Umwelt und Umweltschutz

Pfandpflicht nach dem Verpackungsgesetz

Für Einweg-Getränkeverpackungen besteht nach dem Verpackungsgesetz die Verpflichtung aller beteiligten Vertriebsakteure, entlang der Handelsketten einen Pfandbetrag in Höhe von 0,25 Euro inklusive Umsatzsteuer von ihrem jeweiligen Abnehmer bis hin zu den Endverbrauchern zu erheben sowie die entleerten Getränkeverpackungen zurückzunehmen.
Pfandpflichtige Getränkeverpackungen müssen als solche gekennzeichnet und über ein bundesweites System einer Verwertung zugeführt werden. Hierfür wurde die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) gegründet.

Folgende Getränke sind ausdrücklich von der Pfandpflicht ausgenommen:

  • Fruchtsäfte/-nektare und Gemüsesäfte/-nektare ohne Kohlensäure
  • Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 50 Prozent Milchanteil
  • Weitere Milcherzeugnisse zum Trinken, wie Joghurt und Kefir
  • diätetische Getränke, die ausschließlich für Säuglinge und Kleinkinder angeboten werden
  • Wein, Sekt und Spirituosen
  • Alkoholische Mischgetränke mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent Alkohol

Pfandpflichtig sind demnach:

  • Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke
  • Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer
  • Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure
  • alkoholhaltige Mischgetränke (insbesondere sog. Alkopops)
  • Milch und Milchmischgetränke mit weniger als 50 Prozent Milchanteil
  • Energydrinks
  • Fruchtsäfte/-nektare sowie Gemüsesäfte/-nektare mit Kohlensäure

Mehrweg

Für Mehrweggetränkeverpackungen sieht das Verpackungsgesetz dagegen keine Pfand- und Rücknahmepflicht vor. Die Pfandvereinbarung kommt hier zivilrechtlich in Form einer Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer zustande.
Außerdem sind Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen und Mehrweggetränkeverpackungen verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ bzw. „MEHRWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe (nicht) wiederverwendet werden. Im Versandhandel sind die Hinweise in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
Weitere Informationen können Sie unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 239 KB)entnehmen.