Gleichwertigkeit prüfen

Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen

Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Stelle für die Überprüfung der Gleichwertigkeit vom im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen mit einem deutschen bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss.

Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen gemäß Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Wenn Sie einen ausländischen, im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss erworben haben, haben Sie seit dem 1. April 2012 einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit einem deutschen bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss. Hierfür muss ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung gestellt werden. Nach Beendigung des Verfahrens erhält der Antragsteller einen offiziellen Bescheid, dass der ausländische Berufsabschluss dem deutschen Berufsabschluss ganz - oder in Teilen oder nicht - entspricht. Der Antragsteller kann sich mit diesem Bescheid auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben und so seine Chancen bei der Jobsuche erhöhen.

Beratungsangebot

Die IHK zu Dortmund berät Personen aus der Region Westfälisches Ruhrgebiet individuell über das gesamte Verfahren, gibt Hilfestellung bei der Suche nach dem deutschen Referenzberuf und informiert darüber, welche Möglichkeiten sich mit dem Verfahren eröffnen und was das Verfahren nicht leisten kann. Die Beratung ist kostenfrei. Wenn Sie eine Beratung in Anspruch nehmen möchten, können Sie einen persönlichen Beratungstermin mit uns vereinbaren.      

Grundlegende Informationen

Grundlegende Informationen zum Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz (BQFG) und zum Verfahren finden Sie hier:

Erklärvideo in mehreren Sprachen

Wer im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, kann diesen seit 2012 auch in Deutschland anerkennen lassen. Was dabei zu beachten ist und wie das geht, zeigt das zweiminütige Webvideo „Top im Job – auch in Deutschland“.
  

Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz

Wer einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Rumänien, Polen, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen. Die Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse gelten für anerkannte Spätaussiedler. Weder die deutsche Volkszugehörigkeit noch die deutsche Staatsangehörigkeit können eine Anerkennung als Spätaussiedler ersetzen!
Spätaussiedler (gemäß Bundesvertriebenengesetz) haben die Wahlmöglichkeit, ob Sie
  • das Anerkennungsverfahren gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz oder
  • die Gleichwertigkeitsprüfung nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz beantragen.