Zulassung als Kreditinstitut
Für die Ausübung von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften in Deutschland wird eine schriftliche Erlaubnis der Europäischen Zentralbank (EZB) in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigt. Grundlage sind die §§ 32, 33 Kreditwesengesetz (KWG) in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 des einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (SSM-Verordnung).
Die BaFin ist außerdem für die Erteilung der Erlaubnis zuständig, sonstige Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen zu dürfen
(§§ 32, 33 KWG).
(§§ 32, 33 KWG).
Die Erlaubnis kann allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Nachweisung eines Mindest- bzw. Anfangskapitalausstattung (je nach Art der angestrebten Geschäfte) bei Neugründung eines Institutes,
- Fachliche Eignung von mindestens zwei Geschäftsführern, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten dazu befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
- Angabe von Beteiligungen an dem geplanten Institut,
- Erlaubnisantrag muss einen tragfähigen Geschäftsplan aufweisen, der die Art des geplanten Vorhabens und die geplanten internen Kontrollverfahren aufweist.
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