Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

Energiepreisbeihilfen gestartet: Antragsfrist bis zum 30.09.2022 verlängert

Mit dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) hat die Bundesregierung am 15. Juli das angekündigte Programm für Energiepreishilfen für energieintensive Unternehmen, die wegen deutlich gestiegener Energiekosten stark belastet sind, gestartet. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit ihren Betriebsstätten in Deutschland, die in besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftszweigen der “KUEBLL”-Liste tätig sind und deren Energiekosten mindestens 3 Prozent des Produktionswerts betragen. Bezuschusst wird ein Teil der Erdgas- und Stromkosten von Februar bis September 2022, soweit sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat.
Ziel des Zuschusses ist es, die Unternehmen zu entlasten und die Weitergabe der gestiegenen Kosten auf die Endverbraucher zu verhindern. Der DIHK hatte gegenüber dem BMWK eine Stellungnahme (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 207 KB) abgegeben. Das verfahrensführende Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein umfassendes Merkblatt veröffentlicht.
Die Förderrichtlinie sieht ein dreistufiges Online-Antragsverfahren für die nicht rückzahlbaren Zuschüsse vor:
Erste Stufe: Antragsberechtigt sind Unternehmen, die
  • einer energie- und handelsintensiven Branche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) angehören und
  • deren Energiebeschaffungskosten sich im letzten, vor dem 1. Februar 2022 abgeschlossenen Geschäftsjahr auf mindestens 3 Prozent des Produktionswerts belaufen haben.
Zweite Stufe: Antragsberechtigt sind Unternehmen, die
  • zusätzlich zu den Voraussetzungen der Stufe 1 einen Betriebsverlust (negatives EBITDA) im jeweiligen Monat aufweist, soweit die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 Prozent dieses Betriebsverlusts ausmachen. Ein Betriebsverlust ist ein negatives EBITDA mit einem Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und auf immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen.
Dritte Stufe: Antragsberechtigt sind Unternehmen, die
  • zusätzlich zu den Voraussetzungen der Stufe 2 in einer besonders energie- und handelsintensiven (Teil-) Branche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens tätig ist
Basis für die Berechnung der möglichen Zuschüsse soll laut Richtlinienentwurf das Produkt aus
  • der Differenz des in einem Kalendermonat des Förderzeitraums gezahlten Arbeitspreises (für Einkauf, Service und Vertrieb) in Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) und dem Doppelten des im Kalenderjahrs 2021 durchschnittlich gezahlten Arbeitspreises und der
  • Strom- bzw. Gasmenge, die das Unternehmen in seiner in Deutschland liegenden Betriebsstätte selbst während eines Kalendermonats des Förderzeitraums verbraucht hat.
Als Energiebeschaffungskosten gelten die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb. Hierzu zählen ausschließlich elektrischer Strom sowie Heizstoffe und Energieerzeugnisse, die zu Heizzwecken bzw. für ortsfeste Motoren oder den Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten verwendet werden. Kosten für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke verwendet werden, insbesondere im Produktionsbereich, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Die Berechnung der förderfähigen Kosten erfolgt getrennt für Erdgas und Strom sowie für jeden Fördermonat einzeln. Zur Berechnung der förderfähigen Kosten für die einzelnen Fördermonate dürfen nur selbst verbrauchte Mengen berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der förderfähigen Kosten für Erdgas in den Fördermonaten Juli bis September 2022 ist zu beachten, dass die selbst verbrauchte Menge durch 80 Prozent der selbst verbrauchten Menge im selben Monat des Jahres 2021 gedeckelt ist. Erdgas und Strom, die von dem Unternehmen selbst gefördert bzw. selbst erzeugt werden, dürfen bei den selbst verbrauchten Mengen nicht berücksichtigt werden.
Die mögliche Zuschusshöhe ergibt sich aus der Multiplikation des Produkts aus Preisdifferenz und (ggf. gedeckelter) Menge mit einem der gewählten Förderstufe entsprechenden Faktor:

Förderstufe

Faktor in den Monaten
Deckelung des Betriebsverlustes

max. Zuschuss
je Monat [Euro]

Antragsfrist
Februar bis Juni 2022
Juli bis September 2022
Stufe 1
0,3
0,2
250.000
30.09.2022
Stufe 2
0,5
0,4
80 Prozent
3.125.000
28.02.2023
Stufe 3
0,7
0,6
80 Prozent
6.250.000
29.02.2024
Die Gewährung der Zuschüsse steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Wenn nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, werden sämtliche Zuschüsse der Stufen 1 und 2 quotal gekürzt. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.
Antragsteller müssen zudem mit der Antragstellung erklären,
  • dass das Unternehmen keine extensive Steuervermeidung und Nutzung von Steueroasen betreibt,
  • dass die Geschäftsleitung auf eine Erhöhung ihrer Vergütung sowie auf den variablen Teil ihrer Vergütung für das zum Zeitpunkt der Unterschrift laufende Geschäftsjahr vollständig verzichtet hat und
  • dass das Unternehmen Effizienzmaßnahmen, deren Kosten sich innerhalb von drei Jahren amortisieren, umsetzt.
Verfahrensführende Stelle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(Quelle: IHK Lippe zu Detmold, DIHK, BMWK, BAFA)