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Verkehrsleiterbenennung: Pflicht für alle Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmen

Bisher war der Berufszugang, d. h. insbesondere der Nachweis der fachlichen Eignung, Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Beantragung von Berechtigungen im Güterverkehr- und Omnibusverkehrsgewerbe durch eine Richtlinie (Richtlinie 96/26/EG) vorgegeben. Diese Richtlinie wird nun aufgehoben und von der neuen Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzt. Die Verordnung führt den Begriff des sogenannten "Verkehrsleiters" ein, also einer verantwortlichen Person, die die geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt. Zudem ist es jetzt möglich, eine externe Person als Verkehrsleiter zu benennen. Benannt wird der Verkehrsleiter in Zukunft bei der zuständigen Verkehrsbehörde. Die Regelung gilt seit dem 4. Dezember 2011.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem IHK-Merkblatt im Downloadbereich rechts.