Neueröffnung oder Übernahme eines Gastronomieobjektes

Anmeldung beim Gewerbeamt

Wer plant, eine Schankwirtschaft oder ein ähnlich gelagertes Gastronomieobjekt zu betreiben, bei dem alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, benötigt eine sogenannte Gaststättenkonzession.
Diese Erlaubnis wird grundsätzlich auf die Betreiberperson und die Räumlichkeiten abgestellt, das heißt der Antragsteller muss vor Erteilung seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen und das Gastronomieobjekt durch das jeweilige Bauordnungsamt entsprechend “abgenommen” worden sein.
Cafés, Bistros oder Imbissstuben, in denen kein Alkohol zum direkten Verzehr vor Ort und Stelle abgegeben wird, dürfen seit dem 1. Juli 2005 in der Regel erlaubnisfrei geführt werden. Der zukünftige Betreiber muss lediglich eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass zunächst eine Baugenehmigung bzw. eine entsprechende Nutzungsänderung des Bauordnungsamtes vorliegt. Grundsätzlich obliegen auch diese alkoholfreien Betriebe den Bestimmungen des Gaststättengesetzes und werden bei Unzuverlässigkeit des Betreibers oder sonstigen Verstößen durch das Ordnungsamt kontrolliert.
Nachfolgend aufgeführte Unterlagen werden vom Ordnungsamt vor Erteilung der Gaststättenkonzession benötigt:
  • Führungszeugnis der Belegart “0” und Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart “9”. Beides ist beim für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, bei dem der zukünftige Betreiber bislang geführt wird
  • Pass oder Personalausweis
  • Grundrisszeichnungen in dreifacher Ausfertigung, mit Haupt- und Nebenräumen, Außenterrassen und Sanitärbereich
  • Kopie des Pachtvertrages bzw. Eigentumsnachweises
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer über lebensmittelrechtliche Kenntnisse (sog. Gaststättenunterrichtung). Die Anmeldung hierzu erfolgt bei Betrieben, die im IHK-Bezirk Dortmund liegen, nach Antragstellung durch das Ordnungsamt.
  • Belehrungsnachweis nach dem Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt

Anmeldung bei der Lebensmittelüberwachung

Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, ihre Betriebseröffnung an die zuständige Behörde der Lebensmittelüberwachung zu melden. Die Anmeldung eines Betriebes erfolgt meist automatisch mit der Gewerbeanmeldung.

Pflichtschulungen für Lebensmittelunternehmer und deren Beschäftigte

1. Schulung nach § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung

Leicht verderbliche Lebensmittel wie beispielsweise Fleisch, Milch oder Rohkostsalate dürfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, die aufgrund einer Schulung entsprechende Fachkenntnisse vorweisen können.
Von der Schulung nach § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung ausgenommen sind Personen mit einschlägiger Fachausbildung, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden. Die Schulung kann durch den Arbeitgeber selbst oder durch Dritte durchgeführt werden.
Kenntnisse zur Lebensmittelhygiene sollen im Folgenden einmal jährlich aufgefrischt werden.

2. Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes

Jeder, der sich mit der Zubereitung von Speisen und Getränken beschäftigt oder mit entsprechenden Geräten in Berührung kommt, muss vor erstmaligem Beginn der Beschäftigung eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erhalten.
Die Belehrung soll im Folgenden alle zwei Jahre wiederholt werden.

Hygienekonzept

Um die Hygiene im Betrieb sicher zu stellen, sind Lebensmittelbetriebe verpflichtet, durch betriebseigene Kontrollen die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren bestehenden Risiken im Betrieb auszumachen und ein Konzept zu entwickeln, wie diese Risiken, speziell auf den Betrieb bezogen, minimiert werden können. Dies nennt sich HACCP-Konzept.
Dazu gehören beispielsweise die Wareneingangskontrolle, Temperaturüberwachung, Reinigung und Desinfektion oder auch die Schädlingsbekämpfung.

Weitergehende Maßnahmen für den angehenden Gastronomen:

  • Vor Betriebseröffnung sollte bei Beschäftigung von Arbeitsnehmern eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit eingeholt werden.
  • Ebenso muss bei Beschäftigung von Personal eine Meldung bei der BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe erfolgen.
  • Dringend zu empfehlen sind auch schriftliche Arbeitsverträge für Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügige Beschäftigte.
Ungeachtet der vorgenannten Unterlagen können im Einzelfall und in Abhängigkeit des angestrebten Betriebstyps von den Kommunen des IHK-Bezirkes Dortmund weitere Unterlagen verlangt werden.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.