Dienstleistungen

Getränkeschankanlagen

Hygiene und Sauberkeit gehören zu den obersten Geboten für den Wirt. Die Schankanlage unterliegt deshalb genau festgelegten Bestimmungen, für deren Einhaltung immer der Wirt verantwortlich ist.
Wo wird die Hygiene bei Getränkeschankanlagen geregelt?
Da es seit dem 30.06.2005 keine Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen mehr gibt, ist die allgemein verbindliche Lebensmittelhygieneverordnung anzuwenden. Diese Verordnung war zwar auch bisher schon zu beachten, nur enthält sie wenig Konkretes über Getränkeschankanlagen. Da rechtzeitig zu erkennen war, dass die SchankV ersatzlos wegfallen wird, hat der Normenausschuss "Getränkeschankanlagen" zwischenzeitlich mehrere Normen erarbeitet, die nun konkret Aussagen über die Hygiene bei Getränkeschankanlagen machen. Normen sind zwar nicht verbindlich wie Vorschriften, beschreiben jedoch den derzeitigen Stand der Technik. Normen haben gegenüber einer Verordnung den Vorteil, dass sie schneller und flexibler dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und auf den technischen Fortschritt eingestellt werden können.
Was sollte der Betreiber einer Getränkeschankanlage beachten, wenn es um die Hygiene seiner Getränkeschankanlage geht?
Es liegt nun in der alleinigen Verantwortung des Betreibers, in welchen Fristen er seine Schankanlage reinigt. Er hat sich dabei jedoch am Stand der Technik zu orientieren, wenn er seiner Verantwortung gerecht werden will, d. h. an den Orientierungswerten für Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6.
Dort ist festgelegt, dass die regelmäßige Reinigung der Getränkeschankanlage (u. a. Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmatur) sich an folgenden Intervallen orientieren soll:
Orientierungswerte für Reinigungsintervalle nach
DIN 6650-6
Getränk Intervall
Fruchtsaft, Fruchtnektar, Fruchtsaftgetränke
täglich
Stilles Wasser,
Alkoholfreies Bier
1 - 7 Tage
Bier (außer alkoholfreies Bier)
alle 7 Tage
Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk,
kohlensäurehaltiges Wasser
7 - 14 Tage
Getränkegrundstoff, Spirituosen
30 - 90 Tage
Muss der Behörde die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage angezeigt werden und ist die Getränkeschankanlage weiterhin alle 2 Jahre durch den Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen?
Nein! Weder eine Anzeige an die zuständige Behörde noch eine hygienische Überprüfung der Schankanlage durch den Sachkundigen ist erforderlich. Den Sachkundigen für Getränkeschankanlagen gibt es rechtlich gesehen nicht mehr, da die Rechtsgrundlage für den Sachkundigen entfallen ist.
Quelle: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten mit Bezug auf
DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sowie der Deutsche Brauer-Bund e. V. haben eine Vielzahl von nützlichen und geldwerten Informationen zur Errichtung und dem Betrieb von Getränkeschankanlagen zusammengestellt. Näheres dazu finden Sie unter “Weitere Informationen”.
Diese Informationen sollen - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und können grundsätzlich nicht die individuelle Beratung ersetzen.