesem Datum können nicht mehr berücksichtigt werden und Ihre Anmeldung wird abgelehnt. Ihr Prüfungsplatz wird dann weiter vergeben. Die Einladung zur Prüfung geht Ihnen erst nach erfolgter Bezahlung und rechtzeitig vor dem Prüfungstermin mit gesonderter Post zu.
Die Prüfungsteilnehmer werden rechtzeitig vor dem Prüfungstermin eingeladen. Außerdem ist von Ihnen die Prüfungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro innerhalb einer Woche nach Anmeldung unter dem Stichwort "Fachkundeprüfung Taxenverkehr" sowie Ihrem Namen zu überweisen. Sie erhalten keinen gesonderten Gebührenbescheid. Zahlungen nach diesem Datum können nicht mehr berücksichtigt werden und Ihre Anmeldung wird abgelehnt. Ihr Prüfungsplatz wird dann weiter vergeben. Die Einladung zur Prüfung geht Ihnen erst nach erfolgter Bezahlung und rechtzeitig vor dem Prüfungstermin mit gesonderter Post zu.