Was müssen Sie beachten?
Die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025
Zum 1. Januar 2025 treten zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen in Kraft, die Unternehmen beachten müssen. Wir haben für Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025 erstellt.
- Webinar: Rechtsänderungen 2024/2025
- Barrierefreiheitssstärkungsgesetz (BFSG)
- Biozidrechts-Durchführungsverordnung / ChemBiozidDV
- Bürokratieentlastungsgesetz
- Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Entwurf)
- E-Rechnung
- Energie, Umwelt, Industrie und Innovation
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Gesetz zur Modernisierung des Postrechts
- Grundsteuerreform
- Mindestlohn
- Nachhaltigkeitsberichterstattung
- NIS2-Richtlinie
- Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung (§ 3 NR. 72 ESTG)
- Trassenpreiserhöhung
- Verjährung
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit / GPSR
- Wirtschaftsidentifikationsnummer
- Weihnachtsgeld
- Entwaldungsverordnung
Das müssen Sie ab 2025 beachten – Die wichtigsten Rechtsänderungen auf einen Blick. Die Tabelle entspricht dem Stand zum Redaktionsschluss (05.11.2024), zu dem noch nicht alle Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen waren. Die dargestellten Inhalte sind daher bis zur Verkündung der jew. Gesetze nicht verbindlich und stellen generell nicht sämtliche Änderungen dar.
Webinar: Rechtsänderungen 2024/2025
Neues Jahr, neue Gesetze: Auch 2025 müssen sich Unternehmerinnen und Unternehmer auf eine Reihe von rechtlichen Änderungen einstellen.
Die IHK Berlin bietet eine kostenfreie Online-Veranstaltung an, die Sie sich rechtzeitig auf alle Neuerungen vorbereitet, denn viele Änderungen treten bereits im Januar in Kraft.
Themen sind u.a. Vorschriften zur neuen “E-Rechnung”, der digitalen Barrierefreiheit oder zu Steuern und Fachkräfte.
Wann: Donnerstag, 23. Januar 2025 von 10:00 bis 12:00 Uhr
Jetzt anmelden!
Wir freuen uns auf Sie!
Die IHK Berlin bietet eine kostenfreie Online-Veranstaltung an, die Sie sich rechtzeitig auf alle Neuerungen vorbereitet, denn viele Änderungen treten bereits im Januar in Kraft.
Themen sind u.a. Vorschriften zur neuen “E-Rechnung”, der digitalen Barrierefreiheit oder zu Steuern und Fachkräfte.
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Barrierefreiheitssstärkungsgesetz (BFSG)
Was für öffentliche Einrichtungen bereits vorgeschrieben ist, wird ab dem 28. Juni 2025 auch für privatwirtschaftliche Unternehmen verpflichtend: die Barrierefreiheit. Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen (auch Online-Shops) für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind. Dies bedeutet, dass Informationen und Bedienungen über verschiedene Sinneskanäle zugänglich sein müssen, z. B. Vorlesefunktionen oder visuelle Anpassungen wie Schriftgröße und Kontrast. Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen. Bei Nichteinhaltung drohen Abmahnungen und im schlimmsten Fall Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
Biozidrechts-Durchführungsverordnung / ChemBiozidDV
Die ChemBiozidDV führt ab dem 1. Januar 2025 ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel ein und löst damit die Biozid-Melde- und die Biozid-Zulassungsverordnung ab. Die Regelungen zur Meldung von Biozidprodukten mit Altwirkstoffen (Übergangsregelung nach § 28 ChemG) werden im neuen Abschnitt 2 der Verordnung aufgeführt. Sie traten am 1. Januar 2022 in Kraft. Neu sind die Vorschriften über die Abgabe von Biozidprodukten in Abschnitt 3 der ChemBiozidDV. Sofort in Kraft trat das allgemeine Abgabeverbot: Wurde in der Zulassung die Verwendung auf bestimmte Personen (bspw. Berufsgruppe oder Fachkundige) beschränkt, dürfen die Produkte auch nur noch an diesen Personenkreis abgegeben werden (§ 9). Wiederverkäufer werden davon ausgenommen. Rechtsquelle: ChemBiozidDV
Bürokratieentlastungsgesetz
Das BEG IV bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, die in unterschiedlichen Regelwerken umgesetzt werden:
- Im Zivilrecht: Das Schriftformerfordernis (gem. § 126 BGB) wird in mehreren Fällen zur Textformerfordernis (i.S.d. § 126b BGB) herabgestuft, z.B. im Gewerbemietrecht nach §§ 550, 578 Abs. 1 S. 1 BGB. Ab Inkrafttreten: 12-monatige Übergangsphase im Gewerbemietrecht.
- Im Gesellschaftsrecht: Für Beschlussfassungen im Umlaufverfahren ist die Textform ausreichend.
- Im Arbeitsrecht: Nun dürfen Arbeitszeugnisse in elektronischer Form erteilt werden (§ 109 Gewerbeordnung). Die Nachweispflichten (im Sinne des Nachweisgesetzes) dürfen in Textform erfolgen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Die Aushangpflicht nach dem ArbZG kann in elektronischer Form erfüllt werden (§ 16 Abs. 1 ArbZG). Arbeitnehmerüberlassungs-Verträge können in Textform wirksam abgeschlossen werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG).
- Im Gewerberecht: Erfolgt die Aufgabe des Betriebes im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk, ist dies ausschließlich gegenüber der für die neue Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde anzuzeigen; diese übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung zuständige Behörde.
