Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Elektronikschrottentsorgung in Europa

Seit über einem Jahrzehnt legt die EU-Richtlinie zur Entsorgung von Elektronikschrott (Waste of Electrical and Electronic Equipment, WEEE) Mindestanforderungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der Europäischen Union fest. Zwischenzeitlich gab es bei den nationalen Regelungen immer wieder Anpassungen.
Gibt es eine nationale Registrierungsstelle? Müssen Endverkäufer Geräte zurücknehmen? Sind Entsorgungsbeiträge zu zahlen? Meldepflichten zu erfüllen? Auf nunmehr 81 Seiten finden die Leserinnen und Leser Antworten auf diese und ähnliche Fragen. Der Leitfaden listet für 34 europäische Länder, wer den Regelungen zur Elektronikschrottbestimmungen unterliegt und welche Pflichten für Hersteller, Importeure und den Handel bestehen.
Die DIHK hat mit Stand November 2023 hier eine aktuelle Übersicht über die wichtigsten Regelungen erstellt.
Quelle: DIHK

Verpackungsgesetz

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland herstellt, importiert oder zusätzlich verpackt, unterliegt dem Verpackungsgesetz, welches am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Das gilt für Produzenten von Waren, Importeure und Online-Händler. Sie gelten als "Erstinverkehrbringer" und müssen sich registrieren. Fallen Verpackungen bei privaten Endverbrauchern an, müssen sich die Erstinverkehrbringer bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Systembetreiber, Duales System) zusätzlich lizenzieren.
Am 3. Juli 2021 trat das aktualisierte und geänderte Verpackungsgesetz mit einer Novelle in Kraft. Die letzten Änderungen sind seit dem 1. Juli 2022 gültig.

Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Verpackungsgesetz
Am 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) vollständig in Kraft getreten und hat die Verpackungsverordnung abgelöst. § 24 VerpackG (Regelungen zur Zentralen Stelle: Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung) und § 35 VerpackG (Übergangsvorschriften) sind bereits am 13. Juli 2017 in Kraft getreten und galten seitdem schon ergänzend zu den Vorschriften der Verpackungsverordnung. Im Jahr 2020 wurde die erste Novelle des Verpackungsgesetzes beschlossen. Diese ist bis zum 1. Juli 2022 in drei Stufen in Kraft getreten.
Stufe 1
Seit dem 3. Juli 2021 ist es für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland möglich, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Verpackungsgesetz zu beauftragen. Zudem sind folgende Änderungen zu den Angaben der verpflichteten Unternehmen betreffend ihres Eintrags im Verpackungsregister LUCID in Kraft getreten, wie:
  • Entfallen der Faxnummer aus den Stammdaten
  • Angabe und Veröffentlichung der europäischen oder nationalen Steuernummer
  • Entfallen der Veröffentlichung von E-Mail-Adressen der registrierten Unternehmen
  • Veröffentlichung der Angaben zu ausländischen Verpflichteten und deren Bevollmächtigten (Name, Anschrift, Kontaktdaten und Steuernummer)
Stufe 2
Eine erweiterte Pfandpflicht für bestimmte Einweggetränkeverpackungen (Kunststoffflaschen und Dosen) schrittweise einzuführen:
  • Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ist die erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen in Form von Kunststoffflaschen und Dosen für Getränke wie Sekt, Wein, Sekt- und Weinmischgetränke, Weinähnliche Getränke und Mischgetränke, Alkoholerzeugnisse und sonstige alkoholhaltige Mischgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare ohne Kohlensäure in Kraft getreten.
    Dazu zählten seitdem auch schon Getränkedosen befüllt mit Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse sowie diätetische Getränke für Säuglinge oder Kleinkinder.
  • Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 ist die erweiterte Pfandpflicht für Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gemäß § 2 Milch- und Margarinegesetz (vor allem Joghurt und Kefir) in Kraft getreten. Es geht um Einwegkunststoffgetränkeflaschen von Milchgetränken mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern.
Stufe 3
Mit Wirkung zum 1. Juli 2022 sind folgende Regelungen des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten:
  • Erweiterte Registrierungspflicht für alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Mussten sich bislang nur Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren, so betrifft diese Pflicht nun alle Verpackungsarten, also auch Transportverpackungen, industrielle Verpackungen oder Mehrwegverpackungen. Damit verbunden gibt es seitdem für Letztvertreiber von Serviceverpackungen keine Ausnahmen mehr betreffend der Registrierungspflicht. Auch diese müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein.
  • Neue Prüfpflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister:
    • Elektronische Marktplätze dürfen seit dem 1. Juli 2022 das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind.
    • Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.
Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Die neue EU-Verpackungsverordnung trat formal im Januar 2025 in Kraft, gefolgt von einer 18-monatigen Übergangsfrist zur Vorbereitung. Auf viele Unternehmen kommen damit neue Pflichten zu, insbesondere auf Importeure von Verpackungen oder verpackten Waren sowie auf Unternehmen, die nur an gewerbliche Kunden oder Nutzer verkaufen. Zu unterscheiden sind künftig „Erzeuger“ und „Hersteller“ von Verpackungen bzw. verpackten Waren.
Die PPWR hat weitreichende Auswirkungen auf Betriebe, die Verpackungen produzieren, einführen oder vertreiben, also insbesondere Verpackungswirtschaft, Handel und Konsumgüterindustrie. Die neuen Vorgaben stellen sie vor große Herausforderungen: Verpackungen müssen beispielsweise künftig so gestaltet sein, dass sie den neuen Recycling- und Wiederverwendungsanforderungen entsprechen.
Dies kann bedeuten, dass Materialien geändert oder Verpackungen neu konzipiert werden müssen und dass die Umstellung auf recycelbare Stoffe und die Anpassung der Produktionsprozesse zu höheren Kosten führt. Möglicherweise sind Investitionen in neue Technologien und Maschinen nötig, um die künftigen Standards zu erfüllen. Diese Veränderungen erfordern eine umfassende strategische Planung und Anpassung der Geschäftsprozesse, um den Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben.
Verpackungen werden immer mehr zum Compliance-Risiko
Dazu kommt: Mit den neuen Regelungen werden Verpackungen zunehmend zu einem Compliance-Risiko für Unternehmen. Die erweiterte Herstellerverantwortung nimmt die Betriebe für die gesamte Lebensdauer ihrer Verpackungen in die Pflicht – einschließlich Rücknahme und Recycling. So können unter anderem die Einrichtung von Rücknahmesystemen und Partnerschaften mit Recyclingunternehmen nötig werden. Darüber hinaus müssen Verpackungen zukünftig klar gekennzeichnet sein, um die Recyclingfähigkeit und eine korrekte Entsorgung zu gewährleisten. Dies erfordert zusätzliche Ressourcen für die Entwicklung und Implementierung neuer Etiketten und Informationssysteme.
All dies ist kein "nice to have": Die Nichteinhaltung der neuen Vorschriften kann zu erheblichen Strafen führen. Unternehmen müssen durch regelmäßige Audits und Überprüfungen sicherstellen, dass sie alle Anforderungen erfüllen, und sich intensiv mit den neuen Regelungen auseinandersetzen sowie ihre Verpackungsstrategien entsprechend anpassen. Gleichzeitig nehmen die Mengen an verpackten Waren aus Nicht-EU-Staaten zu, die nur stichprobenweise auf Einhaltung dieser und anderer Vorschriften geprüft werden. Diese Schieflage im Wettbewerb sorgt für großes Unverständnis bei betroffenen Betrieben und Branchen, die im heimischen Markt immer mehr sanktionsbewehrten Aufwand betreiben müssen.
Weitere Vereinfachungspotenziale erschließen
Die Verordnung wird in den kommenden Jahren durch sogenannte Durchführungs- und delegierte Rechtsakte noch weiter konkretisiert. Die zukünftigen Regelungen sollen insbesondere das Aufkommen von Verpackungsabfällen durch unsachgemäße Entsorgung verringern und die Kreislaufwirtschaft durch Schließen der Stoffströme fördern.
Die europäische Harmonisierung bringt aber vorerst keine Reduzierung von bürokratischem Aufwand für Unternehmen mit sich: Neben der Bestellung von Bevollmächtigten, die für Unternehmen die verpackungsrechtlichen Pflichten in den jeweiligen europäischen Exportländern erfüllen, sind Registrierungspflichten in den jeweiligen nationalen Verpackungsregistern vorgesehen. Die zuständige Stelle hierfür ist in Deutschland die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Mit solchen Vorgaben wächst der bürokratische Aufwand, und es entstehen weitere Kosten für Unternehmen. Hilfreich wäre eine europaweit einheitliche Registrierung nach dem One-Stop-Shop-Verfahren. Dadurch würde der Warenverkehr innerhalb der EU erheblich erleichtert und der Binnenmarkt gestärkt. Einen ersten direkten betriebswirtschaftlichen Nutzen für Unternehmen wird hingegen die Harmonisierung der Kennzeichnung von Verpackungen bringen. Solche Vereinfachungen wären auch an anderer Stelle hilfreich für die Wirtschaft.

Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Wer muss sich registrieren?

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (‚Erstinverkehrbringer‘), also
  • herstellt
  • importiert
  • oder wie z. B. Online-Händler zusätzlich verpackt
fällt unter das Verpackungsgesetz. Dieses sieht u. a. eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID für Verpackungen vor, die auf den Markt gebracht werden (§ 9 VerpackG). Ob die Verpackungen beim privaten Endverbraucher, der vergleichbaren Anfallstelle oder beim gewerblichen Kunden anfällt, ist seit dem 1. Juli 2022 unerheblich. Bagatellgrenzen für kleine Mengen gibt es nicht.

Wie funktioniert die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt im Verpackungsregister LUCID. Bei der Registrierung müssen Sie folgende Informationen eingeben:
  • Name, Anschrift, Kontaktdaten des Herstellers
  • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers. Die Nationale Kennnummer ist z. B. Handelsregisternummer, Vereinsregisternummer etc. Falls diese nicht vorhanden sind, Gewerbeanzeige oder ähnliches. In einzelnen Fällen sind auch die Angabe der ausstellenden Behörde und das Ausstellungsdatum anzugeben
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
  • Angaben darüber, welche „Verpackungsarten“ in Verkehr gebracht werden (systembeteiligungspflichtige Verpackungen, Verpackungen gemäß § 15 (gewerblich) oder Einweggetränkeverpackungen mit Pfandpflicht)
  • Sonderangaben bei Serviceverpackungen (bereits systembeteiligt oder nicht)
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
  • Die europäische oder nationale Steuernummer
  • Möglichkeit der Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland.
Für die Registrierung sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden, sondern ist durch den Erstinverkehrbringer selbst vorzunehmen. Seit dem 01.07.2021 gilt allerdings, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten durch ausländische Verpflichtete ohne Niederlassung in Deutschland möglich ist.

Was passiert, wenn man sich nicht registriert?

Registriert sich ein Inverkehrbringer von Verpackungen nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, handelt er ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Lizenzierung bei einem Systembetreiber (Duales System)

Wer muss sich bei einem Systembetreiber lizenzieren?

