Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände
Am 1. Juli 2024 trat eine Novellierung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft. Die größte Änderung ist die neu eingeführte Anzeigepflicht für Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Unternehmen, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, haben noch bis zum 31. Oktober 2024 Zeit die Anzeige an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Lebensmittelbedarfsgegenstände
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände, die als Fertigerzeugnisse
- dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
- bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind oder
- vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben (Artikel 1 Absatz 2 der EU-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004).
Diese Definition ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 2 der EU-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
Konkrete Beispiele hierfür sind:
- Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln (Fleischwolf, Kutter)
- Gegenstände zur Zubereitung (Töpfe, Pfannen, Toaster, Wasserkocher, Mixer, Kaffee- und Gewürzmühlen)
- Verpackung und Lagerung (Brotdosen, Flaschen, Gefrierbeutel, Silos, Frischhaltefolie, Konservendosen, Papiertüten, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen)
- Gegenstände zum Essen und Trinken (Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Strohhalme, Servietten, Grillschalen)
Anzeigepflicht
Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 2a BedGgstV). Zuständig sind die jeweiligen Lebensmittelüberwachungsämter (Kontaktdaten unten).
Die Anzeige muss folgende Angaben umfassen:
- Name, Anschrift und Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
- Bezeichnung und Anschrift des jeweiligen Betriebes,
- Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten
- Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
Ein herunterladbares Musterformular zur Anzeige des Unternehmens steht auf der Seite des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW zur Verfügung.
Der Unternehmer hat Änderungen der Angaben oder die Beendigung seiner Tätigkeit spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde mitzuteilen, sofern die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
Für Unternehmen, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2024.
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind:
- Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits von der zuständigen Behörde registriert worden ist (Artikel 6 Absatz 2 der EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004)
- Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher abgeben (Artikel 1 Absatz 2 der EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004)
Höchstmengen
In § 6 Satz 1 BedGgstV wurde Nr. 5 neu eingefügt. Hiernach dürfen Lebensmittelbedarfsgegenstände, auf denen Lacke oder Beschichtungen aufgebracht worden sind, gewerbsmäßig nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen aus Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/213 oder der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 nicht entsprechen.
Die Menge an 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan (Bisphenol A) darf einen spezifischen Migrationswert von 0,05 mg BPA je Kilogramm Lebensmittel (mg/kg) nicht überschreiten. Im Übrigen darf keine Migration von BPA bei Gegenständen vorliegen, die dazu bestimmt sind, mit bestimmten Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z. B. Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost). Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 legt dahingegen spezielle Anforderungen für Materialien aus Kunststoff fest.
Konformitätserklärung
Darüber hinaus wurde in § 10 der BedGgstV ein neuer Absatz 5 eingefügt. In Folge dessen dürfen lackierte oder beschichtete Materialien und Gegenständen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt worden ist. Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen des Anhangs 1 der EU-Verordnung 2018/13 entsprechen.
Kontaktdaten der zuständigen Behörden
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Lebensmittelüberwachungsämter.
Folgende Ansprechpartner sind für den hiesigen Kammerbezirk zuständig:
- Stadt Dortmund - Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen
E-Mail: lebensmittelueberwachung@stadtdo.de
Telefon: +49 (0)231 50-16994 - Kreis Unna - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
E-Mail: Lebensmittelueberwachung@kreis-unna.de
Telefon: +49 (0)2303 27-21 39 oder 5539 oder 4839 - Hamm - Sachgebiet Lebensmittelüberwachung
E-Mail: lebensmittelueberwachung@stadt.hamm.de
Telefon: +49 (0)2381 17 7215
Weitere Informationen
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.