Rechtsquelle: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Entwurf)
Gleichwohl bislang zum Redaktionsschluss nur der Referentenentwurf vorlag, ist von einem Inkrafttreten zum 1. Dezember 2025 auszugehen, da das Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben der Durchführung der VO (EU) 2023/2411 und der VO (EU) 2024/1143 dient. Mit dem Gesetz sollen die bisherigen Regelungen für Agrarerzeugnisse erweitert werden auf handwerkliche und industrielle Produkte (sog. CIGIs: craft and industrial geografical indications). Dafür soll ein unionsweites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben eingeführt werden. Dafür soll ein unionsweites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben eingeführt werden.
Weitere Informationen: Bundesministerium der Justiz
Weitere Informationen: Bundesministerium der Justiz
E-Rechnung
Die verpflichtende E-Rechnung wird zum 1. Januar 2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt. Eine E-Rechnung ist eine strukturierte elektronische Rechnung, die in einem festgelegten Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. PDF-Dateien, Bilddateien oder eingescannte Papierrechnungen gelten nicht als E-Rechnung. Ab dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen wird ebenfalls für alle Unternehmen zur Pflicht, allerdings wird es Übergangsregelungen geben. Die E-Rechnungspflicht soll nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise gelten. Weitere Infos zur E-Rechnung. Rechtsquelle: E-Rechnungsverordnung
Energie, Umwelt, Industrie und Innovation
Energieeffizienzgesetz, Stromsteuerentlastung, Selbstbedienungsverbot für Biozidprodukte: Welche rechtlichen Änderungen im Bereich Energie, Umwelt und Innovation auf die Unternehmen im neuen Jahr zukommen, haben wir zusammen mit der DIHK für Sie aufbereitet. Sie finden den Artikel hier.
Reform der Kleinunternehmerregelung
Mit dem Jahressteuergesetz 2024, welches vom Bundestag am 18.10.2024 verabschiedet wurde, soll die Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2025 deutlich ausgeweitet und umfassend modifiziert werden. Die Neuregelung dient der Umsetzung der sog. Kleinunternehmer-Richtlinie (RL (EU) 2020/285). Die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (lfd. Kalenderjahr) sollen auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben werden. Außerdem konnten bisher nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung soll es auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern ermöglichen, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Rechtsquelle: Umsatzsteuergesetz
Gesetz zur Modernisierung des Postrechts
Online-Shops und Versandhandel aufgepasst: Ab 2025 dürfen nicht nur Briefe länger unterwegs sein, Pakete über 10 kg müssen nun auch mit einem sichtbaren Hinweis auf das Gewicht gekennzeichnet werden.
Grundsteuerreform
Die Reform der Grundsteuer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. Die derzeit noch geltenden Einheitswerte als Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer werden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst.
Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2025 um 0,41 Cent auf 12,82 EUR. Gleichzeitig verschiebt sich die Geringfügigkeitsgrenze für Mini- und Midijobs (Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)). Rechtsquelle: Mindestlohngesetz / MiLoG (Änderung)
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Ab dem 1. Januar 2025 müssen große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Unternehmen erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Mehr zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.
NIS2-Richtlinie
Die NIS2-Richtlinie verpflichtet Unternehmen, Maßnahmen gegen Cyberangriffe zu ergreifen. Seit dem 18. Oktober 2024 gelten neue Meldepflichten und Sicherheitsvorgaben. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geldstrafen.
Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung (§ 3 NR. 72 ESTG)
Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung soll von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steigen. Die Änderung soll klarstellen, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten, Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Einheit begünstigt sind. Zudem soll es sich bei dieser Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handeln. Diese Neuregelung soll für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb gehen, angeschafft oder erweitert werden.
Trassenpreiserhöhung
Ab 2025 steigen die Trassenpreise der DB Netz AG deutlich. Die Steigerungen variieren je nach Verkehrsart: Im Schienenpersonenfernverkehr betragen sie 17,7 %, im Schienengüterverkehr 16,2 %, während der Nahverkehr mit 0,6 % relativ gering betroffen ist. Diese Preise sind Bestandteil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen und treten nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur in Kraft. Staatliche Förderungen, wie die Trassenpreisförderung für den Schienengüterverkehr (TraFöG), könnten die Kosten anteilig (bis zu 45 %) kompensieren. Quelle: Trassenpreissystem 2025
Verjährung
Unternehmer sollten offene Forderungen auf mögliche Verjährung prüfen. Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Eine wichtige Ausnahme betrifft Gewährleistungsansprüche, die in zwei Jahren verjähren.
Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit / GPSR
Die Verordnung findet ab 13. Dezember 2024 unmittelbare Anwendung. Davon erfasst sind grds. alle ab diesem Datum in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Produkte. Künftig müssen Hersteller beispielsweise eine Risikobewertung des Produkts vornehmen und eine technische Dokumentation erstellen und diese den Überwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Neu ist, dass nun auch Online-Marktplätze besondere Pflichten erfüllen müssen. Mehr zur Produktsicherheitsverordnung.
Wirtschaftsidentifikationsnummer
Seit November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an alle wirtschaftlich Tätigen. Diese Nummer dient der eindeutigen Identifizierung und bleibt während der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unverändert. Sie ersetzt nicht die Steuer- oder USt-IdNr.
Weihnachtsgeld
Die Auszahlung von Weihnachtsgeld kann sich aus Tarifverträgen oder betrieblicher Übung ergeben. Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, sollten Betriebe die rechtliche Gestaltung bei künftigen Zahlungen beachten.
Entwaldungsverordnung
Die Entwaldungsverordnung bringt weitere Bürokratie in die deutsche Wirtschaft. Werden Kaffee, Kakao, Naturkautschuk, Palmöl, Rindfleisch und Leder, Soja und Holz sowie bestimmte in Anhang I der Verordnung gelistete Folgeprodukte in der EU in Verkehr gebracht, auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus der EU exportiert, gelten ab Dezember 2025 die neuen umfänglichen Pflichten der Verordnung. Weitere Infos zur Entwaldungsverordnung.