EU-Verordnung zu Entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR)

Die Verordnung verpflichtet Verkäufer und Importeure bestimmter Produkte, die Herkunft dieser Produkte zu dokumentieren und i. d. R. eine Risikobewertung zur waldflächenschonenden („entwaldungsfreien") Produktion dieser Produkte auch an die EU zu melden. Diese Pflichten greifen für diese Produkte beim Import, beim Export, beim innergemeinschaftlichen Handel (in der EU) und bei der Herstellung dieser Produkte in der EU.
Die Produkte müssen demnach „entwaldungsfrei“ sein, um ab dem 30. Dezember 2025 in der EU importiert, verarbeitet oder verkauft werden zu können. „Entwaldungsfrei“ bezeichnet dabei die Tatsache, dass die Flächen, auf denen die Rohstoffe zur Erzeugung der Produkte gewonnen wurden, nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet (= extra dafür gerodet) werden durften, und wenn die Waren Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, dass das Holz aus einem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist (rechtsverbindlicher Wortlaut: s. Artikel 2, Nr. 13 der Verordnung).
Update 4. Dezember 2025:
Nun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit:
Verordnung wird erneut verschoben und verändert
Nach einer bereits erfolgten Verschiebung des Geltungsbeginn auf den 30. Dezember 2025 hat das EU-Trilogverfahren zu einer Einigung der EU-Institutionen über eine erneute EUDR-Novelle geführt. Das heißt, dass unter anderem die folgenden Neuerungen im Dezember 2025 beschlossen werden:
  • Verschiebung des Anwendungsbeginns um weitere zwölf Monate (30. Dezember 2025 => 30. Dezember 2026; 30. Dezember 2026 => 30. Dezember 2027)
  • Weitreichende Erleichterungen für Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsprobleme
  • Keine Sammlung von Referenznummern entlang der EU-Lieferkette durch Händler, aber weiterhin durch Verarbeiter zu neuen EUDR-Waren (das bedeutet nicht zwangsläufig: Abschaffung der Rolle “Exporteur”!)
  • Streichung von Büchern, Zeitungen und Druckerzeugnissen aus dem Geltungsbereich der EUDR (Holzverordnung EUTR wird diese weiterhin nicht beinhalten)
  • Einmalige Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung (Details dazu sind unbekannt)
  • Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen
  • Angaben einer Schätzung der Erntemengen
  • Anpassung der Angaben in der Erklärung nur bei grundlegenden Änderungen
  • Anwendung der vereinfachten Regelung auch auf Unternehmen, die nur mit einem Teil des Unternehmens als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, als Gesamtunternehmen aber den Schwellenwert für kleine Unternehmen überschreiten
  • Ermittlung von weiteren Erleichterungspotentiale bis April 2026
Mehr Details finden Sie beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und in der Pressemeldung des Rates. Der Rechtstext wurde noch nicht veröffentlicht. Dieser ist auch noch nicht durch das Parlament und den Rat freigegeben worden.

Daher beziehen sich die nachfolgenden Informationen auf den juristisch weiterhin geltenden Stand mit Anwendungsbeginn 30. Dezember 2025. Diese Seite kann ohne die Details aus dem letztlich geltenden Rechtstext nicht überarbeitet werden.

1.) Waren und Betroffenheit prüfen

Stand: Geltende Verordnung mit Anwendungsbeginn 30.12.2025!
Das von Ihnen importierte Produkt oder das von Ihnen (in die EU oder in ein Drittland) verkaufte (nicht: gekaufte!) Produkt muss eine EUDR-Ware (s. folgende Tabelle) sein, damit die Verordnung überhaupt für Sie eine Handlungspflicht vorsieht. Eine reine Verwendung einer EUDR-Ware bei einer Be- oder Verarbeitung in der EU reicht nicht aus, um von der EUDR betroffen zu sein, wenn das mithilfe der EUDR-Waren entstandene verkaufte Endprodukt nicht selbst eine EUDR-Ware ist.
Waren sind generell nur betroffen, wenn diese nach dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden und die Fläche für die Rohstoffe / die im Anhang aufgeführte Waren nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurde. Davor erzeugte Produkte und davor stattgefundene Entwaldungen, auch von heute hergestellten Produkten, sind nicht betroffen.

Für Details bitte Punkte anklicken:
aktuelles Datum
Vor 29.06.2023
Nicht betroffen
29.06.2023 – 29.12.2025
Nicht betroffen
Ab 30.12.2025
Betroffen
×
EUDR-Waren, die vor diesem Datum in der EU in Verkehr gebracht wurden: Nicht betroffen (Artikel 1, Abs. 2).
×
EUDR-Waren, die in diesem Zeitraum in der EU in Verkehr gebracht wurden: Nicht betroffen (Artikel 1, Abs. 2).
Eine „Fake-Referenznummer“ soll weitergegeben werden: 99EU9999999999.
Mehr Informationen dazu hier und in den FAQs. Bei Ausfuhren ist entsprechend zu codieren.
×
EUDR-Waren, die ab diesem Datum in der EU in Verkehr gebracht wurden: Betroffen, sofern kein Abfall und/oder Erzeugung/Entwaldung vor dem 31.12.2020 (Ausnahme: Holzhandel).
Produktweitergabe (auch unentgeltlich) in der EU oder im Export ohne durchgeführte Sorgfaltsregelung (mit abgegebener Sorgfaltserklärung und generierter Referenznummer) ist nicht gestattet (s. u.).

