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Nr. 5731818
Inklusion
Die Förderungsmöglichkeiten der Beruflichen Inklusion
Im SGB IX finden sich die Regelungen und gesetzlichen Grundlagen der Beruflichen Inklusion. Aus Sicht der Unternehmen bietet das SGB IX eine sehr komplexe Förderlandschaft, um Menschen mit einer Behinderung im Arbeitsleben zu unterstützen. Das Ziel der Beruflichen Inklusion ist eine gleichberechtigte Teilhabe an Arbeit für alle Menschen.
Unternehmer und Unternehmerinnen können sich von den Angeboten der Förderungen überfordert fühlen, weil es sehr viele Angebote gibt. Um Unternehmen durch den Dschungel an Unterstützungsleistungen bis hin zum richtigen Leistungsträger zu lotsen, können diese das Angebot der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) in Anspruch nehmen. Die EAA begleitet und unterstützt bei allen Fragestellungen rund um das Thema der Beruflichen Inklusion. Hier finden Sie einige Beispiele für finanzielle Förderungen im Rahmen des SGB IX:
Leistung
Voraussetzung (wann?)
Zuständigkeit/ Rechtsgrundlage
Finanzielle Förderung zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen als Zuschuss und/ oder Darlehen zu den Investitionskosten
Wie viel?
Richtet sich nach dem Einzelfall
Was beachten?
Beteiligung des Integrationsamtes vor Schaffung des Platzes
wenn scherbehinderte Menschen ohne gesetzliche Verpflichtung oder
Nach mehr als 12 Monaten Arbeitslosigkeit eingestellt werden
wenn besonders betroffene schwebehinderte Menschen eingestellt werden
wenn Arbeitsbedingungen verbessert werden oder eine drohende Kündigung abgewendet werden kann
Integrationsamt
§15 SchwbAV
Zuschuss für Arbeitshilfen im Betrieb
Wie viel?
Bis zur vollen Höhe der Kosten
Was beachten?
Vorrang der Förderung des Menschen mit Behinderung nach §49 Abs. 8 Nr. 4 und 5 SGB IX
wenn dies für eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist
wenn der Arbeitgeber nicht nach §164 Abs. 4 SGB IX verpflichtet ist, die Kosten für Arbeitshilfen zu übernehmen.
Agentur für Arbeit
§46 Abs. 2 SGB III
SGB II Träger
§16 Abs. 1 SGB II
i.V.m.
§46 Abs. 2 SGB III
Rehaträger
§50 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX
Integrationsamt
§185 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX i.V.m. §26 SchwbAV
Eingliederungszuschuss als Zuschuss zum Arbeitsentgelt (inkl. des pauschalisierten Zuschusses zum Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
Wie viel?
Bis zu 70% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes
Wie lange?
Im Regelfall bis zu 24 Monate
Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate
Was beachten?
Eine betriebsübliche Einarbeitung kann nicht gefördert werden!
Degression: Zuschuss sinkt
wenn die Vermittlung von Menschen mit Behinderung und schwerbehinderten Menschen aus persönlichen Gründen erschwert ist und eine Einarbeitung erforderlich ist, die über den Rahmen einer betriebsüblichen Einarbeitung hinausgeht
wenn die Vermittlung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen aus persönlichen Gründen erschwert ist (i.S.v. §187 Abs. 1 Nr. 3a bis 3d SGB IX)
Agentur für Arbeit
§90 SGB III
SGB II Träger
§16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §90SGB III
Rehaträger
§50 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX
Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen als Zuschuss und/oder Darlehen
Was beachten?
Vorrang der Förderung des Menschen mit Behinderung nach §49 Abs. 8 Nr.4 und 5 SGB IX
wenn Arbeitsstätten behinderungsbedingt gestaltet und unterhalten werden
wenn Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendig technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden
wenn für wenn für schwerbehinderte Menschen Teilzeitarbeitsplätze eingerichtet werden (§164 Abs. 5 SGB IX)
sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung veranlasst werden
Integrationsamt
§185 Abs. 3 Nr.2a SGB IX i.V.m. §26 SchwbAV
Rehaträger
§ 50 Abs.1 Nr.3 SGB IX
Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
Wie viel?
Richtet sich nach dem Einzelfall und muss in einem Angemessenen Verhältnis zum Arbeitsentgelt stehen
Wie lange?
Zeitlich befristet, Verlängerungen möglich
wenn bei der Beschäftigung besonders betroffener oder in Teilzeit tätiger schwerbehinderter Menschen überdurchschnittlich hohe Anwendungen anfallen, z.B. bei der Einarbeitung und Betreuung, für eine Hilfskraft oder zur Abgeltung wesentlich verminderter Arbeitsleitung
wenn alle anderen Hilfsmöglichkeiten, z.B. die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, zuvor ausgeschöpft wurde
wenn es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, die Kosten zu tragen
wenn ein Beschäftigter aus einer Werkstatt für behinderte Menschen übernommen wird
Integrationsamt
§185 Abs.3 Nr. 2e SGBIX i.V.m.§27SchwbAV
Gern berät Sie die Fachberatung der Beruflichen Inklusion (EAA) telefonisch oder vor Ort. Sie können jederzeit Kontakt aufnehmen.