EU-Geldwäscherichtlinie
Seit Juni 2017 gilt die neue EU-Geldwäscherichtlinie. Seit dem 1. Oktober 2017 sind u. a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ (vgl. § 3 Umsetzungsgesetz zur Vierten EU-Geldwäscherichtline) im Transparenzregister einzutragen. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) drohen erhebliche Bußgelder. Das Bundesverwaltungsamt weist darauf hin, dass eine verspätete Meldung deutlich milder geahndet wird, als eine nicht erfolgte Mitteilung.
Unabhängig von den empfindlichen Bußgeldern sind (vorbehaltlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849) ab Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, nach § 57 GwG-neu im Internet zu veröffentlichen. Es handelt sich bei dieser Regelung um die Umsetzung von EU-Vorgaben.
Für die betroffenen Vereinigungen und auch die verantwortlichen Leitungspersonen können sich hieraus erhebliche Konsequenzen im nationalen sowie internationalen Rechts- und Geschäftsverkehr ergeben. Die Veröffentlichung kann vermieden werden, indem die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahr 2019 nachgeholt wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes findet die Veröffentlichungspflicht keine Anwendung auf Verstöße, die vor 2020 beendet wurden.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen rund um das Transparenzregister finden Sie in den FAQ des BVA und nebenstehend unter dem Punkt weitere Informationen.