Änderungen im Recht- und Forderungsmanagement

Damit das Unternehmen zum Jahreswechsel kein Geld verliert, müssen Unternehmer/-innen und Verantwortliche im Rechts- und Rechnungswesen darauf achten, die Verjährung von Ansprüchen zu unterbrechen. Weiterhin müssen alle Unternehmen, die einen Jahresabschluss (Bilanz) aufstellen müssen, an die Offenlegungspflicht der Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die am 31.12.2023 endeten, denken.

Für Unternehmen, die Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz ausgeben, gilt ebenfalls eine Offenlegungspflicht für ihre Jahresabschlüsse beim Bundeanzeiger. Dabei spielt die Rechtsform keine Rolle.

Zahlungsverjährung

Am 31. Dezember 2024 verjähren viele Ansprüche, die im Jahr 2021 entstanden sind. Dazu gehören z. B. Zahlungsansprüche aus Kauf- und Mietverträgen sowie für bestimmte Werkverträge. Wichtig für Gläubiger ist, dass sie noch vor dem 31.12.2024 die Verjährung rechtlich wirksam unterbrechen. Dazu muss entweder eine Klage beim Amts- oder Landgericht erhoben werden oder ein Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragt werden.
Für Antragsteller mit Wohnsitz in Bayern ist dies das Zentrale Mahngericht Coburg. Der Mahnbescheid muss beantragt und dem Gläubiger zugestellt werden. Entscheidend ist deshalb, möglichst früh in diesem Monat die Klage einzureichen oder den Mahnbescheid zu beantragen, um eine rechtzeitige Zustellung der Rechtsmittel zu gewährleisten. Nicht ausreichend ist die Stellung einer Rechnung.
Wird die Verjährung nicht unterbrochen, so kann sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger auf den Eintritt der Verjährung berufen und der Anspruch des Gläubigers besteht nicht mehr. Das bedeutet, der Schuldner muss z. B. den Kaufpreis nicht bezahlen, obwohl die Ware ordnungsgemäß geliefert wurde.

Was müssen Sie tun?

  • Prüfen Sie, welche Forderungen aus dem Jahr 2021 noch offen sind.
  • Beantragen Sie einen Mahnbescheid beim Zentralen Mahngericht für Bayern in Coburg (www.online-mahnantrag.de) oder erheben Sie Klage vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht.
  • Schalten Sie ggf. einen Rechtsanwalt ein.

Weitere Verjährungsfristen

  • Verjährungsfrist von 30 Jahren bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen; außerdem bei Schadensersatzsprüchen wegen vorsätzlicher Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung
  • Verjährungsfrist von 10 Jahren bei Rechten an einem Grundstück
  • Mängelansprüche bezüglich eines Bauwerks verjähren in 5 Jahren ab Abnahme des Bauwerks
  • Mängelansprüche bei beweglichen Sachen verjähren in 2 Jahren ab Übergabe der Sache
  • Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in 6 Monaten
  • Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in der Regel in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Bis zum 31.12.2024 müssen alle Kapitalgesellschaften (u. a. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG), die meisten GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften (OHGs, KGs) - Ausnahmen gelten für Unternehmen des Publizitätsgesetzes - und sehr große Einzelkaufleute die Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre offenlegen, die am 31.12.2023 endeten. Die Jahresabschlüsse dürfen nur noch in elektronischer Form beim Bundesanzeiger-Verlag in Köln eingereicht werden. Unternehmen, die ihrer Offenlegungspflicht nicht nachkommen, droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € bis 25.000 € (siehe dazu www.bundesjustizamt.de). Einreichungen von Jahresabschlüssen: www.publikations-plattform.de

Offenlegungspflicht für Emittenten von Vermögensanlagen

Diese Unternehmen sind nach § 23 VermAnlG verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse unabhängig von ihrer Rechtsform, also z. B. auch als Einzelkaufleute, offenzulegen und elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen.

Finanzanlagenvermittler

Vermittler von Finanzanlagen nach § 34 f GewO mit Sitz in Bayern müssen bis zum 31.12.2024 den Prüfungsbericht bzw. Negativerklärungen für das Jahr 2022 bei der IHK für München und Oberbayern (zuständig für alle IHK-Bezirke, d. h. auch für Vermittler aus dem IHK-Bezirk Coburg, außer Aschaffenburg) bzw. der IHK Aschaffenburg einreichen. Rechtsgrundlage ist § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung.

Der Prüfbericht soll nach Wunsch der IHK für München und Oberbayern möglichst online übersandt werden. Eine entsprechende Funktion findet sich unter www.ihk-muenchen.de

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ab dem 1. Januar 2025 findet die Nachhaltigkeitsberichtspflicht erstmals auf große Unternehmen Anwendung, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen (Berichterstattung im Jahr 2026 über Geschäftsjahr 2025). Als groß gelten Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
  1. Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. Euro
  2. Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Mio. Euro
  3. mindestens 250 Beschäftigte.