Änderungen im Personalwesen

Personalverantwortliche müssen sich zum Jahreswechsel u. a. auf die neuen Rechengrößen in der Renten- und Krankenversicherung einstellen, damit auch 2025 alle Sozialversicherungsfragen korrekt abgewickelt werden können. Nachfolgend die wichtigsten Einzelheiten zu sozialversicherungsbeiträgen und -grenzen sowie Sachbezugswerten und sonstigen Abgaben

Sozialversicherungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, diese neuen Rechengrößen jährlich in einer Verordnung zu beschließen. Die Aufteilung in West- und Ostdeutschland wird erstmalig aufgegeben zu Gunsten deutschlandweiten Werten.
Sozialversicherungsgrenzen
ab 1. Januar 2025 Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung
8.050,00 € 96.600,00 €
Beitragsbemessungsgrenze:
knappschaftliche Rentenversicherung
9.900,00 € 118.800,00 €
Versicherungspflichtgrenze:
gesetzliche Krankenversicherung
6.150,00 € 73.800,00 €
Beitragsbemessungsgrenze:
gesetzliche Krankenversicherung
5.512,50 € 66.150,00 €
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr
in der Rentenversicherung
50.493,00 €

Pflegeversicherung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung soll nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums um 0,2% steigen.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone). Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro. Ab 01.01.2025 wären es dann 556 Euro. Der Übergangsbereich geht von 556,01 Euro bis 2.000 Euro.

Sachbezugswerte

Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Verpflegung und Unterkunft von Mitarbeitern betragen für das Jahr 2025:
  • für freie Verpflegung monatlich 333 Euro,
  • für freie Unterkunft 282 Euro/Monat,
  • Frühstück je Monat/Mahlzeit 69 Euro/2,30 Euro,
  • Mittag-/Abendessen je Monat/Mahlzeit 132 Euro/4,40 Euro

Künstlersozialabgabe konstant

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt konstant bei 5,0%, der an Künstler und Publizisten gezahlten Bruttoentgelte. Von der Abgabe betroffen sind Unternehmen bei Bezug von Leistungen z. B. von Werbeagenturen, Grafikern, Fotografen oder Musikern. Bis zum 31.03.2025 müssen die im Jahr 2024 an Künstler gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse gemeldet werden.