Allgemeines zu CBAM / Grenzausgleichsmechanismus

Viele Unternehmen, die Eisen und Stahl, Zement, Dünger oder andere energieintensiv hergestellte Produkte in die EU importieren, hadern derzeit mit den Vorgaben zum neuen Grenzausgleichsmechanismus der EU („CBAM“).
Die CBAM-Regeln sind in der EU-Verordnung 2023/956 festgelegt worden - die Waren dort in Anhang I. Hier finden Sie eine Auflistung der betroffenen Waren sowie die in Deutschland zuständige Behörde. Bei Fragen sprechen Sie uns gern an!
Weitere Informationen zu CBAM bietet die für die Einhaltung des Systems in Deutschland zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamtes: https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-Uebergangsphase/cbam-uebergangsphase_node.html
Folgende Änderungen sind ab voraussichtlich September 2025 rechtskräftig:

Es ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2026 in folgenden Fällen CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU eingeführt werden dürfen:
* Wenn Sie mit Ihren Einfuhren von CBAM-Waren über der Mengenschwelle von 50 Tonnen liegen und Ihnen nach erfolgter Antragstellung der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erteilt wurde (vergleiche Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung),
* wenn Sie CBAM-Waren unter der neu eingeführten Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Einführer und Jahr in das Zollgebiet der Union einführen;
* wenn Sie einen Antrag auf Zulassung bis zum 31.03.2026 gestellt haben, können Sie bis zur Entscheidung über Ihren Antrag CBAM-Waren vorläufig weiterhin einführen.
Den Bestandteil im CBAM-Portal, in dem die Zulassung als CBAM-Anmelder vorgenommen werden kann, um CBAM-Waren ab dem 1. Januar 2026 in die EU einführen zu können ("CBAM-Register" - andere Anwendung als das “CBAM-Übergangsregister”!), kann im deutschen Zoll-Portal freigeschaltet werden. Sie finden ausführliche Informationen dazu und zu den für die Zulassung erforderlichen Informationen hier: DEHSt - Zulassung für CBAM-Regelphase.