Arbeitsmarktintegration Geflüchteter

Aufenthalts- und Beschäftigungsperspektiven Ukraine

Am 9. März ist die „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV“ in Kraft getreten. Danach gilt bis zum 23. Mai 2022 eine Befreiung von der Visumpflicht für verschiedene Gruppen. Dies betrifft Menschen, die sich am 24. Februar in der Ukraine aufgehalten haben und ab diesem Datum nach Deutschland eingereist sind oder noch einreisen werden. Die Regelung gilt für ukrainische Staatsangehörige mit oder ohne biometrischen Pass, aber auch für Drittstaatsangehörige, die bis zum 24. Februar in der Ukraine gelebt haben. Deren Aufenthalt ist mindestens bis zum 23. Mai dieses Jahres rechtmäßig.

Zudem hat die EU am 3. März beschlossen, erstmals die bereits seit 2001 bestehende „Massenzustrom-Richtlinie“ anzuwenden. Das bedeutet, dass aufgrund des Krieges aus der Ukraine Vertriebenen in der EU ohne Asylverfahren unverzüglich „vorübergehender Schutz“ gewährt werden kann. Dieser gilt zunächst für ein Jahr, kann aber um insgesamt zwei weitere Jahre verlängert werden. 

Anders als Asylsuchende sollen geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer sofort Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten: So können Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz nach Paragraf 24 des Aufenthaltsgesetzes eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Aber auch die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung ist möglich (s. FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales). Darüber hinaus haben die Betroffenen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wie etwa eine medizinische Versorgung sowie auf weitere mögliche Unterstützung wie beispielsweise Kindergeld. Viele deutsche Unternehmen sind bereits an Tag eins des Krieges aktiv geworden und helfen betroffenen Menschen. Neben Sach- und Geldspenden organisieren Betriebe eigenständig Transporte von Hilfsgütern, den Transfer von Geflüchteten aus Kriegs- bzw. Grenzregionen und stellen Wohnraum zur Verfügung. Für diese Menschen sind zum aktuellen Zeitpunkt vor allem das Ankommen in Deutschland, eine sichere Wohnumgebung und ein verlässliches Umfeld für die Kinder wichtig – vielfach verbunden mit dem Wunsch, bald in die Ukraine zurückkehren zu können. Zahlreiche Unternehmen signalisieren aber schon jetzt berufliche Perspektiven, sofern das für Menschen aus der Ukraine relevant wird.

Damit perspektivisch eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration stattfinden kann, benötigen die Unternehmen gute und verbindliche Voraussetzungen. Dazu gehören vor allem eine unbürokratische Willkommenskultur, feste Ansprechpartner in den Behörden und ein schneller Zugang zum Spracherwerb für ukrainische Geflüchtete.

In den letzten Jahren haben sich bereits viele Betriebe im "NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge" für die Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Fluchthintergrund eingesetzt und wertvolles Wissen im Umgang mit bürokratischen und sprachlichen Hürden gesammelt. Das Netzwerk unterstützt dieses Engagement mit Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen und fördert den Wissenstransfer durch gezielte Vernetzung und auf Veranstaltungen. Auch in der aktuellen Situation informiert es über Hilfsmöglichkeiten und aktuelle rechtliche Entwicklungen auf seiner Website unter der Adresse www.nuif.de. Weitere Infos bietet Ihnen auch die Seite #WirtschaftHilft.