EU-Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR)
Die Verordnung verpflichtet Verkäufer und Importeure bestimmter Produkte, die Herkunft dieser Produkte zu dokumentieren und i. d. R. eine Risikobewertung zur waldflächenschonenden („entwaldungsfreien") Produktion dieser Produkte auch an die EU zu melden. Diese Pflichten greifen für diese Produkte beim Import, beim Export, beim innergemeinschaftlichen Handel (in der EU) und bei der Herstellung dieser Produkte in der EU.
Die Produkte müssen demnach „entwaldungsfrei“ sein, um ab dem 30. Dezember 2025 in der EU importiert, verarbeitet oder verkauft werden zu können. „Entwaldungsfrei“ bezeichnet dabei die Tatsache, dass die Flächen, auf denen die Rohstoffe zur Erzeugung der Produkte gewonnen wurden, nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet (= extra dafür gerodet) werden durften, und wenn die Waren Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, dass das Holz aus einem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist (rechtsverbindlicher Wortlaut: s. Artikel 2, Nr. 13 der Verordnung).
Update 4. Dezember 2025:
Nun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit:
Verordnung wird erneut verschoben und verändertNach einer bereits erfolgten Verschiebung des Geltungsbeginn auf den 30. Dezember 2025 hat das EU-Trilogverfahren zu einer Einigung der EU-Institutionen über eine erneute EUDR-Novelle geführt. Das heißt, dass unter anderem die folgenden Neuerungen im Dezember 2025 beschlossen werden:
Verschiebung des Anwendungsbeginns um weitere zwölf Monate (30. Dezember 2025 => 30. Dezember 2026; 30. Dezember 2026 => 30. Dezember 2027) Weitreichende Erleichterungen für Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsprobleme Keine Sammlung von Referenznummern entlang der EU-Lieferkette durch Händler, aber weiterhin durch Verarbeiter zu neuen EUDR-Waren (das bedeutet nicht zwangsläufig: Abschaffung der Rolle “Exporteur”!) Streichung von Büchern, Zeitungen und Druckerzeugnissen aus dem Geltungsbereich der EUDR (Holzverordnung EUTR wird diese weiterhin nicht beinhalten) Einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung (Details dazu sind unbekannt) Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen Angaben einer Schätzung der Erntemengen Anpassung der Angaben in der Erklärung nur bei grundlegenden Änderungen Anwendung der vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teil des Unternehmens als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, als Gesamtunternehmen aber den Schwellenwert für kleine Unternehmen überschreiten Ermittlung von weiteren Erleichterungspotentiale bis April 2026Mehr Details finden Sie beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und in der Pressemeldung des Rates. Der Rechtstext wurde noch nicht veröffentlicht. Dieser ist auch noch nicht durch das Parlament und den Rat freigegeben worden.
Daher beziehen sich die nachfolgenden Informationen auf den juristisch weiterhin geltenden Stand mit Anwendungsbeginn 30. Dezember 2025. Diese Seite kann ohne die Details aus dem letztlich geltenden Rechtstext nicht überarbeitet werden.
1.) Waren und Betroffenheit prüfen
Stand: Geltende Verordnung mit Anwendungsbeginn 30.12.2025!
Das von Ihnen importierte Produkt oder das von Ihnen (in die EU oder in ein Drittland) verkaufte (nicht: gekaufte!) Produkt muss eine EUDR-Ware (s. folgende Tabelle) sein, damit die Verordnung überhaupt für Sie eine Handlungspflicht vorsieht. Eine reine Verwendung einer EUDR-Ware bei einer Be- oder Verarbeitung in der EU reicht nicht aus, um von der EUDR betroffen zu sein, wenn das mithilfe der EUDR-Waren entstandene verkaufte Endprodukt nicht selbst eine EUDR-Ware ist.
Waren sind generell nur betroffen, wenn diese nach dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden und die Fläche für die Rohstoffe / die im Anhang aufgeführte Waren nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurde. Davor erzeugte Produkte und davor stattgefundene Entwaldungen, auch von heute hergestellten Produkten, sind nicht betroffen.
Für Details bitte Punkte anklicken:
aktuelles Datum
Vor 29.06.2023
Nicht betroffen
29.06.2023 – 29.12.2025
Nicht betroffen
Ab 30.12.2025
Betroffen
×
EUDR-Waren, die vor diesem Datum in der EU in Verkehr gebracht wurden: Nicht betroffen (Artikel 1, Abs. 2).
