Änderungen im Recht- und Forderungsmanagement

Damit das Unternehmen zum Jahreswechsel kein Geld verliert, müssen Unternehmer/-innen und Verantwortliche im Rechts- und Rechnungswesen darauf achten, die Verjährung von Ansprüchen zu unterbrechen. Weiterhin müssen alle Unternehmen, die einen Jahresabschluss (Bilanz) aufstellen müssen, an die Offenlegungspflicht der Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die am 31.12.2024 endeten, denken.

Für Unternehmen, die Vermögensanlagen nach dem Vermögenanlagengesetz ausgeben, gilt ebenfalls eine Offenlegungspflicht für ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger. Dabei spielt die Rechtsform keine Rolle.

Zahlungsverjährung: Ansprüche rechtzeitig vor Jahresende geltend machen

Am 31. Dezember 2025 verjähren viele Ansprüche, die im Jahr 2022 entstanden sind. Dazu gehören z. B. Zahlungsansprüche aus Kauf- und Mietverträgen sowie für bestimmte Werkverträge. Wichtig für Gläubiger ist, dass sie noch vor dem 31.12.2025 die Verjährung rechtlich wirksam unterbrechen. Dazu muss entweder eine Klage beim Amts- oder Landgericht erhoben werden oder ein Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht (für Antragsteller mit Wohnsitz in Bayern ist dies das Zentrale Mahngericht Coburg) beantragt werden und dem Gläubiger zugestellt werden. Entscheidend ist deshalb möglichst früh in diesem Monat die Klage einreichen oder den Mahnbescheid beantragen, um eine rechtzeitige Zustellung der Rechtsmittel zu gewährleisten. Nicht ausreichend ist die Stellung einer Rechnung.
Wird die Verjährung nicht unterbrochen, so kann sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger auf den Eintritt der Verjährung berufen und der Anspruch des Gläubigers besteht nicht mehr, d. h. der Schuldner muss z. B. den Kaufpreis nicht bezahlen, obwohl die Ware ordnungsgemäß geliefert wurde.
  • Prüfen Sie, welche Forderungen aus dem Jahr 2022 fällig und noch offen sind.
  • Beantragen Sie einen Mahnbescheid beim Zentralen Mahngericht für Bayern in Coburg (www.online-mahnantrag.de) oder erheben Sie Klage vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht.
  • Schalten Sie ggf. einen Rechtsanwalt ein.

Weitere Verjährungsfristen

  • Verjährungsfrist von 30 Jahren bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen; außerdem bei Schadensersatzsprüchen wegen vorsätzlicher Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung.
  • Verjährungsfrist von 10 Jahren bei Rechten an einem Grundstück.
  • Mängelansprüche bezüglich eines Bauwerks verjähren in 5 Jahren, ab Abnahme des Bauwerks.
  • Mängelansprüche bei beweglichen Sachen verjähren in 2 Jahren ab Übergabe der Sache.
  • Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in 6 Monaten.
  • Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in der Regel in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

Offenlegung von Jahresabschlüssen nicht vergessen - Ordnungsgeld droht

Bis zum 31.12.2025 müssen alle Kapitalgesellschaften (u. a. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG), die meisten GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften (OHGs, KGs) - Ausnahmen gelten für Unternehmen des Publizitätsgesetzes - und sehr große Einzelkaufleute diejenigen Jahresabschlüsse offenlegen, die für Geschäftsjahre, die am 31.12.2024 endeten, erstellt worden sind. Die Jahresabschlüsse dürfen nur noch in elektronischer Form beim Bundesanzeiger-Verlag in Köln, dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, eingereicht werden. Unternehmen, die ihrer Offenlegungspflicht nicht nachkommen, droht ein Ordnungsgeld des Bundesamts für Justiz in Höhe von 500 € - 25.000 € (siehe dazu www.bundesjustizamt.de).
Einreichungen von Jahresabschlüssen: www.publikations-plattform.de

Offenlegungspflicht für Emittenten von Vermögensanlagen

Diese Unternehmen sind nach § 23 VermAnlG verpflichtet ihre Jahresabschlüsse unabhängig von ihrer Rechtsform, also z. B. auch als Einzelkaufleute, offenzulegen und elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen.

Finanzanlagenvermittler: Bis 31.12.2025 Prüfungsbericht für 2024 bei der Erlaubnisbehörde einreichen

Vermittler von Finanzanlagen nach § 34 f GewO mit Sitz in Bayern müssen bis zum 31.12.2025 den Prüfungsbericht bzw. Negativerklärungen für das Jahr 2023 bei der IHK für München und Oberbayern (zuständig für alle IHK Bezirke, d. h. auch für Vermittler aus dem IHK-Bezirk Coburg, außer Aschaffenburg) bzw. der IHK Aschaffenburg einreichen. Rechtsgrundlage ist § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung.
Der Prüfbericht soll nach Wunsch der IHK für München und Oberbayern möglichst online übersandt werden. Eine entsprechende Funktion findet sich unter www.ihk-muenchen.de