Dienstleistungen

Jugendarbeitsschutzgesetz

Auch in der Gastronomie sind beim Einsatz minderjähriger Beschäftigter die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten. Maßgeblich ist dabei insbesondere § 14 JArbSchG, der die zulässigen Arbeitszeiten regelt.
Jugendliche dürfen nur von 6:00 bis 20:00 Uhr beschäftigt werden. In Betrieben, in denen sie in außergewöhnlichem Umfang der Hitze ausgesetzt sind, dürfen Jugendliche in der warmen Jahreszeit ab 5:00 Uhr beschäftigt werden.
Jugendliche über 16 Jahre dürfen im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22:00 Uhr beschäftigt werden. Fällt der folgende Tag jedoch auf einen Berufsschultag mit Unterrichtsbeginn vor 9 Uhr, endet die zulässige Beschäftigungszeit bereits um 20:00 Uhr.
An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahme gilt für das Gaststätten- und Schaustellergewerbe. Auch dort sollen jedoch mindestens zwei Sam- und Sonntage im Monat beschäftigungsfrei bleiben (§§ 16, 17 JArbSchG).
Jugendliche sind berechtigt, sich vor Beginn und in regelmäßigen Abständen während der Beschäftigung arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung kann durch den Betriebsarzt angeboten werden. Ist dies nicht der Fall, trägt der Arbeitgeber die hierfür entstehenden Kosten.
Jugendliche dürfen außerdem auch bei Musikaufführungen und dergleichen ohne die vorherige Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde bis 23:00 Uhr gestaltend mitwirken, soweit dies mit den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes vereinbar ist. Dies betrifft zum Beispiel Veranstaltungen mit jugendgefährdendem Inhalt.
Weitere Informationen sind beim Bundesministerium der Justiz erhältlich.
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