Gewerbliches Schutzrecht
Unter der Überschrift „gewerbliche Schutzrechte“ findet sich eine Vielzahl von Möglichkeiten, Eigenschöpfungen rechtlich abzusichern. Aber wann ist welches Schutzrecht das Richtige? Und auf welchem Weg lässt es sich erlangen?
Was sind gewerbliche Schutzrechte und welche Rechte unterscheidet man?
Gewerbliche Schutzrechte bieten für eine begrenzte Zeit und ein begrenztes Territorium einen Schutz vor der Nachahmung unterschiedlicher schöpferischer Leistungen („geistigen Eigentums“). Sie geben dem Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit, Dritten die gewerbliche Ausnutzung der unter ihren Schutz fallenden Gegenstände, Verfahren bzw. Anwendungen zu verbieten. Die wichtigsten gewerblichen Schutzrechte sind das Patent, das Gebrauchsmuster, die Marke und das eingetragene Design.
Wofür lässt sich Patentschutz erlangen und wie läuft das Verfahren ab?
Mit einem Patent können neue technische Erfindungen geschützt werden. Der Inhaber eines deutschen Patents darf die patentierte Erfindung im Inland grundsätzlich 20 Jahre lang, beginnend mit dem Tag nach der Patentanmeldung, exklusiv nutzen. Er ist berechtigt, Dritten eine nicht autorisierte gewerbliche Nutzung des Patents zu verbieten und gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Dies soll ihm ermöglichen, den wirtschaftlichen Nutzen aus seiner Erfindung zu ziehen. Da Patentanmeldungen und Patenterteilungen veröffentlicht werden, wird die Weiterentwicklung des Stands der Technik der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das Patent kann damit auch anderen Erfindern als Grundlage für deren eigene Weiterentwicklungen auf diesem Gebiet der Technik dienen. Nach erfolgreich durchlaufenem Prüfungsverfahren entsteht ein Patent mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt. Geprüft wird zuvor, ob der Gegenstand der Anmeldung für einen Fachmann neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, die Erfindung ausführbar offenbart und diese gewerblich anwendbar ist.
Was unterscheidet Patent und Gebrauchsmuster?
Das Gebrauchsmuster könnte man auch den „kleinen Bruder“ des Patents nennen. Es bietet die Möglichkeit eines schnellen und preiswerten Schutzes für technische Erfindungen, chemische Stoffe und Nahrungs- und Arzneimittel. Nicht mit einem Gebrauchsmuster können dagegen (Herstellungs- und Arbeits-)Verfahren oder Messvorgänge geschützt werden. Während die Anmeldung eines Patents recht zeitaufwendig sein kann, erfolgt die Eintragung eines Gebrauchsmusters zumeist innerhalb weniger Wochen. Besonders beschleunigend wirkt sich auf das Eintragungsverfahren aus, dass zwar die formellen Schutzvoraussetzungen geprüft werden, die sachlichen aber nur teilweise. So stellt die Gebrauchsmusterstelle zwar fest, ob es sich um eine technische Erfindung handelt. Die sachlichen Schutzvoraussetzungen Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit werden dagegen nicht geprüft. Jedem Anmelder eines Gebrauchsmusters ist dringend zu raten, selbst zu überprüfen, ob auch diese Voraussetzungen für die Entstehung eines wirksamen Schutzrechts vorliegen. Denn sonst könnte es passieren, dass nach der Eintragung keine Rechte aus dem Gebrauchsmuster geltend gemacht werden können. Der Gebrauchsmusterschutz gilt zunächst für drei Jahre. Jeweils nach drei, sechs und acht Jahren kann der Schutz durch Zahlung einer „Aufrechterhaltungsgebühr“ verlängert werden. Maximal „hält“ der Gebrauchsmusterschutz halb so lang wie der des Patents, also zehn Jahre.
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Wozu dient der Schutz einer Marke?
