Dienstleistungen

Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendarbeitsschutzgesetz nach § 14 JArbSchG
Auch in der Gastronomie ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.
Jugendliche dürfen nur von 6:00 bis 20:00 Uhr beschäftigt werden.
In Betrieben, in denen sie in außergewöhnlichem Umfang der Hitze ausgesetzt sind, konnten Jugendliche bisher nur nach Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde in der warmen Jahreszeit ab 5:00 Uhr beschäftigt werden. Dieser Zustimmungsvorbehalt ist nun nicht mehr gegeben.
Jugendliche sind berechtigt, sich vor Beginn und in regelmäßigen Abständen während der Beschäftigung arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung kann durch den Betriebsarzt angeboten werden. Ist dies nicht der Fall, trägt der Arbeitgeber die hierfür entstehenden Kosten.
Jugendliche dürfen außerdem auch bei Musikaufführungen und dergleichen ohne die vorherige Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde bis 23:00 Uhr gestaltend mitwirken, soweit dies mit den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes vereinbar ist.
Weitere Informationen sind beim Bundesministerium der Justiz erhältlich.
Diese Informationen sollen - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und können grundsätzlich nicht die individuelle Beratung ersetzen. Die Texte beruhen auf Ausarbeitungen der IHK Magdeburg, der wir für die Überlassung danken. Sie wurden mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet, jedoch kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.