Ausbildung

Schlichtungsverfahren

Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden

Bei der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund besteht gemäß § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist lediglich bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis der Klage zum Arbeitsgericht vorgeschaltet.
Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 68 KB) des Ausbildenden oder des Auszubildenden tätig. Der Antrag kann bei der IHK auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Anträge minderjähriger Auszubildender bedürfen der Zustimmung des ge­setzlichen Vertreters.
Der Schlichtungsausssuss der IHK zu Dortmund ist paritätisch mit einem Arbeitgebervertreter und einem Arbeitnehmervertreter besetzt. Die Schlichter sind im Berufsbildungrecht und Ausbildungsfragen sach- und fachkundig.
Eine Streitigkeit soll erst vor den Schlichtungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Vertragspartner, selbst oder unter Mitwirkung der Ausbildungsberater zu einer Verständigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben sind. In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss die gütliche Einigung der Vertragspartner an. Ist diese nicht möglich, hat der Schlichtungsausschuss einen Spruch zu fällen. Dieser Spruch wird nur dann wirksam, wenn er innerhalb einer Woche von den Vertragspartnern schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anerkannt wird. Erfolgt keine Anerkennung, so kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Spruches Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Erscheint ein Vertragspartner nicht zum Verhandlungstermin, so kann der Schlichtungsausschuss einen Säumnisspruch fällen. Die Beteiligten erhalten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung
Die Anwesenheit des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie dessen gesetzlichen Vertreters ist in der Regel erforderlich. Sie können die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht befugt sind.
Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist nicht öffentlich. Das Verfahren ist gebührenfrei. Jeder Vertragspartner trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst.
Die Durchführung von Schlichtungsverfahren ist in der Verfahrensordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 29 KB) geregelt.