Recht und Steuern

Merkblatt Gewerbesteuer

1. Allgemeines

Die Gewerbesteuer ist im Gegensatz zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eine Gemeinde- und Realsteuer (Objektsteuer). Sie ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung ihrer öffentlichen Aufgaben. Der Bund und die Länder werden durch eine Umlage an der Gewerbesteuer beteiligt. Die Gewerbesteuer ist nicht an Stelle von Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu zahlen, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich zu einer dieser Steuerarten. Rechtsgrundlage für die Besteuerung ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG).

2. Steuerpflicht

Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, sofern er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Danach ist eine selbständige nachhaltige  Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Tätigkeit (Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung) anzusehen ist. Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe.

3. Berechnung der Gewerbesteuer

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Dieser ist der nach den Vorschriften des EStG oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Dem ermittelten Gewinn sind gemäß den Vorschriften des GewStG bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen. Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist dann wiederum um bestimmte Beträge zu kürzen. Gegebenenfalls ist der aktuelle Gewerbeertrag mit den Gewerbeverlusten der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu verrechnen.
Der ermittelte Gewerbeertrag ist zunächst auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Der abgerundete Gewerbeertrag ist danach bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um den Freibetrag von 24.500 Euro (bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, z.B. rechtsfähigen Vereinen um 5.000 Euro), höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrages, zu kürzen. Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag.
Die so ermittelte Summe ist mit der Steuermesszahl (3,5%) zu multiplizieren und wird so zum sogenannten Steuermessbetrag.
Der Steuermessbetrag wird anschließend mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. So wird die konkrete Gewerbesteuer ermittelt und mittels Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Der Steuermessbetrag ist aufgrund eines objektiven Berechnungsverfahrens für alle hebeberechtigten Gemeinden gleich. Unterschiede entstehen erst durch die Anwendung eines von der Gemeinde individuell festgelegten Hebesatzes auf den Steuermessbetrag. Dies zeigt, dass neben anderen wichtigen Faktoren wie Arbeitskräftepotenzial, Verkehrsanbindung, Erschließung, Kundennähe etc. der jeweilige Hebesatz einer Gemeinde für die Wahl des Standortes durchaus von Bedeutung sein kann.

4. Anrechnung der Gewerbesteuer

Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer pauschal in Höhe des 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer angerechnet.

5. Gewerbesteuererklärung

Alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen müssen grundsätzlich eine jährliche Gewerbesteuererklärung gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt abgeben. Ebenso Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Erklärungen müssen grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Abgabefrist ist der 31. Juli des jeweils folgenden Kalenderjahres, bei Erklärungen, die unter Mitwirkung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, der letzte Tag im Februar des Folgejahres.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung zieht gegebenenfalls die Verpflichtung zu vierteljährlichen Vorauszahlungen nach sich.

6. Zuständigkeit

Das Finanzamt berechnet den Gewerbesteuermessbetrag und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid. In einem zweiten Schritt wird die Gewerbesteuer von der jeweiligen Gemeinde durch Anwendung des individuellen Hebesatzes der Gemeinde auf den Gewerbesteuermessbetrag durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Die Steuer ist an die Gemeinde zu entrichten.
Stand: Oktober 2020