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EU-Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR)

Die Verordnung verpflichtet Verkäufer und Importeure bestimmter Produkte, die Herkunft dieser Produkte zu dokumentieren und i. d. R. eine Risikobewertung zur waldflächenschonenden („entwaldungsfreien") Produktion dieser Produkte auch an die EU zu melden. Diese Pflichten greifen für diese Produkte beim Import, beim Export, beim innergemeinschaftlichen Handel (in der EU) und bei der Herstellung dieser Produkte in der EU.
Die Produkte müssen demnach „entwaldungsfrei“ sein, um ab dem 30. Dezember 2026 in der EU importiert, verarbeitet oder verkauft werden zu können. „Entwaldungsfrei“ bezeichnet dabei die Tatsache, dass die Flächen, auf denen die Rohstoffe zur Erzeugung der Produkte gewonnen wurden, nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet (= extra dafür gerodet) werden durften, und wenn die Waren Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, dass das Holz aus einem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist (rechtsverbindlicher Wortlaut: s. Artikel 2, Nr. 13 der Verordnung).

1.) Waren und Betroffenheit prüfen

Das von Ihnen importierte Produkt oder das von Ihnen (in die EU oder in ein Drittland) verkaufte (nicht: gekaufte!) Produkt muss eine EUDR-Ware (s. folgende Tabelle) sein, damit die Verordnung überhaupt für Sie eine Handlungspflicht vorsieht. Eine reine Verwendung einer EUDR-Ware bei einer Be- oder Verarbeitung in der EU reicht nicht aus, um von der EUDR betroffen zu sein, wenn das mithilfe der EUDR-Waren entstandene verkaufte Endprodukt nicht selbst eine EUDR-Ware ist.
Waren sind generell nur betroffen, wenn diese nach dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden und die Fläche für die Rohstoffe / die im Anhang aufgeführte Waren nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurde. Davor erzeugte Produkte und davor stattgefundene Entwaldungen, auch von heute hergestellten Produkten, sind nicht betroffen. Solche Produkte können keine Sorgfaltserklärung/Referenznummer besitzen.
Für Details bitte Punkte anklicken:
aktuelles Datum
Vor 29.06.2023
Nicht betroffen
29.06.2023 – 29.12.2026
Nicht betroffen
Ab 30.12.2026
Betroffen
×
EUDR-Waren, die vor diesem Datum in der EU in Verkehr gebracht wurden: Nicht betroffen (Artikel 1, Abs. 2).
×
EUDR-Waren, die in diesem Zeitraum in der EU in Verkehr gebracht wurden: Nicht betroffen (Artikel 1, Abs. 2).
Eine „Fake-Referenznummer“ soll weitergegeben werden: 99EU9999999999.
Mehr Informationen dazu hier und in den FAQs. Bei Ausfuhren ist entsprechend zu codieren.
×
EUDR-Waren, die ab diesem Datum in der EU in Verkehr gebracht wurden: Betroffen, sofern kein Abfall und/oder Erzeugung/Entwaldung vor dem 31.12.2020 (Ausnahme: Holzhandel).
Produktweitergabe (auch unentgeltlich) in der EU oder im Export ohne durchgeführte Sorgfaltsregelung (mit abgegebener Sorgfaltserklärung und generierter Referenznummer) ist nicht gestattet (s. u.).
Die so betroffenen EUDR-Waren werden ausschließlich nach der in Anhang I der Verordnung (und in der folgenden ausklappbaren Tabelle) aufgeführten Warentarifnummer mit der dort aufgeführten Warenbeschreibung ermittelt.

