Weiterbildung

Aufstiegs-BAföG (AFBG)

Aufstiegs-BAföG hilft beim Aufstieg

Fördermöglichkeiten:

Wer nach der Ausbildung weiterkommen will und sich auf einen qualifizierten Fortbildungsabschluss vorbereitet, der kann mit Unterstützung rechnen. Mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), dem sog. "Aufstiegs-BAföG", an dessen Abwicklung die Industrie- und Handelskammern mitwirken, ist ein umfassendes Instrumentarium zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung gegeben.
Die wesentlichen Bestimmungen sind:

1. Wer wird gefördert?

Gefördert werden Teilnehmer an geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen, die auf eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelte Fortbildungsprüfung oder einen vergleichbaren Abschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vorbereiten. Im Regelfall wird nur eine Fortbildung gefördert; die Betriebswirteprüfungen der IHK stellen eine Ausnahme dar. Der Teilnehmer muss die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllen und sich im Unterricht aktiv um das Erreichen des Fortbildungsziels bemühen.

2. Was wird gefördert?

Förderfähig sind Weiterbildungsmaßnahmen in Vollzeit- und Teilzeitform ebenso wie Maßnahmen im Fernunterricht.
Weiterbildungsmaßnahmen in Vollzeitform müssen u. a.
  • mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
  • innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen sein,
  • in der Regel wöchentlich 4 Unterrichtstage mit mindestens 25 Unterrichtsstunden vorsehen.
Weiterbildungsmaßnahmen in Teilzeitform müssen u. a.
  • mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
  • innerhalb von 48 Monaten abgeschlossen sein,
  • im Durchschnitt 18 Unterrichtsstunden je Monat vorsehen.
Weiterbildungsmaßnahmen im Fernunterricht müssen u. a.
  • auf mindestens 400 Unterrichtsstunden für die Bearbeitung der Lehrbriefe sowie für Präsenzunterricht ausgelegt sein,
  • nach § 12 Fernunterrichtsgesetz zugelassen sein.

3. Wie wird gefördert?

Die Förderung besteht aus einem während der Lehrgangsdauer und 2 Jahren Karenzzeit zins- und tilgungsfreien und später zinsgünstigen Darlehen sowie nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
Bei Voll- und Teilzeitlehrgängen werden Lehrgangskosten und Prüfungsgebühren bis zu 15.000 € gefördert. Darlehen (50 % als Zuschuss und 50 % als Darlehen). Fachpraktische Arbeiten (Meisterstück oder vergleichbare Prüfungsarbeiten) werden bis zu einer Höhe von 2.000 € berücksichtigt. Mit dem Nachweis des Bestehens der Prüfung reduziert sich das Restdarlehen des Maßnahmebeitrags um 50 %. Alleinerziehenden können einen monatlichen Zuschuss bis zu 150 € zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung erhalten. Bei Vollzeitlehrgängen wird ein einkommens- und vermögensabhängiger Unterhaltsbeitrag gewährt. Höchstsätze z. Z.: Alleinstehende 963 €, Verheiratete zuzüglich 235 €; je Kind mit Kindergeldanspruch zuzüglich 235 €. Wenn Sie Kinder unter 14 Jahren oder Kinder mit Behinderung im eigenen Haushalt allein erziehen, erhalten Sie darüber hinaus auch bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen einen pauschalen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung von 150 € je Kind. Dieser Zuschuss ist einkommens- und vermögensunabhängig.

4. Wie kann die Förderung beantragt werden?

Teilnehmer mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen stellen den Antrag bei der Bezirksregierung Köln oder bei der IHK, die für die Abnahme der Prüfung zuständig ist.
Teilnehmer mit Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens stellen den Antrag bei der für sie zuständigen Landesbehörde.

Wo gibt es nähere Informationen?

Informationen und Antragsformulare sind im Internet als Download bzw. als Online-Anträge verfügbar oder können über die genannten Kontaktadressen nachgefragt werden:
Bezirksregierung Köln
Dezernat 49 - Ausbildungsförderung
und Aufstiegsfortbildungsförderung NRW
50606 Köln
Tel: 0221 147 4980
Fax: 0221 147 4951
E-Mail: afbg@bezreg-koeln.nrw.de
Homepage: www.bezreg-koeln.de
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Referat Öffentlichkeitsarbeit
53170 Bonn
Tel: 0800 6223634 (kostenfrei)
Homepage: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/