Ausbildung in Teilzeit

Die Möglichkeit, eine Berufsausbildung in Teilzeit zu absolvieren, steht grundsätzlich allen offen. Voraussetzung dafür ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der*dem Auszubildenden – beide Seiten müssen also zustimmen. Um den vollständigen Inhalt einer regulären Vollzeitausbildung vermitteln zu können, ist bei Teilzeitausbildungen eine Verlängerung der Ausbildungsdauer zwingend erforderlich.

Regelungen

Eine Teilzeitausbildung kann entweder direkt zu Beginn oder auch zu einem späteren Zeitpunkt während der laufenden Ausbildung durch eine Vertragsänderung vereinbart werden. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf dabei höchstens auf 50 % der im Betrieb üblichen Vollzeit reduziert werden. Die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend – jedoch maximal auf das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit (z. B. höchstens 4,5 Jahre bei einer dreijährigen Ausbildung).
Infolge der verlängerten Ausbildungszeit kann es vorkommen, dass das vertraglich vereinbarte Ende vor dem Termin der Abschlussprüfung liegt. In diesem Fall besteht für Auszubildende die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Prüfung zu verlängern. Dieser Antrag muss von den Auszubildenden selbst gestellt werden.
Auch Teilzeitauszubildenden steht es offen, die Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG zu verkürzen oder die Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG vorzeitig abzulegen. Hierzu geben unsere AusbildungsberaterInnen gerne Auskunft. Wird die Ausbildung in Teilzeit absolviert und gleichzeitig verkürzt, darf sie dennoch höchstens sechs Monate länger dauern als die reguläre Vollzeitausbildung (z. B. bei einer Regelausbildungsdauer von 36 Monaten maximal 42 Monate).

Teilzeitrechner

Inwiefern die Ausbildungszeit bei Vereinbarung einer Teilzeitausbildung verlängert werden muss, finden Sie mit dem Teilzeitrechner der IHK Berlin unter diesem Link heraus.

Vertragliche Regelungen


Teilzeitausbildungen müssen im Ausbildungsvertrag ausdrücklich festgehalten werden. Änderungen des Vertragsverhältnisses sind schriftlich vorzunehmen und der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) zu melden. Auch der betriebliche Ausbildungsplan – also die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung – ist entsprechend anzupassen.

Berufsschulunterricht


Die Teilzeitregelung soll idealerweise auch für den Berufsschulunterricht gelten. Hierfür ist eine gesonderte Abstimmung zwischen der Berufsschule, den Ausbildenden und den Auszubildenden erforderlich. Ist eine Reduzierung der Berufsschulzeit nicht möglich, muss der Unterricht weiterhin in Vollzeit besucht werden. In diesem Fall wird die Unterrichtszeit jedoch lediglich auf die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit am Berufsschultag angerechnet. Das kann dazu führen, dass die tatsächliche Unterrichtszeit die reguläre Arbeitszeit überschreitet.

Urlaub und Vergütung


Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der vereinbarten wöchentlichen Arbeitstage. Reduziert sich die Arbeitszeit beispielsweise auf vier Tage pro Woche (einschließlich Berufsschule), kann der Urlaubsanspruch entsprechend um ein Fünftel gekürzt werden. Auch die Ausbildungsvergütung kann anteilig an die reduzierte Arbeitszeit angepasst werden. Dabei darf sie sogar unter die gesetzlich festgelegte Mindestvergütung sinken – in dem Umfang, wie es der Arbeitszeitreduzierung entspricht. Wird die reguläre Ausbildungsdauer überschritten, ist zudem kein automatischer jährlicher Anstieg der Vergütung mehr vorgesehen.