Chemikalien, Gefahrstoffe, F-Gase
Herstellung und Import von Chemikalien und Zubereitungen, Lagerung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen sowie deren Handhabung im Unternehmen unterliegen strengen umwelt- und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen. Die rechtskonforme Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen schützt die Umwelt, die Mitarbeiter und sichert das Unternehmen. Die IHK informiert und berät zur Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen und vermittelt Kontakte zu Experten.
EU-Verordnung REACH
Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien
Die REACH-Verordnung, die nach jahrelanger Diskussion im Dezember 2006 beschlossen worden war, ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Neben den Produzenten und Importeuren werden nun auch alle Anwender von Chemikalien in den komplexen, zeitaufwendigen und teuren Registrierungsprozess mit eingebunden. Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit des gesamten produzierenden Gewerbes massiv belastet.
Einen Überblick über die Thematik REACH können Sie sich mit dem DIHK-Merkblatt (MB) „REACH in 10 Minuten" (siehe rechts) verschaffen.
Das BAuA in Dortmund, das nationale Helpdesk zu REACH, bietet auf seinen Internetseiten viele hilfreiche Informationen. U.a. ist dort auch der Entscheidungsfinder „Was geht mich REACH an?" zu finden, der schnell Klarheit über das weitere Vorgehen gibt. Veröffentlicht ist dort ferner ein praktischer Leitfaden, der sich vor allem an Unternehmen richtet, die noch keine Erfahrung mit dem REACH-Prozess der Registrierung von chemischen Stoffen haben.
REACH - Die EU-Chemikalienpolitik
- REACH-Net - Die moderne Online-Beratung - Wissensdatenbank und Expertenteam
- REACH-Helpdesk - Nationale Auskunftstelle der Bundesbehörden (BAuA)
- REACH-Informationsportal des Umweltbundesamts (UBA) - inkl. e-Learning-Kurs KMU-Netzwerk „Gefahrstoffe im Griff"
- RUH – Forschungsprojekt „REACH-Umsetzungshilfe" der Hochschule Darmstadt
- REACH-Informationen des VCI (Verband der Chemischen Industrie e.V.)
BIHK Wegweiser Produktkennzeichnung – Fokus Umweltrecht
Als Wirtschaftsakteur (Hersteller, Importeur, Händler oder Inverkehrbringer) haben Sie eine Vielzahl von Vorschriften und Kennzeichnungspflichten zu beachten. Der BIHK Wegweiser Produktkennzeichnung möchte Sie dabei unterstützen herauszufinden, welche Vorgaben Sie im Bereich Umweltrecht zu erfüllen haben.
Im ersten Schritt charakterisieren Sie Ihr Produkt. Zur Einordnung beantworten Sie hierfür wenige Fragen. Im zweiten Schritt erhalten Sie eine Auswertung mit Pflichtangaben unter anderem zum Chemikalienrecht, ElektroG und Ökodesign.
Gefahrstoffe
Die Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - trifft Regelungen, die beim Inverkehrbringen, Herstellen und Verwenden gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu beachten sind. Sie dient dem Arbeitsschutz und entstammt dem Chemikaliengesetz. Es sind umfangreiche Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einzuhalten. Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz müssen in der Regel gemessen werden. Die betroffenen Beschäftigten sind durch ärztliche Untersuchungen gesundheitlich zu überwachen.
Hersteller und Importeure sind verpflichtet, gefährliche Stoffe und Zubereitungen ordnungsgemäß zu verpacken und zu kennzeichnen.
Die Länder haben eine Gefahrstoffdatenbank (GDL) aufgebaut. Diese ist ein Gefahrstoffinformationssystem, welches Informationen zu Reinstoffen und Stoffgruppen beinhaltet. Neben Grunddaten wie Stoffnamen mit umfangreicher Synonymliste, Stoffregistriernummern, allgemeiner chemischer Charakterisierung und physikalisch-chemischen Eigenschaften liefert die GDL vor allem Daten aus aktuellen Vorschriften, Verordnungen und Gesetzen.
Gefahrstoffverordnung
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Gefahrstoffverordnung
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Ein- und Ausfuhr von Einrichtungen mit F-Gasen
Registrierungspflicht im F-Gase-Portal der EU
Seit März 2024 gilt für die Ein- und Ausfuhr bestimmter F-Gase (bspw. Kältemittel) eine Registrierungspflicht im F-Gase-Portal der EU. Da der Zoll verstärkt mit der Überprüfung dieser Anforderung begonnen hat, melden Unternehmen derzeit häufige Probleme bei der Registrierung oder der Zollabfertigung.
Seit März 2024 gilt für die Ein- und Ausfuhr bestimmter F-Gase (bspw. Kältemittel) eine Registrierungspflicht im F-Gase-Portal der EU. Da der Zoll verstärkt mit der Überprüfung dieser Anforderung begonnen hat, melden Unternehmen derzeit häufige Probleme bei der Registrierung oder der Zollabfertigung.
Für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Unternehmen eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der EU. Davon betroffen sind auch Fahrzeuge, die bspw. in Klimaanlagen solche Gase enthalten. Den Zollbehörden ist eine solche Registrierung auch für Erzeugnisse oder Einrichtungen vorzulegen, die diese Gase nur zum Funktionieren benötigen. Deshalb müssen auch Fahrzeuge oder andere Produkte registriert werden, die keine Kältemittel mit F-Gasen enthalten, jedoch später damit befüllt werden müssen.
