Änderungen im Steuerrecht
Traditionell stark beansprucht werden zum Jahreswechsel die Steuerfachleute in den Unternehmen, denn der 31. Dezember ist im Steuerrecht ein wichtiger Stichtag. Außerdem treten am 1. Januar häufig Steueränderungen in Kraft.
Verjährungsfristen beachten
Am 31.12.2025 laufen Verjährungsfristen für die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer aus. Wer für 2019 oder 2020 im Jahr 2021 seine Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- oder Gewerbesteuererklärung eingereicht hat, braucht ab dem 1. Januar 2026 mit einer Änderung der daraufhin ergangenen Steuerbescheide nicht mehr zu rechnen. Denn am 31.12.2025 endet die vierjährige so genannte Festsetzungsverjährung (Ausnahmen: Vor Ablauf des Jahres 2024 hat eine Betriebsprüfung begonnen, ein Rechtsbehelf oder ein Änderungsantrag sind noch beim Finanzamt anhängig oder es liegen wenige andere Ausnahmefälle vor).
Was ist zu tun?
Überprüfen Sie Ihre Steuerbescheide insbesondere dann, wenn beispielsweise Tatsachen zu Ihren Gunsten vorliegen, die bei Erlass des Steuerbescheides bzw. innerhalb der Einspruchsfrist von 4 Wochen nicht bekannt waren. Hier kann sich ein Antrag auf nachträgliche Änderung des Steuerbescheides lohnen.
Abgabefristen der Einkommensteuererklärungen für Unternehmer (ohne Land- und Forstwirtschaft) für die Steuerjahre 2024 und 2025
Für das Steuerjahr 2024 gilt für beratene Steuerpflichtige: Abgabefrist ist der 30.04.2026.
Für das Steuerjahr 2025 gilt für nicht-beratene Steuerpflichtige: Abgabefrist 31.07.2026, für beratene Steuerpflichtige: 01.03.2027
Für das Steuerjahr 2025 gilt für nicht-beratene Steuerpflichtige: Abgabefrist 31.07.2026, für beratene Steuerpflichtige: 01.03.2027
Freigestelltes Existenzminimum 2026
Der steuerliche Grundfreibetrag 2026 beträgt für Ledige 12.348 €, für Verheiratete 24.192 €.
Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt ab 2026 9.756 Euro (jeweils einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf).
Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt ab 2026 9.756 Euro (jeweils einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf).
Solidaritätszuschlag 2026
Der Solidaritätszuschlag wird nur noch ab einer bestimmten Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer erhoben.
Für 2026 gilt folgende Freigrenze/Jahr, d. h. liegt die zu zahlende Lohn/Einkommensteuer unter der Freigrenze fällt kein Solidaritätszuschlag an.
Freigrenze für Ledige/Jahr: 20.350 Euro
Freigrenze für Verheiratete/Jahr: 40.700 Euro
Für 2026 gilt folgende Freigrenze/Jahr, d. h. liegt die zu zahlende Lohn/Einkommensteuer unter der Freigrenze fällt kein Solidaritätszuschlag an.
Freigrenze für Ledige/Jahr: 20.350 Euro
Freigrenze für Verheiratete/Jahr: 40.700 Euro
Steueränderungsgesetz 2025
Die Bundesregierung plant für Unternehmen und ihre Mitarbeiter/innen folgende Maßnahmen:
- Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG)
- Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf sieben Prozent (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG)
- Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG)
- Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung- CCI (§ 21b - neu - UStG)
Weitere Informationen: www.bundesfinanzministerium.de
Strompreisreformen
- Stromsteuersenkung: Damit soll u.a. die Stromsteuerentlastung für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt werden. Der befristete EU-Mindeststeuersatz würde ansonsten Ende 2025 auslaufen. Damit würden sich die Strompreise für die Unternehmen wieder erhöhen und die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Die Entlastung belastet den Bundeshaushalt mit etwa drei Milliarden Euro jährlich.
- Senkung der Netzentgelte: Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber sollen 2026 einen Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) des Bundes erhalten. Der Zuschuss soll die Netzentgelte und damit auch die Stromkosten für private Haushalte und Unternehmen dämpfen. Für einen Haushalt mit einem Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden (kWh) im Jahr kann die Entlastung durch das niedrigere Netzentgelt nach Regierungsangaben rechnerisch etwa 100 Euro betragen.
- Die Gasspeicherumlage wird ab 2026 gestrichen.
Quellen: nwb-experten-blog.de und bundesfinanzministerium.de
Strompreisumlagen
- Offshore-Netzumlage: Diese Umlage steigt auf 0,941 ct/kWh (+9,3 %)
- § 19 Stromnetzentgelt-Umlage: Diese Umlage steigt auf 1,559 Cent/kWh für die ersten 1.000.000 kWh und bleibt damit fast konstant (2025: 1,558 Cent/kWh).
- Kraftwärmekopplungs-Umlage: Diese Umlage steigt auf 0,446 ct/kWh (+ 61%).
Quelle: Windkraftjournal 25.10.2025
