Das „Whistleblower-Gesetz“ gilt: Was jetzt zu tun ist

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist in Kraft getreten: Seit 2. Juli 2023 müssen Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten, an die Mitarbeitende sich wenden können, um auf Rechtsverstöße aufmerksam zu machen. Diese Stellen sind dann verpflichtet, entsprechenden Hinweisen nachzugehen. Unternehmen unter 250 Mitarbeitenden haben noch bis 17. Dezember 2023 Zeit, einen solchen internen Meldeweg einzurichten.
 

Was das Gesetz vorsieht

Das Gesetz ermöglicht es hinweisgebenden Personen, sogenannten Whistleblowern, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Voraussetzung ist, dass der Whistleblower die Information im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt hat, zum Beispiel weil er bei dem Unternehmen oder der Behörde tätig ist oder war. 
Das Gesetz enthält Vorschriften zur Einrichtung von internen und externen Meldestellen, zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und zu Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch zu Haftung, Schadensersatz und Bußgeldern im Falle bewusst falscher Angaben. Interne Meldestellen können mit Mitarbeitern der betroffenen Unternehmen oder Behörden besetzt werden. Möglich ist aber auch die Beauftragung eines externen Dienstleisters (Rechtsanwaltskanzlei, externes Unternehmen). Wichtig ist, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen unabhängig und fachkundig sind.


Keine Verpflichtung zu anonymen Meldekanälen

Auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, wurde verzichtet. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Das Gesetz enthält zudem eine Regelung, nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten.
 

Beschränkung auf beruflichen Kontext

Informationen über Verstöße fallen nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle beziehen, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand. 
 

Beweisregeln bei Benachteiligungen 

Das Gesetz sieht eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.
 

Bußgelder

Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder beträgt 50.000 Euro, statt der ursprünglich geplanten100.000 Euro. Zudem wird für eine Übergangszeit bis zum 1. Dezember 2023 kein Bußgeld wegen der fehlenden Einrichtung von Meldekanälen verhängt.

Schmerzensgeldregelung

Es gibt kein Schmerzensgeld für den Hinweisgeber für immaterielle Schäden, wie noch im Gesetzgebungsverfahren im Gespräch.

Ansprechpartner in der IHK zu Coburg ist Frank Jakobs, Leiter des Bereichs Recht und Steuern, Telefon: 09561/7426-17, E-Mail: jakobs@coburg.ihk.de.