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Preisangaben und -vorschriften im Gastgewerbe

Preisangabenverordnung (PAngV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist"  V aufgeh. durch Art. 3 Satz 2 V v. 12.11.2021 BGBl I 2021, 4921 mWv 28.5.2022 Ersetzt durch V 720-17-3 v. 12.11.2021 BGBl I 2021, 4921 (PAngV 2022)
Preisauszeichnung im Gaststättenbetrieb:
Im Gastgewerbe erfolgt die Unterrichtung des Verbrauchers über die Preise durch Preisverzeichnisse. Allgemein gilt: Alle Angebote des jeweiligen Betriebs müssen ausgezeichnet werden. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen Endpreise sein, d. h. alle eventuellen Zuschläge (z. B. Mehrwertsteuer) müssen enthalten sein.
Neben dem Eingang zur Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, dem die wesentlichen Speisen und Getränke zu entnehmen sind. Preisverzeichnisse für Speisen und Getränke sind in hinreichender Zahl auf Tischen auszulegen.
Bei Selbstbedienungsgaststätten und Kiosken sind Preisverzeichnisse mit Preisen der Speisen und Getränke anzubringen.

Bei der Speisen- und Getränkekartengestaltung sind außerdem folgende Vorschriften zu beachten:
1. "Von bis", "ca." und "ab"-Preisangaben sind nicht zulässig
2. Angaben wie "Preis nach Gewicht bzw. Größe" sind ebenfalls nicht zulässig
3. Bei Getränken ist die zum Angebot kommende Menge zu nennen

Preisvorschrift für alkoholfreie Getränke (§ 6 GaststättenG):
"Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen."
Erläuterung: Zu der genannten Formulierung ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber, d.h. hier der Bund mit seiner Formulierung eine Verfahrensweise des Preisvergleiches auf der Basis einer "Hoch-Rechnung" z.B. auf Literpreise alkoholfreier und alkoholischer Getränke ("relativer Preisvergleich") nicht vorsieht oder gar fordert.
Für den Gesetzgeber ist hinsichtlich der Überwachung auf Verstöße der absolute Preis ("absoluter Preisvergleich") und nicht der vergleichende mengenmäßige Preis eines alkoholfreien Getränkes entscheidend. Werden deshalb alkoholfreie und alkoholische Getränke in gleicher kleinster Abgabemenge verabreicht (z.B. 0,25 l), dann und nur in diesem Fall darf das alkoholfreie Getränk tatsächlich vom absoluten Preis nicht teurer sein als das alkoholische Getränk.
Werden die Getränke nicht in vergleichbarer Menge verabreicht, dann ist es unabhängig von der Ausschankmenge ausreichend, wenn ein alkoholfreies Getränk vom absoluten Preis her billiger bzw. nicht teurer als alle alkoholischen Getränke ist.
Preisauszeichnung im Beherbergungsbetrieb:
Inhaber und Betreiber von Beherbergungsbetrieben haben am Eingang oder beim Empfang des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.
Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben.
 
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