Als Marke schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Starke Marken können einen erheblichen Vermögenswert darstellen. Maßgeblich ist, dass diese Zeichen unverwechselbar und einzigartig sind. Es kann sich dabei um Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen oder Kombinationen daraus – zum Beispiel ein Logo – handeln. Selbst Farben und Hörzeichen kommen als Marken in Betracht. Markenschutz kann durch Eintragung in das Markenregister entstehen, aber auch durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch sog. „notorische Bekanntheit“. Auch mit der Eintragung einer Marke erwirbt der Inhaber das exklusive Nutzungsrecht. Marken können von ihrem Inhaber jederzeit verkauft und veräußert werden. Ferner kann der Markeninhaber Dritten ein Nutzungsrecht („Markenlizenz“) einräumen. Da im Eintragungsverfahren von Amts wegen nicht überprüft wird, ob die Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert, sollte unbedingt bereits vor einer Markenanmeldung geprüft werden, ob eine Verletzung von Rechten Dritter droht. Sonst kann es sein, dass gegen die Marke Widerspruch erhoben wird und sie eventuell zu löschen ist. Auch kann gegen eine solche Marke mit einer Abmahnung oder mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden. Grundsätzlich ist Markenschutz unbegrenzt verlängerbar. Wird jedoch nach jeweils zehn Jahren die Verlängerungsgebühr nicht gezahlt, wird die Marke gelöscht. Das Marken- Eintragungsverfahren ist schnell und recht einfach. Die Eintragung einer deutschen Marke kann sogar online beantragt werden. Die Grundgebühr für eine solche Markenanmeldung beträgt 290 Euro (bei elektronischer Einreichung) bzw. 300 Euro (bei Einreichung in Papierform). Eine deutsche Marke wird nach Prüfung der Schutzfähigkeit eingetragen und gewährt bundesweiten Schutz. Der Markeninhaber kann sein Recht gegenüber jüngeren, verwechselbar ähnlichen Marken durchsetzen. Er kann sogar gegen eine jüngere Gemeinschaftsmarke, also eine in der Europäischen Union geltende Marke, vorgehen, sofern diese mit der eigenen Marke verwechselbar ähnlich ist. Aber Vorsicht! Ein eventuelles Widerspruchsverfahren, das ein Dritter gegen die Marke anstrengt, wird erst nach der Eintragung durchgeführt (sogenannter nachgeschalteter Widerspruch). Auf der annähernd „sicheren Seite“ ist man also nur, wenn man zuvor äußerst gründlich recherchiert hat.
Kann man auch Design rechtlich schützen lassen?
Wenn die funktionalen Unterschiede zwischen Produkten geringer und ihre Lebenszyklen kürzer werden, bleibt die „Aufmachung“ manchmal das wichtigste für den Verbraucher noch wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal. Deshalb sind Farb- und Formgebung nahezu aller industriell oder handwerklich herstellbarer Erzeugnisse, beispielsweise Bekleidung, Möbel, Stoffe, Ziergegenstände oder grafische Symbole, als eingetragenes Design grundsätzlich schutzfähig. Sogar Teile dieser Erzeugnisse können geschützt werden, also etwa die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgeräts. Das eingetragene Design gewährt ein bundesweites, maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag währendes „Monopol“ auf Form und farbliche Gestaltung eines Produkts. Die mit einer Anmeldung eingereichten Darstellungen des Designs sind von zentraler Bedeutung, denn geschützt ist nur das, was daraus ersichtlich wird.
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Wo erfolgen die Eintragungen der gewerblichen Schutzrechte?
Zentrale Stelle für den Schutz geistigen Eigentums in Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Als Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes ist es organisatorisch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-schutz nachgeordnet. Das DPMA verfügt über Dienststellen in München (Hauptsitz), Jena und Berlin. Sein gesetzlicher Auftrag ist es, gewerbliche Schutzrechte zu erteilen und zu verwalten sowie über bestehende gewerbliche Schutzrechte zu informieren.
Wo kann ich nach eingetragenen Schutzrechten recherchieren?