×
EUDR-Waren, die in diesem Zeitraum in der EU in Verkehr gebracht wurden: Nicht betroffen (Artikel 1, Abs. 2).
Eine „Fake-Referenznummer“ soll weitergegeben werden:
99EU9999999999.
×
EUDR-Waren, die ab diesem Datum in der EU in Verkehr gebracht wurden: Betroffen, sofern kein Abfall und/oder Erzeugung/Entwaldung vor dem 31.12.2020 (Ausnahme: Holzhandel).
Produktweitergabe (auch unentgeltlich) in der EU oder im Export ohne durchgeführte Sorgfaltsregelung (mit abgegebener Sorgfaltserklärung und generierter Referenznummer) ist nicht gestattet (s. u.).
Die so betroffenen EUDR-Waren werden ausschließlich nach der in Anhang I der Verordnung (und in der folgenden ausklappbaren Tabelle) aufgeführten Warentarifnummer mit der dort aufgeführten Warenbeschreibung ermittelt.
- Betroffene Waren (bitte ausklappen)
Das „ex" vor der Warentarifnummer bedeutet, dass das bezeichnete Erzeugnis einen „Auszug" aus allen Erzeugnissen darstellt, die mit derselben Warentarifnummer beginnen. So kann der Code 9401 ohne „ex” gemäß Warentarif Sitzmöbel umfassen, die aus anderen Rohstoffen als Holz hergestellt sind. Durch das „ex” vor der 9401 hingegen definiert die dahinterstehende Bezeichnung, dass nur Sitzmöbel aus Holz mit 9401 zu Beginn der Warentarifnummer des in Frage kommenden Sitzmöbels den Anforderungen der Verordnung unterliegt.Relevanter RohstoffRelevante ErzeugnisseRinder0102 21, 0102 29 Rinder, lebendex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühltex 0202 Fleisch von Rindern, gefrorenex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühltex 0206 22 Genießbare Lebern von Rindern, gefrorenex 0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern), gefrorenex 1602 50 sonstiges Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindernex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespaltenex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtetex 4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, mit Ausnahme von Leder unter Position 4114Kakao1801 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall1803 Kakaomasse, auch entfettet1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln1806 Schokolade und andere kakaohaltige LebensmittelzubereitungenKaffee0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem KaffeegehaltÖlpalme1207 10 Palmnüsse und Palmkerne1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausgenommen rohe Öle)2306 60 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pelletsex 2905 45 Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses)2915 70 Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester2915 90 Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, (ausgenommen Ameisensäure, Essigsäure, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, Propionsäure, Butansäuren, Pentansäuren, Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester, Essigsäureanhydrid)3823 11 Stearinsäure, technische3823 12 Ölsäure, technische3823 19 Technische einbasisch Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination (ausgenommen Stearinsäure, Ölsäure und Tallölfettsäuren)3823 70 Technische FettalkoholeKautschuk4001 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifenex 4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifenex 4006 Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschukex 4007 Fäden und Schnüre aus vulkanisiertem Kautschukex 4008 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus Weichkautschukex 4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschukex 4011 Luftreifen aus Kautschuk, neuex 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder aus Kautschukex 4013 Luftschläuche aus Kautschukex 4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe. Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke aus Weichkautschukex 4016 sonstige Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. in Kapitel 40ex 4017 Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus HartkautschukSoja1201 Sojabohnen, auch geschrotet1208 10 Mehl von Sojabohnen1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von PelletsHolz
ohne Bambus, Rattan und andere holzähnliche Materialien4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst4402 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen4405 Holzwolle; Holzmehl4406 Bahnschwellen aus Holz4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz4413 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz
(ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.)4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe4417 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz4419 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 944421 Andere Waren aus HolzHalbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss)ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläneex 9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, aus Holz9403 30, 9403 40, 9403 50, 9403 60 und 9403 91 Holzmöbel und Teile davon9406 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
2.) Ihre Rolle prüfen und einhergehende Pflichten identifizieren
Stand: Geltende Verordnung mit Anwendungsbeginn 30.12.2025!
