Prüfungen im Verkehrsbereich

Sachkundeprüfung Berufskraftfahrerqualifikation

Die Europäische Union hat im Jahr 2003 eine einheitliche Regelung zur Qualifizierung des Fahrpersonals im Personen- und Güterkraftverkehr getroffen. Oberstes Ziel soll eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sein. Der Rat der Europäischen Union erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung defensiverer und ökonomischerer Fahrstile.
Am 1. Oktober 2006 trat in Deutschland das „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG)” in Kraft. Die Durchführungsvorschriften für das Gesetz wurden kurze Zeit später mit der „Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV” veröffentlicht. Die Qualifikation der Fahrer erfolgt zukünftig durch ein System aus Grundprüfungen und Weiterbildungsschulungen. Betroffen sind grundsätzlich Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken im öffentlichen Straßenverkehr durchführen.

Erforderliche Prüfung oder Weiterbildung

Für Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D oder DE nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) oder C1, C1E, C oder CE nach dem 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erwerben, erfolgt die Qualifikation durch eine zusätzliche Prüfung.
Fahrerinnen und Fahrer, die vor diesen Stichdaten die Fahrerlaubnis erworben haben, müssen keine Prüfung ablegen. Die regelmäßige Weiterbildung innerhalb von fünf Jahren ist Pflicht für alle entweder im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. nach dem jeweiligen Stichtag (10. September 2008 Personenverkehr oder 10. September 2009 Güterkraftverkehr).
Zum Eintritt der neuen Regelungen sind Übergangsfristen eingeräumt worden, die es ermöglichen, den Rhythmus an die Gültigkeit der Fahrerlaubnis anzupassen.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden á 60 Minuten. Diese Pflichtstunden können in fünf Blöcke á sieben Stunden aufgeteilt werden. Durch Teilnahmebescheinigungen werden die einzelnen Weiterbildungsmodule nachgewiesen.
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme an den Lehrgängen verpflichtend, eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

Nachweis der Grundqualifikation

Führerscheinerwerber sind ab den zuvor genannten Stichdaten verpflichtet, die Grundqualifikation nachzuweisen. Verschiedene Möglichkeiten des Nachweises sind möglich. Es wird hier zwischen der „Grundqualifikation” und der „beschleunigten Grundqualifikation” unterschieden.
Der Nachweis der „Grundqualifikation” kann auf zwei Wegen erbracht werden:
  • Eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb bzw. ein staatl. anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
  • Durch Ablegen einer Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Prüfungsteil. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ist nicht vorgeschrieben. Der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis für die Zulassung zur Prüfung ist notwendig.
Die „beschleunigte Grundprüfung” erfolgt ebenfalls durch das Ablegen einer theoretischen Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Zulassungsvoraussetzung ist hier jedoch die verpflichtende Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden á 60 Minuten bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Ein praktischer Prüfungsteil ist nicht vorgesehen. Eine Fahrerlaubnis muss in diesem Fall nicht vorliegen.
Eine Anmeldung zur Sachkundeprüfung Berufskraftfahrerqualifikation ist hier online möglich.