Änderungen im Personalwesen
Personalverantwortliche müssen sich zum Jahreswechsel u. a. auf die neuen Rechengrößen in der Renten- und Krankenversicherung einstellen, damit auch 2026 alle Sozialversicherungsfragen korrekt abgewickelt werden können.
Sozialversicherungsgrenzen 2026
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und damit an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Die Bundesregierung ist dazu verpflichtet, diese neuen Rechengrößen jährlich in einer Verordnung zu beschließen.
| Sozialversicherungsgrenzen | ||
|---|---|---|
| ab 1. Januar 2026 | Monat | Jahr |
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955,00 € | 47.460,00 € |
| Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung |
8.450,00 € | 101.400,00 € |
| Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung |
10.400,00 € | 124.800,00 € |
| Versicherungspflichtgrenze: gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung |
6.450,00 € | 77.400,00 € |
| Beitragsbemessungsgrenze: gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung |
5.812,50 € | 69.750,00 € |
| Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung |
51.944,00 € | |
Gesetzlicher Mindestlohn 2026
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro/Stunde. Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone), d. h. für Midi-Jobs. Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2026 auf 603 Euro/Monat. Der Übergangsbereich geht von 603,01 Euro/Monat bis 2.000 Euro/Monat.
Sachbezugswerte
Die amtlichen Sachbezugswerte für freie Verpflegung und Unterkunft von Mitarbeitern sollen für das Jahr 2026 wie folgt angehoben werden:
- Für freie Verpflegung monatlich 345 €
- für freie Unterkunft monatlich 285 €
- Frühstück je Kalendertag/Mahlzeit 2,39 €
- Mittag-bzw. Abendessen je Kalendertag/Mahlzeit 4,57 €
(jeweils bezogen auf 1 Mitarbeiter)
Künstlersozialabgabe sinkt leicht
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2026 leicht von 5,0% auf 4,9%, der an Künstler und Publizisten gezahlten Bruttoentgelte. Unternehmen sind z. B. bei Leistungen von Werbeagenturen, Grafikern, Fotografen oder Musikern von der Abgabe betroffen.
Wichtiger Termin: Bis zum 31. März 2026 müssen die im Jahr 2025 an Künstler gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse gemeldet werden.