Die so betroffenen EUDR-Waren werden ausschließlich nach der in Anhang I der Verordnung (und in der folgenden ausklappbaren Tabelle) aufgeführten Warentarifnummer mit der dort aufgeführten Warenbeschreibung ermittelt.

2.) Ihre Rolle prüfen und einhergehende Pflichten identifizieren

Stand: Geltende Verordnung mit Anwendungsbeginn 30.12.2025!
Jedes in der EU verfügbare betroffene Produkt benötigt eine Risikoabwägung und eine Meldung/Registrierung auf einem EU-Portal (z. B. per Datenimport), in dem eine Referenznummer generiert wird. Diese Nummer soll - zusammen mit der im Portal TRACES-NT generierten Prüfnummer (s. u.) - in der Lieferkette in der EU weitergegeben werden, oder muss, wenn sie noch nicht existiert, generiert werden. Die Referenznummer muss bei Exporten in den Ausfuhranmeldungen angegeben werden und verliert für eine etwaige Wiedereinfuhr in die EU ihre Gültigkeit. Die Pflichten unterscheiden sich je nach Rolle Ihres Unternehmens.
Identifizieren Sie…
  1. zuerst Ihre Rolle (Importeur oder EU-Hersteller, -Verarbeiter bzw. Exporteur oder Händler),
  2. danach, ob Ihnen eine Referenz- sowie Prüfnummer zu dem gelieferten Produkt (Referenznummer) und der Sorgfaltserklärung (Prüfnummer) vorliegt (nur bei innergemeinschaftlichem EU-Handel) und
  3. anschließend die Unternehmensgröße: ob Sie für die Ausübung Ihrer Rolle als kleineres oder mittleres Unternehmen („KMU") gelten, oder „zu groß geworden sind”:
    Definition gemäß EU-Richtlinie 2013/34/EU, Art. 3 / §§ 267/267a HGB, aktuelle Fassung (hier: August 2025):

    2 von 3 Kriterien müssen an den Abschluss-Stichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unterschritten oder überschritten worden sein, um gemäß der EUDR-Verordnung als entsprechendes Unternehmen zu zählen - genaue Informationen hier unter Frage 7.1
    KMU Nicht-KMU
    Kleines / Kleinst-Unternehmen Mittleres Unternehmen
    Bilanzsumme Unternehmen, die kein Mittleres und kein Nicht-KMU-Unternehmen sind mind. 7,5 Mio. Euro mind. 25 Mio. Euro
    Nettoumsatzerlöse mind. 15 Mio. Euro mind. 50 Mio. Euro
    Durchschnittliche Beschäftigtenzahl in einem Geschäftsjahr mind. 50 mind. 250
Mit diesen Informationen finden Sie in der folgenden Tabelle - unverbindlich - die in der Verordnung nachlesbaren Anforderungen. Weitere Interpretationsansätze und -hilfen bietet die zuständige Behörde (s. u.).
Das EU-Portal TRACES-NT lässt sich hier aufrufen; eine Registrierung ist bereits möglich (BLE-Hilfestellung - dort verlinktes Benutzerhandbuch veraltet, da die inzwischen eingerichtete, verpflichtende Zwei-Faktor-Authentifizierung mit der deutschen AusweisApp fehlt). Kostenfreie, regelmäßige Webinare zum Thema gibt es im November und Dezember 2025 hier. Die Abgabe einer Erklärung ist ab dem 2. Dezember 2025 möglich. Die Liste der risikoarmen Gebiete finden Sie hier (Gebiete mit hohem Risiko sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste (22.5.2025) ausschließlich Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland).
Rolle
Stand: Geltende Verordnung mit Anwendungsbeginn 30.12.2025!
Referenznummer vorliegend? Nicht-KMU
(Definition zur Rolle: s. obige Tabelle;
Definition zum Geltungsbeginn: s. u. "Geltungsbeginn"))
KMU
(Definition zur Rolle: s. obige Tabelle;
Definition zum Geltungsbeginn: s. u. "Geltungsbeginn"))
Importeure
(= Inverkehrbringer) eines in Anhang I der Verordnung aufgeführten = direkt betroffenen Gutes (= „Marktteilnehmer“ im Sinne der Verordnung)
Kann selbst bei Wiedereinfuhr noch nicht vorliegen
EU-Hersteller /
-Verarbeiter / Exporteure
eines in Anhang I der Verordnung aufgeführten = direkt betroffenen Gutes; „Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette“ im Sinne der Verordnung)
Keine vorliegende Referenznummer / noch keine registrierte Sorgfaltserklärung
Vorliegende Referenznummer / bereits registrierte Sorgfaltserklärung
Weitergabe der Referenznummer an Ihre Kunden / Ausfuhranmeldung
Händler
eines in Anhang I der Verordnung aufgeführten = direkt betroffenen Gutes (= „Händler“ im Sinne der Verordnung)
Keine vorliegende Referenznummer / noch keine registrierte Sorgfaltserklärung
Kein Handel mit diesen Produkten möglich; Rolle des EU-Herstellers/-Verarbeiters/Exporteurs übernehmen
Vorliegende Referenznummer / bereits registrierte Sorgfaltserklärung
Weitergabe der Referenznummer an Ihre Kunden / Ausfuhranmeldung.
Nicht-KMU-Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichtregelung für ihre Produkte jährlich überprüfen und online auf ihrer Internetseite veröffentlichen (Artikel 12).

