Änderungen im Personalwesen

Personalverantwortliche müssen sich zum Jahreswechsel u. a. auf die neuen Rechengrößen in der Renten- und Krankenversicherung einstellen, damit auch 2026 alle Sozialversicherungsfragen korrekt abgewickelt werden können.

Sozialversicherungsgrenzen 2026

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, diese neuen Rechengrößen jährlich in einer Verordnung zu beschließen.
Sozialversicherungsgrenzen
ab 1. Januar 2026 Monat Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955,00 € 47.460,00 €
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
8.450,00 € 101.400,00 €
Beitragsbemessungsgrenze:
knappschaftliche Rentenversicherung
10.400,00 € 124.800,00 €
Versicherungspflichtgrenze:
gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
6.450,00 € 77.400,00 €
Beitragsbemessungsgrenze:
gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
5.812,50 € 69.750,00 €
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr
in der Rentenversicherung
51.944,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro/Stunde. Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone), d. h. für Midi-Jobs. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2026 auf 603 Euro/Monat. Der Übergangsbereich geht von 603,01 Euro/Monat bis 2.000 Euro/Monat.

Sachbezugswerte

Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Verpflegung und Unterkunft von Mitarbeitern sollen für das Jahr 2026 wie folgt angehoben werden:
  • Für freie Verpflegung monatlich 345 €
  • für freie Unterkunft monatlich 285 €
  • Frühstück je Kalendertag/Mahlzeit 2,39 €
  • Mittag-bzw. Abendessen je Kalendertag/Mahlzeit 4,57 €
(jeweils bezogen auf 1 Mitarbeiter)

Künstlersozialabgabe sinkt leicht

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2026 leicht von 5,0% auf 4,9%, der an Künstler und Publizisten gezahlten Bruttoentgelte. Unternehmen sind z. B. bei Leistungen von Werbeagenturen, Grafikern, Fotografen oder Musikern von der Abgabe betroffen.
Wichtiger Termin: Bis zum 31. März 2026 müssen die im Jahr 2025 an Künstler gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse gemeldet werden.