Mitgliedschaft und Beitrag

Wer ist Mitglied der IHK zu Dortmund und wann beginnt die Beitragspflicht?

Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt.
Nach § 2 des IHKG gehören alle Unternehmen zur IHK Dortmund, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kammerbezirk der IHK Dortmund unterhalten und außerdem der objektiven Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen muss.
Der Kammerbezirk der IHK Dortmund umfasst folgende Kommunen: Bergkamen, Bönen, Dortmund, Fröndenberg a. d. Ruhr, Hamm, Holzwickede, Kamen, Lünen, Schwerte, Selm, Werne und Unna.
Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten unterhält, ist auch Mitglied der jeweiligen IHK.
Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht. Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich.
Reine Handwerksbetriebe sind nicht Mitglied der IHK, sondern der Handwerkskammer.

Beginn der IHK-Mitgliedschaft

Bei Einzelunternehmern und bei Personengesellschaften beginnt die Mitgliedschaft in der IHK mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beginnt die Mitgliedschaft bereits mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.

Beitragspflicht

Gemäß § 3 Abs. 2 ff. des IHKG ist mit der IHK-Mitgliedschaft auch grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Dies gilt unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das jeweilige Mitglied.
Die Höhe der Beiträge wird in der Wirtschaftssatzung geregelt, die die Vollversammlung jährlich beschließt. Die allgemeinen Grundsätze der Beitragspflicht sind in der Beitragsordnung geregelt.
Die gesetzlichen Mitgliedsbeiträge sind öffentliche Abgaben und können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.