Recht und Steuern

Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. Das Jahressteuergesetz 2024 enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
Nachfolgend sind einige ausgewählte Änderungen aufgeführt.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Besteuerung der Kleinunternehmer (§§ 19 und § 19a UStG)

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich künftig um eine Steuerbefreiung. Die Grenze des Vorjahresumsatzes wird auf 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) und die Umsatzgrenze des laufenden Jahres auf 100.000 Euro (bisher: 50.000 Euro) angehoben. Ferner entfällt nunmehr mit Wegfall des Überschreitens der Grenze unmittelbar die Steuerfreiheit künftiger Umsätze (Fallbeileffekt).
Zudem wird die Kleinunternehmerregelung EU-weit ausgeweitet. Künftig gilt die Regelung auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist hier, dass der inländische Gesamtumsatz die o.g. Grenzen und der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet den unionsrechtlich vorgeschriebenen Grenzwert von EUR 100.000 sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Geschäftsjahr nicht überschreitet. Ferner muss dem Unternehmer von seinem Ansässigkeitsstaat eine insoweit gültige Identifikationsnummer für Kleinunternehmer erteilt worden sein.
Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren (§ 19a UStG) mit Vergabe einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer eingeführt, das im Zuständigkeitsbereich des Bundeszentralamts für Steuern liegt.
Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.

Rechnungsangaben für Kleinunternehmer (§ 34 a UStDVO)

Die Regelung erläutert Pflichtangaben in Rechnungen explizit für Kleinunternehmer. Des Weiteren wird es keine Ausstellungsverpflichtung von E-Rechnungen für Kleinunternehmer geben.
Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)

Die Steuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG wird an die Vorgaben der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst. Der Anwendungsbereich wird auf Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Leistungen ausgeweitet. Steuerfrei sind nunmehr die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen.
Hierzu ist weiterhin eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Zudem wird Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird, ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Es ist somit sichergestellt, dass die entsprechenden bislang umsatzsteuerbefreiten Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei bleiben.
Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.

Änderungen zum Besteuerungsort virtueller Veranstaltungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 UStG)

Im B2C-Bereich gelten Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG, die an einen nichtunternehmerischen Empfänger per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden, dort als ausgeführt, wo der Empfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Entsprechende Präsenzleistungen werden weiterhin dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.
Die B2B-Regelung wurde dahingehend angepasst, dass das Empfängerortprinzip gilt, sofern die Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme ermöglicht.
Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.

Änderung des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs, (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG)

Künftig wird der Vorsteuerabzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt, je nachdem, ob er sich aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers (§ 20 UStG) ist künftig erst dann möglich, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung getätigt wurde.
Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Ist-Versteuerer) und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ eingeführt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a (neu) UStG).
Inkrafttreten zum 1. Januar 2028.

Neuformulierung zur Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 S. 3UStG)

Eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel ist nur dann zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Dieser Aufteilungsmaßstab ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden. Inhaltliche Änderungen sollen mit der Neuformulierung nicht verbunden sein.
Inkrafttreten nach dem Tag der Verkündung.

Änderungen bei der Einkommensteuer

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Mit der Änderung wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximale Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) je Wohn- und Geschäftseinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Wie bisher darf die Bruttoleistung höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Die Neuerung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Klarstellende Regelung bei Nutzung einer Sonderabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG)

Die Regelung des § 7a EStG zu den gemeinsamen Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen wird in Abs. 9 redaktionell an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG angepasst. Dadurch wird klargestellt, dass sich die weitere Abschreibung nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung (wie z.B. der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Restwert und dem nach § 7 Abs. 5a EStG maßgebenden Prozentsatz) bemessen kann. Allerdings muss der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut bereits vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben haben.
Die Neuerung gilt rückwirkend ab Beginn des Jahres 2023.

Ausdehnung des Unternehmenskreises (Konzernklausel) bei Vermögensbeteiligungen an Mitarbeiter (§ 19a EStG)

In der bisherigen Fassung der Norm ist eine aufschiebende Besteuerung nur für Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers begünstigt. Der Anwendungsbereich wird nun auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Die Steuervergünstigung für Anteile an einem Konzernunternehmen gilt jedoch nur, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG für die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens nicht länger als 20 Jahre zurückliegt.
Die Regelung gilt rückwirkend ab 01.01.2024.

Verbindliche elektronische Antragstellung zur Erstattung des Bausteuerabzugsbetrags (§ 48c EStG)

Zukünftig hat die Antragstellung auf Erstattung der Bauabzugssteuer elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, zu erfolgen. Es gibt jedoch eine Härtefallregelung.
Inkrafttreten zum 1. Januar 2026.

Erweiterter Datensatz der E-Bilanz (§ 5b EStG)

Die in § 5b EstG geregelte Verpflichtung zur Übermittlung der sog. E-Bilanz wird insbesondere um den Anlagenspiegel erweitert. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG vor, so sind diese ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln.
Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren neuen Übermittlungspflichten sind erst für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

Änderungen bei der Gewerbesteuer

Gewerbeertrag (§ 7 Sätze 8 und 9 GewStG)


Künftig gelten Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt werden und die nach den §§ 7 bis 13 des Außensteuergesetzes steuerpflichtig wären, wenn die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften wäre, als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt.

Die Neuregelung gilt für alle offenen Fälle.