Mitgliedschaft und Beitrag

Wann endet die Mitgliedschaft und Beitragspflicht?

Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Die IHK-Mitgliedschaft endet bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Dies ergibt sich aus der Gewerbeabmeldung.
Die Beitragspflicht endet jedoch erst nach Abrechnung aller Beitragsjahre, in denen eine gewerbliche Tätigkeit bestanden hat. Die Abrechnungen durch die IHK kann erst erfolgen, nachdem die zuständige Finanzverwaltung die endgültigen Bemessungsgrundlagen übermittelt hat.

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit ruht, die ihr Gewerbe abgemeldet haben oder die sich in Liquidation befinden, werden weiterhin von ihrer IHK Beitragsbescheide erhalten. Geschäftsführer sind darüber oft verwundert oder verärgert. Deshalb möchten wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen erklären und Tipps geben, was Sie tun müssen, um die Mitgliedschaft in der IHK zu beenden.
Eine Kapitalgesellschaft z. B. eine UG, GmbH oder AG, ist von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Bis zur Löschung aus dem Handelsregister bleibt die Gesellschaft auch IHK-zugehörig und beitragspflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat.

Liquidation

Die Liquidation einer GmbH ist nur sinnvoll, wenn die Gesellschaft noch Vermögen hat. Denn das Verfahren dient dazu, eigene Forderungen zu realisieren und Verbindlichkeiten zu begleichen, hierzu gehört auch der IHK-Beitrag. Das Verfahren hat drei Stufen:
  • Auflösung
  • Liquidation
  • Löschung
Der Beschluss der Gesellschafter, die GmbH aufzulösen, ist also erst der Beginn der Liquidation. Die eigentliche Liquidation dauert mindestens ein Jahr. Erst mit der Löschung im Handelsregister, die nach der Liquidation von einem Notar beantragt werden muss, ist das Verfahren abgeschlossen. Erst dann endet auch die Mitgliedschaft in der IHK.

Insolvenz

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen die Geschäftsführer von GmbH, AG oder Genossenschaft innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen. Das Insolvenzverfahren dient in erster Linie dazu, bestehende Forderungen gegen das Unternehmen soweit wie möglich zu erfüllen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Ablehnung mangels Masse ist das Unternehmen noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht. Denn falls eine Sanierung gelingt, kann das Unternehmen fortgeführt werden. Deshalb endet auch im Falle der Insolvenz die Mitgliedschaft in der IHK erst, wenn das Unternehmen im Handelsregister gelöscht ist. Teilen Sie der IHK bitte schriftlich den zuständigen Insolvenzverwalter, das zuständige Gericht sowie das Aktenzeichen mit. Die IHK wird ihre Forderungen dort anmelden. Rechnungen, Gebühren und Beitragsbescheide der IHK leiten Sie unbedingt dem Insolvenzverwalter zu.

Löschung von Amts wegen

Ein Unternehmen kann auch von Amts wegen im Handelsregister gelöscht werden. Das ist vorgesehen, wenn eine AG oder GmbH kein Vermögen mehr besitzen. Die Löschung von Amts wegen oder auf Antrag der Steuerbehörde erfolgt auch, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.