Je nach Art der ein- oder auszuführenden F-Gase enthält die Verordnung weitere Vorschriften (bspw. Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen). Umfangreiche Informationen mit Fragen und Antworten hierzu hat das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite bereitgestellt:
EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt
Je nach Art der ein- oder auszuführenden F-Gase enthält die Verordnung weitere Vorschriften (bspw. Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen). Umfangreiche Informationen mit Fragen und Antworten hierzu hat das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite bereitgestellt:
EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt
Die Ein- oder Ausfuhren von Gebrauchtwagen sind in der Regel nur zur Registrierung (gilt als Lizenz) verpflichtet. Diese muss auf dem F-Gase-Portal der EU erfolgen.
Folgende Fehler traten bei Unternehmen bisher auf, die eine Registrierung erschwerten:
Folgende Fehler traten bei Unternehmen bisher auf, die eine Registrierung erschwerten:
- Nur "Are you Importing / Exporting Products or Equipment..." mit "Yes" beantworten: Es sollte nur der Im- oder Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen mit Ja beantwortet werden . Die Auswahl von bspw. "...Producer / Impoter / Exporter ...in bulk" würde eine Quotenzuteilung erfordern, die für den Import von Produkten ohne HFKW (seit 2011 bspw. in Fahrzeugen verboten) in der Regel nicht notwendig ist. Die heute noch üblichen Kältemittel (bspw. 1234yf) im Anhang II der Verordnung müssen nur registriert werden.
- Bankbestätigung : Im Portal muss die Umsatzsteuer-ID (nicht die IBAN) hinterlegt werden. Zur Verifikation verlangt die EU eine Bestätigung der Bank. Wenn dies zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen führt, weist die Anleitung auch auf die Möglichkeit hin, dies alternativ durch Kontoauszüge zu belegen: “...oder fügen Sie das Original eines offiziellen Kontoauszugs bei, der einen Zeitraum innerhalb der letzten drei Monate abdeckt. Falls Sie einen Kontoauszug beifügen, sollten das Formular und der Kontoauszug zu einem Dokument zusammengefügt werden.”
- Lange Bearbeitungszeiten und Nachfragen: Die Kommission gibt die Bearbeitungszeit der Registrierungen derzeit mit 10 Werktagen an. Da es derzeit zu einem großen Ansturm auf das Portal kommt, können sich weitere Verzögerungen ergeben. Den Zoll können Sie auf diesen Missstand hinweisen, in dem Sie bspw. einen Screenshot der erfolgten Registrierung vorlegen.
Allgemeine Hinweise: Verantwortlich für das Portal und die Gesetzgebung zur F-Gase-Verordnung ist in der EU-Kommission die DG Clima. Hier finden Sie auch häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Themengebiet:
FAQ - Fluorinated Greenhouse Gases – Climate Action
Für Hinweise zum Portal (bspw. auch bei Löschung/Abmeldung) ist folgende E-Mail-Adresse hinterlegt: CLIMA-HFC-Registry@ec.europa.eu.
Verantwortlich für den Vollzug in Deutschland sind die Länder. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie hier.
FAQ - Fluorinated Greenhouse Gases – Climate Action
Für Hinweise zum Portal (bspw. auch bei Löschung/Abmeldung) ist folgende E-Mail-Adresse hinterlegt: CLIMA-HFC-Registry@ec.europa.eu.
Verantwortlich für den Vollzug in Deutschland sind die Länder. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie hier.
Berichtspflicht nach Artikel 26 der F-Gas-Verordnung
Im F-Gas-Portal registrierte Unternehmen werden automatisch auf die Pflicht zur Abgabe eines Berichts nach Artikel 26 hingewiesen. Das Portal informiert dabei auch viele, die nicht von dieser Pflicht betroffen sind. Die Unternehmen sollten deshalb vorher ihre Betroffenheit prüfen.
Der Artikel 26 der F-Gas-Verordnung schreibt die Berichtspflicht für eine Reihe von Tätigkeiten vor. Für Unternehmen, die F-Gase beispielsweise in Form von Kältemitteln in vorbefüllten Einrichtungen (bspw. Fahrzeugen, Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen) handeln oder herstellen, kann dabei Absatz 4 relevant werden. Hier trifft Sie die Berichtspflicht, wenn die von Ihnen in Verkehr gebrachten Mengen folgende Schwellenwerte überschreiten:
- teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): ≥ 10 t CO2-Äquivalenten
- andere F-Gase: ≥ 100 t CO2-Äquivalenten
Diese Pflicht nach Absatz 4 gilt nur für das Inverkehrbringen in der EU. Ausfuhren sind nicht betroffen.
Für den Handel von PKW werden die Mengenschwellen erst ab sehr großen Mengen überschritten. Das ab dem Jahr 2011 gängige Kältemittel R1234yf hat laut Anhang II der Verordnung nur noch einen Umrechnungsfaktor von 0,501 und kommt in PKW in der Regel in Mengen von unter einem Kilogramm vor. Andere Kältemittel können dagegen sehr hohe Treibhausgaspotenziale aufweisen. Das Umweltbundesamt stellt hierfür eine Liste der Umrechnungsfaktoren zur Verfügung.
Die weiteren Absätze des Artikel 26 könnten Unternehmen betreffen, die F-Gase selbst oberhalb bestimmter Mengen beispielsweise in Behältern (Absatz 1) herstellen bzw. ein- oder ausführen. Auch kann die Berichtspflicht zutreffen, wenn Sie F-Gase zerstören (Absatz 2) oder Prüfberichte nach Art. 19 Abs. 3 einreichen müssen (Absatz 7).
Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet das Umweltbundesamt in seinem FAQ.
Darüber hinaus haben die Kommission und das EEB ein umfangreiches Dokument zu Artikel 26 der F-Gas-Verordnung veröffentlicht.