Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Elektronikschrottentsorgung in Europa

Seit über einem Jahrzehnt legt die EU-Richtlinie zur Entsorgung von Elektronikschrott (Waste of Electrical and Electronic Equipment, WEEE) Mindestanforderungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Europäischen Union fest. Zwischenzeitlich gab es bei den nationalen Regelungen immer wieder Anpassungen.
Gibt es eine nationale Registrierungsstelle? Müssen Endverkäufer Geräte zurücknehmen? Sind Entsorgungsbeiträge zu zahlen? Meldepflichten zu erfüllen? Auf nunmehr 81 Seiten finden die Leserinnen und Leser Antworten auf diese und ähnliche Fragen. Der Leitfaden listet für 34 europäische Länder, wer den Regelungen zur Elektronikschrottbestimmungen unterliegt und welche Pflichten für Hersteller, Importeure und den Handel bestehen.
Die DIHK hat mit Stand November 2023 hier eine aktuelle Übersicht über die wichtigsten Regelungen erstellt.
Quelle: DIHK

Verpackungsgesetz

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland herstellt, importiert oder zusätzlich verpackt, unterliegt dem Verpackungsgesetz, welches am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Das gilt für Produzenten von Waren, Importeure und Online-Händler. Sie gelten als "Erstinverkehrbringer" und müssen sich registrieren. Fallen Verpackungen bei privaten Endverbrauchern an, müssen sich die Erstinverkehrbringer bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Systembetreiber, Duales System) zusätzlich lizenzieren.
Am 3. Juli 2021 trat das aktualisierte und geänderte Verpackungsgesetz mit einer Novelle in Kraft. Die letzten Änderungen sind seit dem 1. Juli 2022 gültig.

Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Wer muss sich registrieren?

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (‚Erstinverkehrbringer‘), also
  • herstellt
  • importiert
  • oder wie z. B. Online-Händler zusätzlich verpackt
fällt unter das Verpackungsgesetz. Dieses sieht u. a. eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID für Verpackungen vor, die auf den Markt gebracht werden (§ 9 VerpackG). Ob die Verpackungen beim privaten Endverbraucher, der vergleichbaren Anfallstelle oder beim gewerblichen Kunden anfällt, ist seit dem 1. Juli 2022 unerheblich. Bagatellgrenzen für kleine Mengen gibt es nicht.

Wie funktioniert die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt im Verpackungsregister LUCID. Bei der Registrierung müssen Sie folgende Informationen eingeben:
  • Name, Anschrift, Kontaktdaten des Herstellers
  • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers. Die Nationale Kennnummer ist z. B. Handelsregisternummer, Vereinsregisternummer etc. Falls diese nicht vorhanden sind, Gewerbeanzeige oder ähnliches. In einzelnen Fällen sind auch die Angabe der ausstellenden Behörde und das Ausstellungsdatum anzugeben
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
  • Angaben darüber, welche „Verpackungsarten“ in Verkehr gebracht werden (systembeteiligungspflichtige Verpackungen, Verpackungen gemäß § 15 (gewerblich) oder Einweggetränkeverpackungen mit Pfandpflicht)
  • Sonderangaben bei Serviceverpackungen (bereits systembeteiligt oder nicht)
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
  • Die europäische oder nationale Steuernummer
  • Möglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland.
Für die Registrierung sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden, sondern ist durch den Erstinverkehrbringer selbst vorzunehmen. Seit dem 01.07.2021 gilt allerdings, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland möglich ist.

Was passiert, wenn man sich nicht registriert?

Registriert sich ein Inverkehrbringer von Verpackungen nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, handelt er ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Lizenzierung bei einem Systembetreiber (Duales System)

Wer muss sich bei einem Systembetreiber lizenzieren?

