Zivilrecht

Teil drei unserer Serie über Rechtsfragen beschäftigt sich mit dem großen Bereich des Zivilrechts. Natürlich kann auch in diesem Fall wieder nur ein sehr kleiner Ausschnitt der Thematik angesprochen werden. Einige Fragen werden jedoch immer wieder gestellt. Dies erleichtert die hier getroffene Auswahl.
Mein Kunde bringt einen bei mir gekauften, defekten Artikel zurück und will ihn als „Garantiefall“ umtauschen. Muss ich dem Folge leisten?
So alltäglich diese Situation ist, so babylonisch ist die damit verbundene Sprachverwirrung. Denn zwischen Umgangs- und juristischer Fachsprache liegen bisweilen Welten. Aber der Reihe nach: Weist eine Kaufsache im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer einen Mangel (auch: Fehler oder Defekt) auf, liegt ein Gewährleistungsfall vor, den der Käufer reklamieren kann. Von einem Mangel ist auszugehen, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. „übliche“ Verwendung eignet. Gleiches gilt, wenn eine vereinbarte Montage unsachgemäß erfolgt oder der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge der richtigen Sache liefert.
Die Gewährleistungsrechte des Käufers ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Kommt dies nicht in Betracht: Rücktritt vom Vertrag bzw. Minderung des Kaufpreises. Übernehmen der Verkäufer oder der Hersteller der Ware dagegen eine (freiwillige!) Garantie, bedeutet dies in der Regel für den Kunden gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung sogar ein „Plus“, da Garantieversprechen zumeist weiter reichen. So können sie etwa auch Mängel erfassen, die erst nach der Übergabe entstehen. Eine Garantie kann zudem zeitlich über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichen. Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Garantie bestimmt derjenige, der sie gewährt. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht bleibt aber neben einer Garantie ebenfalls bestehen, sodass der Kunde gegebenenfalls wählen kann, woraus er vorgehen möchte.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für den Käufer beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Kaufsache. Zwischen Unternehmen („B-to-B“) ist die Vereinbarung einer kürzeren Gewährleistungsfrist möglich. Bei Verträgen mit Verbrauchern („B-to-C“) – dem sog. Verbrauchsgüterkauf – ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist nur möglich, wenn gebrauchte Ware verkauft wird und auch dann nur auf ein Jahr. Zu beachten ist jedoch, dass bereits sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache die bis dahin geltende Vermutung, ein auftretender Mangel sei bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Kunden vorhanden gewesen, endet. Folglich muss der Käufer nach dieser Zeit beweisen, dass die Ware bereits bei Übergabe an ihn mangelhaft war. Dies wird in der Praxis in den meisten Fällen nicht leicht sein.
Eigentlich überhaupt nicht in diese rechtliche Kategorie gehört dagegen der Umtausch mangelfreier Ware, auch wenn ihm im Alltag große Bedeutung zukommt. Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es im stationären Handel grundsätzlich nicht. Es gilt der Grundsatz: Gekauft ist gekauft. Gewährt der Händler dennoch ein Umtauschrecht, beruht dies auf seiner Kulanz. Deshalb darf er auch die Modalitäten bestimmen, die hierfür gelten sollen, also etwa die Umtauschfrist oder „Umtausch nur gegen Gutschein“ regeln.
Zurück zur Ausgangsfrage. Juristisch korrekt müsste diese also eigentlich lauten: Mein Kunde reklamiert einen mangelhaften Artikel und bittet um Ersatzlieferung.
Ich habe Ware geliefert, bekomme mein Geld aber nicht. Was kann ich tun?
Zu unterscheiden sind zunächst einmal das kaufmännische und das gerichtliche Mahnverfahren. Am Beginn des kaufmännischen Mahnverfahrens steht die schuldhafte Nichterfüllung einer fälligen Forderung seitens des Schuldners und (mindestens) eine Mahnung des Gläubigers. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt zudem spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Befindet sich der Schuldner im (Zahlungs-)Verzug ist er auch verpflichtet, den Verzugsschaden des Gläubigers zu ersetzen, also etwa dessen Anwaltskosten zu erstatten und (Verzugs-)Zinsen zu zahlen.
Auch wenn für die Mahnung kein Formzwang gilt, empfiehlt es sich aus Beweisgründen, stets schriftlich zu mahnen und den Zugang der Mahnung beim Schuldner zu dokumentieren. Gesetzlich erforderlich ist nur eine Mahnung, auch wenn es im kaufmännischen Geschäftsverkehr durchaus üblich ist, bis zu drei aufeinanderfolgende Mahnungen zu versenden. Dabei wird die erste Mahnung zumeist recht rasch nach Feststellung der Nichtzahlung, gleichwohl aber in sehr höflicher, kundenorientierten Form erfolgen. Sie wird oftmals auch noch – weniger rechtsförmlich – mit „Kontostandsmitteilung“ oder „Zahlungserinnerung“ überschrieben, sollte jedoch zumindest signalisieren, dass die fällige Zahlung jetzt zeitnah erwartet wird.
Spätestens jetzt muss dem Schuldner bewusst sein, was er bislang versäumt hat. Daher wird – sofern die Zahlung weiter ausbleibt – eine zweite und ggf. eine dritte Mahnung in jeweils deutlicherer Tonlage, verbunden mit der ausdrücklichen Aufforderung, nunmehr innerhalb kurzer Frist zu zahlen und der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Weiterungen zu gewärtigen, verfasst und zugestellt. Fruchtet auch dies nicht, kann vor der Erhebung einer Zahlungsklage erwogen werden, die Forderung mittels des gerichtlichen Mahnverfahrens einzubringen. Dies ist jedoch nur dann erfolgversprechend, wenn ein fälliger Zahlungsanspruch unstreitig ist, also der Schuldner in der Sache selbst keine Einwendungen (z.B. Rücktritt oder Aufrechnung) bzw. Einreden (z.B. Verjährung) erhebt. Denn sobald der Schuldner auf die Zustellung eines Mahnbescheids mit einem Widerspruch reagiert, kann der Anspruch nur noch gerichtlich in einem „normalen“ Klageverfahren weiterverfolgt werden. In diesem Fall würde der größte Vorteil des gerichtlichen Mahnverfahrens, nämlich schnell an einen Vollstreckungstitel zu gelangen, wegfallen.
Das gerichtliche Mahnverfahren wird durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Am einfachsten geht dies mithilfe des interaktiven Antragsformulars, das auf der Website des Mahngerichts (www.mahnverfahren.nrw.de) ausgefüllt werden kann. Der Antrag muss dann nur noch ausgedruckt, unterschrieben und bei Gericht eingereicht werden. Für Antragsteller, die ihren (Wohn-)Sitz im Bezirk der Oberlandesgerichte Düsseldorf oder Hamm haben – hier liegt auch der Bezirk der IHK zu Dortmund – ist das Amtsgericht Hagen, Zentrale Mahnabteilung, 58081 Hagen zuständig.
Liegen die formellen Voraussetzungen für den Erlass des Mahnbescheids vor, erlässt das Mahngericht diesen und zwar ohne weitere Prüfung der Begründetheit der Forderung. Nimmt der Antragsgegner den Mahnbescheid hin, legt er also nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch ein, zahlt er aber auch die Forderungssumme nicht, kann der Antragsteller im Anschluss einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wird auch dieser seitens des Schuldners juristisch nicht angegriffen, steht dem Gläubiger bereits ein Vollstreckungstitel zur Verfügung, mit dem er die Pfändung beim Schuldner einleiten lassen kann.
(aus: Ruhr Wirtschaft, Das regionale Unternehmermagazin, März 2015)