Überblick Festsetzung von Märkten, Messen, Ausstellungen
Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen für diese Veranstaltungen und deren Festsetzung sind in Titel IV der Gewerbeordnung geregelt.
Zuständige Behörde
Die Festsetzung von Märkten erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der örtlich zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung stattfindet.
Rolle der IHK
Vor der Festsetzung wird die Industrie- und Handelskammer gehört. Diese gibt gegenüber der jeweils zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder den Landkreisen eine Stellungnahme zu dem Festsetzungsantrag ab.
Antrag auf Festsetzung
Veranstalter und damit Antragsteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung ausrichtet, entsprechende Rechte und Pflichten eingeht, so z. B. mit den Anbietern (Verträge für die Überlassung von Standflächen und mit den Teilnehmern der Veranstaltung (Aussteller, Marktteilnehmer).
Marktprivilegien
Festgesetzte Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und Spezialmärkte unterliegen nicht den Bestimmungen über die Ladenöffnungszeiten des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG). Bei diesen Veranstaltungen gelten die Öffnungszeiten aus dem Festsetzungsbescheid. Sie dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag).
Bei der Durchführung von Messen, Ausstellungen und Märkten ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.
- Messe - § 64 GewO
- zeitlich begrenzte Veranstaltung
- Vorhandensein einer "Vielzahl" von Ausstellern
- wesentliches Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige
- ausgestellte Waren werden "überwiegend nach Muster" vertrieben (Leistungen werden überwiegend nach Leistungsbeschreibung, Katalogen und Modellen angeboten)
- Waren und Leistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern angeboten
- Letztverbraucher kann der Veranstalter in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während der Öffnungszeiten zum Kauf zulassen
- Ausstellung - § 65 GewO
- zeitlich begrenzte Veranstaltung
- Vorhandensein einer "Vielzahl" von Ausstellern
- repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete
- geringere Anforderungen als bei Messe, bei welcher das "wesentliche Angebot" vertreten sein muss
- wenden sich regelmäßig auch an Letztverbraucher
- dienen dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung
- Wochenmarkt - § 67 GewO
- zeitlich begrenzte Veranstaltung, die regelmäßig (z. B. an bestimmten Wochentagen oder an einem bestimmten Wochentag im Monat) stattfindet
- "Vielzahl" von Anbietern erforderlich (je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenarten kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein)
- Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können, sind in § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GewO geregelt (Frischemarkt)
- es dürfen weitere Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung zugelassen werden
- Spezialmarkt - § 68 Abs. 1 GewO
- im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
- mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter)
- Feilbieten mit bestimmten Waren (z. B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Weihnachtsartikel, Kleintiermarkt)
- zeitliche Mindestabstände der Märkte je Gemeinde oder in größeren Gemeinden nach der verwaltungsmäßigen Abgrenzung in der betreffenden Gemeinde je nach Ortsteil: ein Monat, bezogen auf den jeweiligen Typ des Spezialmarktes,
- Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen
- Jahrmarkt - § 68 Absatz 2 GewO
- im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
- mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter)
- Anbieten von Waren aller Art
- Verkauf von Waren zur sofortigen Mitnahme (nicht Bestellung oder Verkauf nach Muster, keine bloße Werbung)
- zeitliche Mindestabstände 1 Monat
- Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen
- Volksfest
- im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
- mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter)
- Anbieten von Waren aller Art
- Verkauf von Waren zur sofortigen Mitnahme (nicht Bestellung oder Verkauf nach Muster, keine bloße Werbung)
- zeitliche Mindestabstände 1 Monat
- Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen
- Trödelmarkt
Unter den Begriff des "Trödels" fallen alte oder gebrauchte Gegenstände, aber auch wertlose oder gering geschätzte Neuwaren. Zum Trödel können daher grundsätzlich alle Warenarten zählen, von Neu- über Gebrauchtwaren bis hin zu Raritäten, Kunstgegenständen, Antiquitäten und dem nicht mehr oder kaum noch handelsfähigen Abfall. Da Trödelwaren damit keine derart abgrenzbare Typik haben, dass sie unter den Begriff des Spezialmarkts mit dem Angebot "bestimmter Waren" fallen, werden sie im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Cottbus als Jahrmärkte festgesetzt. Beim Trödelmarkt ist zu berücksichtigen, dass das Neuwarenangebot ca. 1/4 bis 1/5 des gesamten Warenangebotes nicht überschreiten darf.