2.) Ihre Rolle prüfen und einhergehende Pflichten identifizieren

Jedes in der EU verfügbare betroffene Produkt benötigt eine Risikoabwägung und eine Meldung/Registrierung auf einem EU-Portal (z. B. per Datenimport), in dem eine Referenznummer generiert wird. Diese Nummer soll - zusammen mit der im Portal TRACES-NT generierten Prüfnummer - in der Lieferkette nur vom Importeur oder Erstinverkehrbringer in der EU weitergegeben werden, oder muss, wenn sie noch nicht existiert, generiert werden. Die Referenznummer kann bei Exporten in den Ausfuhranmeldungen angegeben werden und verliert für eine etwaige Wiedereinfuhr in die EU ihre Gültigkeit. Die Pflichten unterscheiden sich je nach Rolle Ihres Unternehmens.
Identifizieren Sie…
  1. zuerst Ihre Rolle (Importeur ("Marktteilnehmer") oder EU-Hersteller, -Verarbeiter bzw. Exporteur ("nachgelagerter Marktteilnehmer") oder Händler),
  2. danach, ob Ihnen eine Referenz- sowie Prüfnummer zu dem gelieferten Produkt (Referenznummer) und der Sorgfaltserklärung (Prüfnummer) vorliegt (nur bei innergemeinschaftlichem EU-Handel) und
  3. anschließend die Unternehmensgröße: ob Sie für die Ausübung Ihrer Rolle als kleineres oder mittleres Unternehmen („KMU") gelten, oder „zu groß geworden sind”. Diese (inzwischen aktualisierte) Einstufung wird hier unter Frage 7.1 detailliert erklärt.
Mit diesen Informationen finden Sie in der folgenden Tabelle - unverbindlich - die in der Verordnung nachlesbaren Anforderungen. Weitere Interpretationsansätze und -hilfen bietet die zuständige Behörde (s. u.).
Das EUDR-Portal “TRACES-NT” der EU lässt sich hier aufrufen; eine Registrierung ist bereits möglich (BLE-Hilfestellung - dort verlinktes Benutzerhandbuch veraltet, da die inzwischen eingerichtete, verpflichtende Zwei-Faktor-Authentifizierung mit der deutschen AusweisApp fehlt). Kostenfreie, regelmäßige Webinare zum Thema gibt es hier. Die Abgabe einer Erklärung ist bereits möglich. Die Liste der risikoarmen Gebiete finden Sie hier (Gebiete mit hohem Risiko waren z. B. im September 2026 ausschließlich Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland).
Rolle Sorgfaltserklärung/ Referenznummer vorhanden? Nicht-KMU KMU
Marktteilnehmer
(Importeur, Erstinverkehrbringer oder Exporteur eines EUDR-Produkts; kein nachgelagerter Marktteilnehmer)
Nicht relevant Durchführung der Sorgfaltspflicht (Informationssammlung, Risikobewertung, ggf. Risikominderung); Übermittlung einer Sorgfaltserklärung; Weitergabe der Referenznummer an nachgelagerte Akteure. Keine Warenabgabe oder Ausfuhr ohne erfüllte Pflichten. Grundsätzlich dieselben Pflichten. Für Kleinst- bzw. Kleinprimärerzeuger (MSPO) gilt die vereinfachte Erklärung (SD) nach Art. 4a.
Nachgelagerter Marktteilnehmer
(bringt ein relevantes EUDR-Produkt in Verkehr, das unter Verwendung von mind. 1 EUDR-Produkt hergestellt wurde, das bereits durch Sorgfaltserklärung/ Referenznummer abgedeckt sind, oder führt es aus)
Sorgfaltserklärung/ Referenznummer vorhanden Registrierung im Informationssystem; Sammlung und Speicherung der nach Art. 5 erforderlichen Informationen (insb. Referenznummern sowie Lieferanten- und Kundeninformationen). Bei begründeten Bedenken: unverzügliche Information der zuständigen Behörde.

Vor Inverkehrbringen oder Ausfuhr zusätzliche Prüfung, ob kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. Während dieser Prüfung kein Inverkehrbringen, Bereitstellen oder Ausführen zulässig. Ausfuhr zulässig nach erfolgreicher Prüfung; bei Ausfuhren kann die vorhandene Referenznummer genutzt werden, alternativ sind die in den FAQ beschriebenen Zoll-/TARIC-Verfahren möglich.
Sammlung und Speicherung der nach Art. 5 erforderlichen Informationen (insb. Referenznummern sowie Lieferanten- und Kundeninformationen). Bei begründeten Bedenken unverzügliche Information der zuständigen Behörde.
Keine Sorgfaltserklärung/ Referenznummer vorhanden Die Voraussetzungen für die Rolle als nachgelagerter Marktteilnehmer sind nicht nachgewiesen. Das Unternehmen muss die Rolle als Marktteilnehmer prüfen und die entsprechenden Pflichten erfüllen; ein bloßes Berufen auf die nachgelagerte Lieferkette ist nicht möglich. Wie Nicht-KMU.
Händler
(stellt relevante Produkte auf dem Markt bereit, ohne Marktteilnehmer oder nachgelagerter Marktteilnehmer zu sein)
Sorgfaltserklärung/ Referenznummer vorhanden Registrierung im Informationssystem; Sammlung und Speicherung der nach Art. 5 erforderlichen Informationen (insb. Referenznummern sowie Lieferanten- und Kundeninformationen). Bei begründeten Bedenken: Information der zuständigen Behörde.

