Neues Plattformrecht für digitale Dienste

Die europäische Verordnung “Digital Services Act” (DSA) zielt auf ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld ab. Sie soll die Verbreitung rechtswidriger Online-Inhalte (z. B. Hassrede) verhindern, sowie den gesellschaftlichen Risiken, die durch die Verbreitung von Desinformation und anderen schädlichen Inhalten entstehen können, entgegenwirken.
Sehr große Plattformen und Suchmaschinen müssen die Verordnung bereits seit dem 25. August 2023 einhalten. Für alle anderen Betreiber ist der DSA seit dem 17. Februar 2024 bindend. Die europäische Verordnung wird national durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) vom 06.05.2024 ergänzt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird in Deutschland von der Bundesnetzagentur kontrolliert.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Online-Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit einem Niederlassungsort oder Sitz in der EU angeboten werden. Der Niederlassungsort des Anbieters spielt dabei keine Rolle.
Konkret betroffen sind die Anbieter folgender Dienste:
  • reine Durchleitungsdienste
    • Bsp.: Internet-Austauschknoten, drahtlose Zugangspunkte, virtuelle private Netze, DNS-Dienste und DNS-Resolver, Registrierungsstellen, Zertifizierungsstellen, die digitale Zertifikate ausstellen, Internet-Sprachtelefonie (VoIP) und andere interpersonelle Kommunikationsdienste
  • Caching-Dienste
    • Bsp.: alleiniges Betreiben von Netzwerken zur Bereitstellung von Inhalten, Reverse-Proxys oder Proxys zur Anpassung von Inhalten
  • Hosting-Dienste
    • Bsp.: Cloud-Computing-Dienste, Web-Hostingdienste, entgeltliche Referenzierungsdienste oder Dienste, die den Austausch von Informationen und Inhalten ermöglichen
  • Online-Plattformen und Online-Marktplätze
    • Bsp.: soziale Netzwerke und Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen
  • Online-Suchmaschinen

Sorgfaltspflichten für alle Vermittlungsdienste

Der DSA ist für alle Online-Branchen relevant. Die einschlägigen Sorgfaltspflichten sind allerdings je nach Art und Größe des Unternehmens gestaffelt.
Folgende Pflichten sind von allen Vermittlungsdiensten zu beachten:
  • Benennung einer zentralen Kontaktstelle für die elektronische Kommunikation mit den nationalen und europäischen Behörden
  • Benennung einer zentralen Kontaktstelle für die elektronische Kommunikation mit Nutzern
  • Vermittlungsdienste ohne Niederlassung in der EU: Benennung und Bevollmächtigung eines gesetzlichen Vertreters
  • Bereitstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
  • Transparenzberichtspflichten
Einzelheiten sind in den Artikeln 11 bis 15 der DSA festgelegt. Im Übrigen konkretisiert § 5 des DDG die allgemeinen Informationspflichten digitaler Diensteanbieter.

Zusätzliche Pflichten für Hostingdienste, einschl. Online-Plattformen

Hostingdiensteanbieter haben darüber hinaus folgende Pflichten zu beachten:
  • leicht zugängliches und benutzerfreundliches Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte
  • klare spezifische Begründungen an betroffene Nutzer bei Beschränkungen von Inhalten oder Konten
  • Meldung des Verdachts auf Straftaten bei den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden
Einzelheiten sind in den Artikeln 16 bis 18 der DSA festgelegt.

Zusätzliche Pflichten für Online-Plattformen

Neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten müssen Online-Plattformen Folgendes beachten:
  • Einrichtung internes Beschwerdemanagementsystem
  • Beteiligung an außergerichtlicher Streitbeilegung
  • Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung (z. B. Aussetzung eines Nutzerkontos)
  • Transparenzberichtspflichten
  • bestimmte Anforderungen an die Gestaltung von Werbung
  • Online-Schutz Minderjähriger, soweit die Plattform für Minderjährige zugänglich ist
Ausnahme: Kleinst- und Kleinunternehmen sind von diesen Pflichten ausgenommen.

Kleinst- und Kleinunternehmen sind solche mit weniger als 50 Beschäftigten und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt (Artikel 2 Abs. 2 der Empfehlung 2003/361/EG).

Zusätzliche Pflichten für Online-Marktplätze

Anbieter von Online-Plattformen, die es Verbrauchern ermöglichen, Fernabsatzverträgen mit Unternehmern abzuschließen (Online-Marktplätze), stellen sicher, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann benutzen können, wenn vor der Benutzung folgende Unternehmensangaben vorliegen:
  • Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse ,
  • Kopie eines Identitätsdokuments,
  • Angaben zum Zahlungskonto,
  • Handelsregisternummer oder gleichwertige Kennung, falls das Unternehmen in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist
  • Selbstbescheinigung des Unternehmers zur Konformität des Produkts oder der Dienstleistung mit geltendem Unionsrecht
Nach Erhalt dieser Informationen, sollte sich der Anbieter der Online-Plattform, bevor er einem Unternehmen die Nutzung des Online-Dienstes gestattet, bemühen zu prüfen, ob die genannten Informationen verlässlich und vollständig sind.
Der Anbieter der Online-Plattform ist verpflichtet, den Nutzern den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Selbstbescheinigung und, sofern vorhanden, die Registerdaten auf seiner Plattform in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise bereitzustellen.
Im Übrigen haben Online-Marktplätze folgende weitere Pflichten:
  • Plattform so gestalten, dass Unternehmen ihren Informationspflichten nachkommen können
  • Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher bei rechtswidrigem Produkt oder Dienstleistung
Ausnahme: Kleinst- und Kleinunternehmen sind von diesen zusätzlichen Pflichten ausgenommen.

Weitere Informationen

Nähere Informationen zu dem DSA und dem DDG gibt es hier auf der Internetseite der Europäischen Kommission.