Jedes in der EU verfügbare betroffene Produkt benötigt eine Risikoabwägung und eine Meldung/Registrierung auf einem EU-Portal (z. B. per Datenimport), in dem eine Referenznummer generiert wird. Diese Nummer soll - zusammen mit der im Portal TRACES-NT generierten Prüfnummer (s. u.) - in der Lieferkette in der EU weitergegeben werden, oder muss, wenn sie noch nicht existiert, generiert werden. Die Referenznummer muss bei Exporten in den Ausfuhranmeldungen angegeben werden und verliert für eine etwaige Wiedereinfuhr in die EU ihre Gültigkeit. Die Pflichten unterscheiden sich je nach Rolle Ihres Unternehmens.
Identifizieren Sie…
- zuerst Ihre Rolle (Importeur oder EU-Hersteller, -Verarbeiter bzw. Exporteur oder Händler),
- danach, ob Ihnen eine Referenz- sowie Prüfnummer zu dem gelieferten Produkt (Referenznummer) und der Sorgfaltserklärung (Prüfnummer) vorliegt (nur bei innergemeinschaftlichem EU-Handel) und
-
anschließend die Unternehmensgröße: ob Sie für die Ausübung Ihrer Rolle als kleineres oder mittleres Unternehmen („KMU") gelten, oder „zu groß geworden sind”:
Definition gemäß EU-Richtlinie 2013/34/EU, Art. 3 / §§ 267/267a HGB, aktuelle Fassung (hier: August 2025):
2 von 3 Kriterien müssen an den Abschluss-Stichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten oder überschritten worden sein, um gemäß der EUDR-Verordnung als entsprechendes Unternehmen zu zählen - genaue Informationen hier unter Frage 7.1KMU Nicht-KMU Kleines / Kleinst-Unternehmen Mittleres Unternehmen Bilanzsumme Unternehmen, die kein Mittleres und kein Nicht-KMU-Unternehmen sind mind. 7,5 Mio. Euro mind. 25 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse mind. 15 Mio. Euro mind. 50 Mio. Euro Durchschnittliche Beschäftigtenzahl in einem Geschäftsjahr mind. 50 mind. 250
Mit diesen Informationen finden Sie in der folgenden Tabelle - unverbindlich - die in der Verordnung nachlesbaren Anforderungen. Weitere Interpretationsansätze und -hilfen bietet die zuständige Behörde (s. u.).
Das EU-Portal TRACES-NT lässt sich hier aufrufen; eine Registrierung ist bereits möglich (BLE-Hilfestellung - dort verlinktes Benutzerhandbuch veraltet, da die inzwischen eingerichtete, verpflichtende Zwei-Faktor-Authentifizierung mit der deutschen AusweisApp fehlt). Kostenfreie, regelmäßige Webinare zum Thema gibt es im November und Dezember 2025 hier. Die Abgabe einer Erklärung ist ab dem 2. Dezember 2025 möglich. Die Liste der risikoarmen Gebiete finden Sie hier (Gebiete mit hohem Risiko sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste (22.5.2025) ausschließlich Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland).
|
Rolle
Stand: Geltende Verordnung mit Anwendungsbeginn 30.12.2025!
|
Referenznummer vorliegend? | Nicht-KMU (Definition zur Rolle: s. obige Tabelle; Definition zum Geltungsbeginn: s. u. "Geltungsbeginn")) |
KMU (Definition zur Rolle: s. obige Tabelle; Definition zum Geltungsbeginn: s. u. "Geltungsbeginn")) |
| Importeure (= Inverkehrbringer) eines in Anhang I der Verordnung aufgeführten = direkt betroffenen Gutes (= „Marktteilnehmer“ im Sinne der Verordnung) |
Kann selbst bei Wiedereinfuhr noch nicht vorliegen |
|
|
| EU-Hersteller / -Verarbeiter / Exporteure eines in Anhang I der Verordnung aufgeführten = direkt betroffenen Gutes; „Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette“ im Sinne der Verordnung) |
Keine vorliegende Referenznummer / noch keine registrierte Sorgfaltserklärung |
|
|
| Vorliegende Referenznummer / bereits registrierte Sorgfaltserklärung |
|
Weitergabe der Referenznummer an Ihre Kunden / Ausfuhranmeldung | |
| Händler eines in Anhang I der Verordnung aufgeführten = direkt betroffenen Gutes (= „Händler“ im Sinne der Verordnung) |
Keine vorliegende Referenznummer / noch keine registrierte Sorgfaltserklärung |
|
Kein Handel mit diesen Produkten möglich; Rolle des EU-Herstellers/-Verarbeiters/Exporteurs übernehmen |
| Vorliegende Referenznummer / bereits registrierte Sorgfaltserklärung |
|
Weitergabe der Referenznummer an Ihre Kunden / Ausfuhranmeldung. | |
Nicht-KMU-Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichtregelung für ihre Produkte jährlich überprüfen und online auf ihrer Internetseite veröffentlichen (Artikel 12).