Das DPMA ermöglicht über seinen Onlineservice DPMAregister die Suche nach aktuell angemeldeten, eingetragenen und erteilten Schutzrechten sowie die Möglichkeit zur Online-Akteneinsicht. Zusätzlich kann online im elektronischen Patentdokumentenarchiv Depatis recherchiert werden. Hier ist das technische Wissen der Welt in über 60 Millionen Patentdokumenten zu finden. Die gewünschten Daten können über einen Webserver heruntergeladen oder über eine XML-Schnittstelle verfügbar gemacht werden. Speziell in Dortmund bietet das Informationszentrum Technik und Patente (ITP) Dienstleistungen rund um die gewerblichen Schutzrechte an. Das ITP ist offizielle Annahmestelle und autorisierter Kooperationspartner des DPMA. Hier können Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen zur Weiterleitung an das DPMA eingereicht werden. Im ITP ist auch die Einsicht in Normen und sonstige technische Regelwerke sowie in Fachliteratur zum gewerblichen Rechtsschutz möglich. Kunden können Eigenrecherchen zu allen gewerblichen Schutzrechten durchführen oder Recherchen in Auftrag geben. Zudem findet an jedem Mittwochnachmittag im ITP eine kostenlose Beratung durch einen Patentanwalt statt. Die Anschrift, Kontaktadressen, Öffnungszeiten und aktuelle Informationen sind zu finden unter: http://www.ub.uni-dortmund.de/itp/
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Gelten die gewerblichen Schutzrechte auch jenseits der deutschen Grenzen?
Prinzipiell ist für alle gewerblichen Schutzrechte das Territorialitätsprinzip maßgeblich. Sie gelten also nur in dem Land bzw. in dem Gebiet, für das sie erteilt wurden. Exemplarisch bedeutet dies, das Rechte aus einem vom DPMA erteilten Patent nur innerhalb Deutschlands geltend gemacht werden können. Im Unterschied etwa zum Patent kann ein Gebrauchsmuster für Europa bzw. außerhalb Europas gar nicht angemeldet werden. Denn nicht alle Länder sehen überhaupt die Möglichkeit des Gebrauchsmusterschutzes vor. So ist etwa in der Schweiz das Gebrauchsmuster unbekannt. Auch eine nationale Markenanmeldung beim DPMA bietet „nur“ Schutz in Deutschland. Dies ist für ein Unternehmen, das vorwiegend inländisch tätig ist, zumeist auch ausreichend. Marken können allerdings auch europaweit als Gemeinschaftsmarke oder sogar international – durch einen Antrag auf internationale Registrierung, der über das DPMA bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen ist – geschützt werden. Für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (Spanien) zuständig. Die Schutzdauer der Gemeinschaftsmarke beträgt zunächst zehn Jahre. Sie kann beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Jedes bestehende Schutzrechtssystem hat Vor- und Nachteile, die vor dem Hintergrund der Bedürfnisse des jeweiligen Anmelders individuell bewertet werden müssen. Gemeinschaftsmarken etwa bieten zwar Schutz in der gesamten EU, kosten jedoch mehr und sind unter Umständen sogar juristisch leichter angreifbar. Denn für sie gilt das „Ganz-oder-gar-nicht-Prinzip“. Besteht also in nur einem der 28 Mitgliedsstaaten der EU ein absolutes Eintragungshindernis, kann die Gemeinschaftsmarke nicht eingetragen werden. Gleiches gilt für das Widerspruchsverfahren. Schon eine verwechselbar ähnliche, ältere Marke in einem der 28 EU-Mitgliedstaaten reicht aus, um die gesamte Gemeinschaftsmarke zu Fall zu bringen. Auch beim DPMA eingetragene Designs gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Schutz kann jedoch durch ein EU-weites Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder eine internationale Registrierung erweitert werden. Für bestimmte Agrarprodukte und Lebensmittel schließlich können auf der Basis einer EU-Verordnung geschützte Ursprungsbezeichnungen (z. B. „Odenwälder Frühstückskäse“) oder geschützte geografische Angaben (z. B. „Thüringer Rostbratwurst“) durch das DPMA und anschließend die EU-Kommission, die auch die Eintragung vornimmt, registriert werden.
Und was machen Patentanwälte?
Patentanwältinnen und Patentanwälte leisten Unterstützung an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht. Als „Schutzrechts-Experten“ beraten und vertreten sie Mandanten bei allen Rechtsfragen rund um Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Schutz von Software, Sortenschutz etc. Sie übernehmen die Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte national und international, vertreten vor dem DPMA, dem Bundespatentgericht, dem Bundessortenamt, dem Europäischen Patentamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes sowie in besonderen Fällen auch vor dem Bundesgerichtshof, überwachen und verwalten Schutzrechte und verfolgen Schutzrechtsverletzungen.
Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich auch selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines (Patent-)Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Nur wer keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.