In der Lieferkette weiterzugebende Informationen

Von Verkäufern und Käufern der in Anhang I der Verordnung aufgeführten = direkt betroffenen Gütern sind zusätzlich zur ggf. bereits vorliegenden Referenznummer und Prüfnummer die folgenden Informationen ggf. abzufragen und aufzubewahren: Name, eingetragener Handelsnamen/Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse. Alle durchgeführten Pflichten müssen für fünf Jahre dokumentiert werden, z. B. auch, um Käufern Informationen bereitstellen zu können oder um Ausfuhren tätigen zu können.
Die Prüfnummer dient dazu, dass ein Kunde bzw. ein Kunde eines Kunden etc. auf die Angaben des Inverkehrbringers des EUDR-Produktes (also demjenigen, der die Sorgfaltsregelung durchgeführt hat, eine Sorgfaltserklärung eingereicht und dadurch eine Referenznummer generiert hat) verweisen kann. Ohne die Prüfnummer wird es nicht möglich sein, auf eine bereits erstellte Referenznummer zu verweisen - bspw., wenn aus EUDR-Rohstoffen ein neues EUDR-relevantes Gut hergestellt wird. Die Prüfnummer muss daher immer vom Lieferanten abgefragt bzw. an den Kunden weitergegeben werden!
Zusätzlich müssen „alle Informationen, die als Nachweis dafür, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, und dafür, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, erforderlich sind, einschließlich der Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen” durch Lieferanten an ihre Kunden weitergegeben werden (Artikel 4, Abs. 7). Die Beurteilung, ob kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko tatsächlich bestand, kann durch die Kunden nur mithilfe der Geolokalisierungsdaten erfolgen, sodass diese mit übermittelt werden müssen (vgl. FAQ 1.12 der EU-Kommission).
Rechtlich verantwortlich für die Abgabe und die Inhalte der Erklärung (auch bei Angabe einer Referenznummer) bleibt dasjenige Unternehmen, welches eine Sorgfaltspflichtregelung durchführen muss. Die Erstellung der Sorgfaltserklärung kann an einen Bevollmächtigten (z. B. Dienstleister, anderes Unternehmen im Konzernverbund, evtl. Kunden etc.) delegiert werden, was diese rechtliche Verantwortung nicht delegiert.

3.) Zollcodierungen

Die Codierungen für Zollanmeldungen können hier nachgelesen werden.

Geltungsbeginn: Andere Einordnung der Unternehmensgrößenklassen

Für die Ermittlung des Geltungsbeginns gelten andere Regeln (zum Hintergrund s. hier - Frage 7.1):
Definition gemäß EU-Richtlinie 2013/34/EU, Art. 3/§ 267 HGB i. d. F. v. 31.12.2020:

2 von 3 Kriterien müssen zum 31.12.2020 überschritten worden sein, um gemäß der EUDR-Verordnung als entsprechendes Unternehmen zu zählen
KMU-Unternehmen Nicht-KMU-Unternehmen

Geltungsbeginn: 30.12.2025
Kleines / Kleinst-Unternehmen
Geltungsbeginn: 30.06.2026, sofern keines dieser Holzprodukte betroffen sind
Mittleres Unternehmen

Geltungsbeginn: 30.12.2025
Bilanzsumme Unternehmen, die kein Mittleres und kein Nicht-KMU-Unternehmen sind mind. 6 Mio. Euro mind. 20 Mio. Euro
Nettoumsatzerlöse mind. 12 Mio. Euro mind. 40 Mio. Euro
Durchschnittliche Beschäftigtenzahl in einem Geschäftsjahr mind. 50 mind. 250

Weitere Hilfe, Newsletter und verantwortliche Behörde

In Deutschland wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Einhaltung der Verordnung verantwortlich und hat ein umfangreiches Informationsangebot aufgebaut: https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/Lieferketten_node.html
Dort lässt sich auch ein Newsletter zum noch dynamischen Thema bestellen.

Die EU-Kommission stellt ihrerseits umfangreiche Informationen (zuerst) und Interpretationshilfen bereit: https://green-business.ec.europa.eu/deforestation-regulation-implementation_en?prefLang=de.