In der Lieferkette weiterzugebende Informationen
Von Verkäufern und Käufern der in Anhang I der Verordnung aufgeführten = direkt betroffenen Gütern sind zusätzlich zur ggf. bereits vorliegenden Referenznummer und Prüfnummer die folgenden Informationen ggf. abzufragen und aufzubewahren: Name, eingetragener Handelsnamen/Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse. Alle durchgeführten Pflichten müssen für fünf Jahre dokumentiert werden, z. B. auch, um Käufern Informationen bereitstellen zu können oder um Ausfuhren tätigen zu können.
Die Prüfnummer dient dazu, dass ein Kunde bzw. ein Kunde eines Kunden etc. auf die Angaben des Inverkehrbringers des EUDR-Produktes (also demjenigen, der die Sorgfaltsregelung durchgeführt hat, eine Sorgfaltserklärung eingereicht und dadurch eine Referenznummer generiert hat) verweisen kann. Ohne die Prüfnummer wird es nicht möglich sein, auf eine bereits erstellte Referenznummer zu verweisen - bspw., wenn aus EUDR-Rohstoffen ein neues EUDR-relevantes Gut hergestellt wird. Die Prüfnummer muss daher immer vom Lieferanten abgefragt bzw. an den Kunden weitergegeben werden!
Zusätzlich müssen „alle Informationen, die als Nachweis dafür, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dafür, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, erforderlich sind, einschließlich der Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen” durch Lieferanten an ihre Kunden weitergegeben werden (Artikel 4, Abs. 7). Die Beurteilung, ob kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko tatsächlich bestand, kann durch die Kunden nur mithilfe der Geolokalisierungsdaten erfolgen, sodass diese mit übermittelt werden müssen (vgl. FAQ 1.12 der EU-Kommission).
Rechtlich verantwortlich für die Abgabe und die Inhalte der Erklärung (auch bei Angabe einer Referenznummer) bleibt dasjenige Unternehmen, welches eine Sorgfaltspflichtregelung durchführen muss. Die Erstellung der Sorgfaltserklärung kann an einen Bevollmächtigten (z. B. Dienstleister, anderes Unternehmen im Konzernverbund, evtl. Kunden etc.) delegiert werden, was diese rechtliche Verantwortung nicht delegiert.
3.) Zollcodierungen
Die Codierungen für Zollanmeldungen können hier nachgelesen werden.
Geltungsbeginn: Andere Einordnung der Unternehmensgrößenklassen
Für die Ermittlung des Geltungsbeginns gelten andere Regeln (zum Hintergrund s. hier - Frage 7.1):
| Definition gemäß EU-Richtlinie 2013/34/EU, Art. 3/§ 267 HGB i. d. F. v. 31.12.2020: 2 von 3 Kriterien müssen zum 31.12.2020 überschritten worden sein, um gemäß der EUDR-Verordnung als entsprechendes Unternehmen zu zählen |
KMU-Unternehmen | Nicht-KMU-Unternehmen Geltungsbeginn: 30.12.2025 |
|
|
Kleines / Kleinst-Unternehmen
Geltungsbeginn: 30.06.2026, sofern keines dieser Holzprodukte betroffen sind
|
Mittleres Unternehmen Geltungsbeginn: 30.12.2025 |
||
| Bilanzsumme | Unternehmen, die kein Mittleres und kein Nicht-KMU-Unternehmen sind | mind. 6 Mio. Euro | mind. 20 Mio. Euro |
| Nettoumsatzerlöse | mind. 12 Mio. Euro | mind. 40 Mio. Euro | |
| Durchschnittliche Beschäftigtenzahl in einem Geschäftsjahr | mind. 50 | mind. 250 | |
Weitere Hilfe, Newsletter und verantwortliche Behörde
In Deutschland wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Einhaltung der Verordnung verantwortlich und hat ein umfangreiches Informationsangebot aufgebaut: https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/Lieferketten_node.html
Dort lässt sich auch ein Newsletter zum noch dynamischen Thema bestellen.
Die EU-Kommission stellt ihrerseits umfangreiche Informationen (zuerst) und Interpretationshilfen bereit: https://green-business.ec.europa.eu/deforestation-regulation-implementation_en?prefLang=de.