Eine Lizenzierung bei einem Systembetreiber ist bei Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher bzw. bei einer vergleichbaren Anfallstelle anfallen, vorgeschrieben. Auch die Kunden von Online-Händlern dürften im Normalfall als private Endverbraucher gelten. Der Systembetreiber (Duales System) übernimmt gegen Gebühr die Entsorgung der Verpackungen. Bagatellgrenzen für kleine Mengen gibt es nicht.
Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen enthält eine ausführliche Auflistung, welche Verpackungen neben der Registrierung lizenziert bzw. nicht lizenziert werden müssen. Ausschlaggebend ist hier, welche Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, aber auch die Größe der Abpackung. Nutzen Sie bei der Suche nach Ihrer Verpackung die Produktgruppenblätter oder die Suchfunktion im Katalog (Suche nach Ware, nicht nach Verpackung, z.B. Mehl).
Vergleichbaren Anfallstellen umfassen zum Beispiel alle Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern. Weiter gehören auch kleine Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe dazu. Eine beispielhafte Auflistung, welche Unternehmen zu den vergleichbaren Anfallstellen zählen finden Sie hier.
Rücknahme-, Informations- und Nachweispflichten:
Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind – also Verpackungen, die hauptsächlich beim Handel, Industriekunden bzw. größere Handwerksbetriebe/Werkstätten bzw. generell im gewerblichen Bereich verbleiben - gilt eine Rücknahmepflicht für die Verpackungen. Sie als Inverkehrbringer müssen (auf Anfrage) Ihre Verpackungen zurücknehmen. Zwischen Lieferanten und Kunden können weitestgehend individuelle Vereinbarungen über die Modalitäten der Rückgabe und/oder die Kostenregelung zur Entsorgung ihrer Verpackungen getroffen werden (§ 15). Über diese Rückgabemöglichkeiten muss durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang informiert werden. Es sind auch Nachweise über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu führen.

Wie funktioniert die Anmeldung bei einem Systembetreiber (Lizenzierung)?‎

Sie müssen sich für einen Systembetreiber entscheiden, derzeit sind folgende Systeme zugelassen:
Eine vollständige Liste der Systeme finden Sie auch hier: Liste der derzeit zugelassenen Systembetreiber.
Wir empfehlen, sich mehrere Angebote von Systemen einzuholen und zu vergleichen. Manche Systeme haben auf ihrer website auch Gebührenrechner, bei denen man abhängig von Menge/Material der Verpackung einen ersten Hinweis bekommt, was die Lizenzierung kosten wird.
Bei der Anmeldung wird nach der Verpackungsmengen für das Jahr getrennt nach Materialien (Papier/Pappe, Kunststoffe, Metalle, etc.) gefragt. Diese kann zu Beginn geschätzt werden, muss aber am Ende des Jahres mit der tatsächlichen Menge angepasst werden.
Hinweis: Sie müssen auf den Verpackungen KEINE Angaben darüber machen, bei welchem Systembetreiber Sie sich registriert haben. Auch auf Ihrer Homepage und Ihren Rechnungen sind keine Angaben darüber verpflichtend. Bei einem Markennutzungsvertrag mit dem Dualen System Deutschland GmbH kann "Der Grüne Punkt" freiwillig verwendet werden.

Umgang mit Verpackungen in Europa

Bagatellgrenzen, Meldepflichten, Recyclingquoten: Wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie umgesetzt haben und was in weiteren europäischen Ländern gilt, beschreibt die Deutsche Industrie- und Handelskammer in einer frisch überarbeiteten Veröffentlichung.
Auch wenn die Mitte 2018 in Kraft getretene EU-Richtlinie zu zahlreichen gesetzlichen Anpassungen geführt hat, sind die nationalen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen nach wie vor sehr unterschiedlich. Unternehmen, die auf dem europäischen Binnenmarkt verpackte Waren in den Verkehr bringen, müssen die Anforderungen des jeweiligen Landes beachten – das gilt auch für europäische Drittstaaten.
In Dänemark etwa wird eine Sonderverbrauchssteuer auf bestimmte Verpackungen erhoben, in Griechenland müssen sich Inverkehrbringer an einem Dualen System beteiligen sowie beim National Producers Register registrieren, in der Türkei ist der Einsatz bestimmter Anteile an recycelten Materialien vorgeschrieben: All diese und weiter3 Details hat die DIHK in ihrer frisch aktualisierten Übersicht "Umgang mit Verpackungen in Europa" zusammengestellt. Neu hinzugekommen sind seit der letzten Überarbeitung im April 2023 die Vorschriften zu Polen und Griechenland.
Auf nunmehr 58 Seiten erfahren die Leser für aktuell 27 europäische Länder, wer den verpackungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt, welche Verpackungen in den Anwendungsbereich fallen oder welche Kennzeichnungspflichten und Sonderregelungen bestehen.
Um die EU-weit unterschiedlichen Regelungen zu harmonisieren, hat die Europäische Kommission am 30. November 2022 einen Vorschlag für eine neue Verpackungsverordnung veröffentlicht. Dieser wird aktuell vom Europäischen Parlament und vom Rat beraten. Bis die Regelungen beschlossen sind und in Kraft treten, können noch Jahre vergehen. Bis dahin können sich auch innerhalb der Länder die Sachverhalte immer wieder ändern.