Vor Bereitstellung oder Ausfuhr Prüfung, ob kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht. Während der Prüfung keine Bereitstellung oder Ausfuhr zulässig.
Sammlung und Speicherung der nach Art. 5 erforderlichen Informationen. Bei begründeten Bedenken Information der zuständigen Behörde.
Keine Sorgfaltserklärung/ Referenznummer vorhanden Die Anforderungen des Art. 5 können nicht erfüllt werden. Das Produkt sollte nicht als ordnungsgemäß dokumentiert für die nachgelagerte Lieferkette behandelt werden. Wie Nicht-KMU.
Nicht-KMU-Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichtregelung für ihre Produkte jährlich überprüfen und online auf ihrer Internetseite veröffentlichen (Artikel 12).

In der Lieferkette weiterzugebende Informationen

Von Erstverkäufern und Käufern der in Anhang I der Verordnung aufgeführten = direkt betroffenen Gütern sind zusätzlich zur ggf. bereits vorliegenden Referenznummer und Prüfnummer die folgenden Informationen ggf. abzufragen und aufzubewahren: Name, eingetragener Handelsnamen/Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse. Alle durchgeführten Pflichten müssen für fünf Jahre dokumentiert werden, z. B. auch, um Käufern Informationen bereitstellen zu können oder um Ausfuhren tätigen zu können.
Die Prüfnummer dient dazu, dass ein Kunde bzw. ein Kunde eines Kunden etc. auf die Angaben des Inverkehrbringers des EUDR-Produktes (also demjenigen, der die Sorgfaltsregelung durchgeführt hat, eine Sorgfaltserklärung eingereicht und dadurch eine Referenznummer generiert hat) verweisen kann.
Zusätzlich müssen „den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette für die in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder gegebenenfalls die diesen Erzeugnissen zugewiesenen Identifikationsnummern” durch importierende oder erstinverkehrbringende Lieferanten an ihre Kunden weitergegeben werden (Artikel 4, Abs. 7). Die Kunden dokumentieren zusätzlich die Informationen, wer der Lieferant war, sodass Behörden die Inhalte der mitgeteilten Nummern überprüfen können (vgl. FAQ 1.12 der EU-Kommission).
Rechtlich verantwortlich für die Abgabe und die Inhalte der Erklärung (auch bei Angabe einer Referenznummer) bleibt dasjenige Unternehmen, welches eine Sorgfaltspflichtregelung durchführen muss ("Marktteilnehmer" = Importeur / Erstinverkehrbringer). Die Erstellung der Sorgfaltserklärung kann an einen Bevollmächtigten (z. B. Dienstleister, anderes Unternehmen im Konzernverbund, evtl. Kunden etc.) delegiert werden, was diese rechtliche Verantwortung nicht delegiert.

3.) Zollcodierungen

Die Codierungen für Zollanmeldungen können hier nachgelesen werden.

Geltungsbeginn: Andere Einordnung der Unternehmensgrößenklassen

Für die Ermittlung des Geltungsbeginns gelten minimal andere Regeln als bei der Ermittlung der Pflichten durch unterschiedlich große Unternehmen (detaillierte Informationen finden Sie hier unter Frage 7.1):

Weitere Hilfe, Newsletter und verantwortliche Behörde

In Deutschland wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Einhaltung der Verordnung verantwortlich und hat ein umfangreiches Informationsangebot aufgebaut: https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/Lieferketten_node.html
Dort lässt sich auch ein Newsletter zum noch dynamischen Thema bestellen.

Die EU-Kommission stellt ihrerseits umfangreiche Informationen (zuerst) und Interpretationshilfen bereit: https://green-business.ec.europa.eu/deforestation-regulation-implementation_en?prefLang=de.