Eine Lizenzierung bei einem Systembetreiber ist bei Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher bzw. bei einer vergleichbaren Anfallstelle anfallen, vorgeschrieben. Auch die Kunden von Online-Händlern dürften im Normalfall als private Endverbraucher gelten. Der Systembetreiber (Duales System) übernimmt gegen Gebühr die Entsorgung der Verpackungen. Bagatellgrenzen für kleine Mengen gibt es nicht.
Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen enthält eine ausführliche Auflistung, welche Verpackungen neben der Registrierung lizenziert bzw. nicht lizenziert werden müssen. Ausschlaggebend ist hier, welche Verpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, aber auch die Größe der Abpackung. Nutzen Sie bei der Suche nach Ihrer Verpackung die Produktgruppenblätter oder die Suchfunktion im Katalog (Suche nach Ware, nicht nach Verpackung, z.B. Mehl).
Vergleichbaren Anfallstellen umfassen zum Beispiel alle Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern. Weiter gehören auch kleine Handwerksbetriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe dazu. Eine beispielhafte Auflistung, welche Unternehmen zu den vergleichbaren Anfallstellen zählen finden Sie hier.
Rücknahme-, Informations- und Nachweispflichten:
Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind – also Verpackungen, die hauptsächlich beim Handel, Industriekunden bzw. größere Handwerksbetriebe/Werkstätten bzw. generell im gewerblichen Bereich verbleiben - gilt eine Rücknahmepflicht für die Verpackungen. Sie als Inverkehrbringer müssen (auf Anfrage) Ihre Verpackungen zurücknehmen. Zwischen Lieferanten und Kunden können weitestgehend individuelle Vereinbarungen über die Modalitäten der Rückgabe und/oder die Kostenregelung zur Entsorgung ihrer Verpackungen getroffen werden (§ 15). Über diese Rückgabemöglichkeiten muss durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang informiert werden. Es sind auch Nachweise über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu führen.

Wie funktioniert die Anmeldung bei einem Systembetreiber (Lizenzierung)?‎

Sie müssen sich für einen Systembetreiber entscheiden, derzeit sind folgende Systeme zugelassen:
Eine vollständige Liste der Systeme finden Sie auch hier: Liste der derzeit zugelassenen Systembetreiber.
Wir empfehlen, sich mehrere Angebote von Systemen einzuholen und zu vergleichen. Manche Systeme haben auf ihrer website auch Gebührenrechner, bei denen man abhängig von Menge/Material der Verpackung einen ersten Hinweis bekommt, was die Lizenzierung kosten wird.
Bei der Anmeldung wird nach der Verpackungsmengen für das Jahr getrennt nach Materialien (Papier/Pappe, Kunststoffe, Metalle, etc.) gefragt. Diese kann zu Beginn geschätzt werden, muss aber am Ende des Jahres mit der tatsächlichen Menge angepasst werden.
Hinweis: Sie müssen auf den Verpackungen KEINE Angaben darüber machen, bei welchem Systembetreiber Sie sich registriert haben. Auch auf Ihrer Homepage und Ihren Rechnungen sind keine Angaben darüber verpflichtend. Bei einem Markennutzungsvertrag mit dem Dualen System Deutschland GmbH kann "Der Grüne Punkt" freiwillig verwendet werden.

Umgang mit Verpackungen in Europa

Bagatellgrenzen, Meldepflichten, Recyclingquoten: Wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie umgesetzt haben und was in weiteren europäischen Ländern gilt, beschreibt die Deutsche Industrie- und Handelskammer in einer frisch überarbeiteten Veröffentlichung.
Auch wenn die Mitte 2018 in Kraft getretene EU-Richtlinie zu zahlreichen gesetzlichen Anpassungen geführt hat, sind die nationalen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen nach wie vor sehr unterschiedlich. Unternehmen, die auf dem europäischen Binnenmarkt verpackte Waren in den Verkehr bringen, müssen die Anforderungen des jeweiligen Landes beachten – das gilt auch für europäische Drittstaaten.
In Dänemark etwa wird eine Sonderverbrauchssteuer auf bestimmte Verpackungen erhoben, in Griechenland müssen sich Inverkehrbringer an einem Dualen System beteiligen sowie beim National Producers Register registrieren, in der Türkei ist der Einsatz bestimmter Anteile an recycelten Materialien vorgeschrieben: All diese und weitere Details hat die DIHK in ihrer frisch aktualisierten Übersicht "Umgang mit Verpackungen in Europa" zusammengestellt.