Onlinehandel

Neues One-Stop-Shop-Verfahren für den Online-Handel

Im Rahmen der Reform der Mehrwertsteuer in der EU erfolgt zum 1. Juli 2021 der nächste Schritt, die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets. Auf Versandhändler und elektronische Portale kommen gravierende Änderungen zu. Besondere Aufmerksamkeit gilt beim Verkauf von Waren über elektronische Marktplätze. Diese werden ähnlich wie ein Kommissionsgeschäft in die Besteuerung mit einbezogen.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wird sich nicht nur die Bezeichnung Versandhandel in Fernverkäufe ändern, sondern es tritt eine erhebliche Erleichterung für Onlinehändler ein, da es nicht mehr zwingend erforderlich, sich im EU-Ausland für Umsatzsteuerzwecke zu registrieren. Zentrales Element der europäischen Mehrwertsteuerreform zum E-Commerce ist der sogenannte One-Stop-Shop. Das Bundeszentralamt für Steuern hat hierzu pünktlich am 1. April 2021 die Anzeige zur Nutzung der neuen Besteuerungsverfahren in seinem Online-Portal freigeschaltet. Die bisherigen nationalen Lieferschwellen werden bei Versandhandelslieferungen durch eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 € ersetzt. Die Vorschriften wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt. 
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