Krankenfahrten

Im Jahr 2022 wurden in Deutschland insgesamt 53.585.238 Rettungsfahrten und Krankentransporte verzeichnet, wovon alleine 39.474.419 von Taxis und Mietwagen durchgeführt wurden. Diese Statistik der Statista GmbH (Stand: September 2023) verdeutlicht die wirtschaftliche Relevanz der Patientenbeförderung für viele Taxi- und Mietwagenbetriebe.
Grundsätzlich ist es jedem lizenzierten Taxi- oder Mietwagenunternehmen möglich Krankenfahrten durchzuführen. Um jedoch ordnungsgemäß mit den Krankenkassen abrechnen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) legt die Anforderungen für die Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen fest und bildet die zentrale Rechtsgrundlage.

Was ist eine Krankenfahrt?

Wer in diesem Gewerbe eine Selbstständigkeit anstrebt, sollte sich zu Beginn mit dem Begriff “Krankenfahrt” genau auseinandersetzen und zwischen verschiedenen Beförderungsarten differenzieren.
Es gibt drei verschiedene Arten der Krankenbeförderung:
  • Krankenfahrt (§ 7 KT-RL)
  • Krankentransport (§ 6 KT-RL)
  • Rettungsfahrt (§ 5 KT-RL)
Bei der Krankenfahrt findet keine medizinisch-fachliche Betreuung statt. Solche Fahrten können mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Krankenfahrten zählen auch Liegendtransporte und behindertengerechte Mietwagen, bei denen die Patienten im eigenen Rollstuhl oder liegend befördert werden. Für den Transport von Rollstuhlfahrern muss das Fahrzeug mit einer Rollstuhlbefestigung ausgestattet sein und bei der Beförderung liegender Patienten ist es notwendig, dass zwei Personen anwesend sind, um den sicheren Transfer in das Taxi zu gewährleisten.
Der Krankentransport bezeichnet die medizinisch verordnete Beförderung in einem speziell ausgestatteten Krankenwagen (z. B. Trage, Sauerstoff, Notfallkoffer), unter der Aufsicht von Fachpersonal. Die fachliche Betreuung wird durch qualifiziertes nicht-ärztliches Personal gewährleistet. Die Anforderungen an das Personal richten sich nach den Bestimmungen des Rettungsgesetzes NRW, wonach die Anwesenheit von mindestens einem Rettungssanitäter vorgeschrieben ist. Die medizinisch-technische-Einrichtung ist nicht auf die Beförderung in Notfällen ausgelegt.
Im Gegensatz dazu wird die Rettungsfahrt nur bei Notfällen eingesetzt, wenn der Patient aufgrund seines gesundheitlichen Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel befördert werden muss oder der Eintritt eines derartigen Zustands zu erwarten ist. Qualifizierte Rettungsmittel sind Rettungshubschrauber, Rettungs- oder Notarztwagen. Sie sind über die örtlich zuständige Rettungsleitstelle anzufordern.

Auswahl des Beförderungsmittels

Die Entscheidung über das Transportmittel liegt grundsätzlich im Ermessen des Arztes, Krankenhauses oder Psychotherapeuten und richtet sich im Einzelfall nach der medizinischen Notwendigkeit unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahlentscheidung sind vor allem der aktuelle Gesundheitszustand des Patienten sowie die Gehfähigkeit zu berücksichtigen (§ 4 KT-RL).
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist.

Voraussetzungen, um Krankenfahrten durchzuführen

1. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung / Personenbeförderungsschein
Für die Beförderung von Patienten ohne medizinisch-fachliche Betreuung wird eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung – früher als Personenbeförderungsschein bekannt – gem. § 48 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) benötigt. Diese können Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnsitzes beantragen.
Folgende Unterlagen sollten für die Beantragung eingereicht werden:
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • gültiger Führerschein
  • ärztliches Gutachten gem. § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5 der FeV
  • augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nach Anlage 6 der FeV
  • Reaktionsgutachten nach Anlage 5 Ziff. 2 der FeV
Die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend und kann je nach Genehmigungsbehörde variieren. Das Gleiche gilt für die Höhe der anfallenden Kosten. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Internetseiten der Städte Dortmund, Hamm und des Kreises Unna.
2. Taxi- und Mietwagenkonzession
Darüber hinaus ist eine gültige Konzession erforderlich. Um diese zu erlangen, muss eine Prüfung für Taxi- und Mietwagenverkehr absolviert werden. Zuständig ist die Industrie- und Handelskammer Ihres Wohnsitzes. Eine Prüfung speziell für Krankenfahrten existiert nicht.
Weitere Informationen zur Fachkundeprüfung und zum Anmeldeverfahren finden Sie hier.

Abrechnung mit den Krankenkassen

1. Verträge mit den Krankenkassen oder Mitgliedschaft im Fachverband
Für die Anerkennung einer Krankenfahrt und ordnungsgemäße Abrechnung müssen Verträge mit den jeweiligen Krankenkassen abgeschlossen werden. In Deutschland haben sich die Ersatzkassen zu einer gemeinsamen Interessenvertretung zusammengeschlossen, dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek). Dieser Verband vertritt die Interessen der Mitgliedskrankenkassen und schließt beispielsweise Rahmenvereinbarungen mit Fachverbänden.
Eine Mitgliedschaft in einem Fachverband kann für Sie vorteilhaft sein, da die Fachverbände mit den Krankenkassen bzw. dem Verband der Ersatzkassen Verträge aushandelt. Wer nicht Mitglied im Fachverband ist oder werden möchte, kann eigenständig Verträge abschließen. Diese individuell ausgehandelten Verträge können jedoch schlechtere Konditionen aufweisen als die, die über einen Fachverband geschlossen werden.

2. Institutskennzeichen
Im Übrigen ist ein sog. Institutskennzeichen zu beantragen. Die Beantragung erfolgt über die Arbeitsgemeinschaft Institutskennzeichen (ARGE IK).

Hinweise für einen qualifizierten Krankentransport

Die Voraussetzungen für einen Krankentransport richten sich nach dem Rettungsgesetz NRW (RettG NRW). Demnach muss mindestens ein/e Rettungssanitäter/in eingesetzt werden (§ 4 RettG) und das Fahrzeug muss mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen besetzt sein. Als fachlich geeignet gelten ausgebildete Rettungshelfer/in.

Kontaktdaten der Fachverbände

Es gibt folgende Fachverbände:
- VSPV e. V. (Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs NRW)
Hinweis: Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Juni 2024