Versicherungsvermittler (§34 d)
Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater) benötigen seit 2007 neben der Gewerbeanmeldung eine Spezialerlaubnis für ihr Gewerbe. Zusätzlich müssen Sie sich in ein Register eintragen lassen und müssen sachkundig sein.
Informationen
Gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler) und Versicherungsberater benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Zum Erhalt der Erlaubnis ist neben der persönlichen und finanziellen Zuverlässigkeit, dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Der Nachweis kann entweder über eine langjährige Tätigkeit („Alte-Hasen-Regelung"), bestimmte Berufsabschlüsse oder eine Sachkundeprüfung vor den Industrie- und Handelskammern erbracht werden.
Außerdem müssen die Versicherungsvermittler und -berater sich in das bundesweite Versicherungsvermittlerregister unter www.vermittlerregister.info eintragen lassen.
Erlaubniserteilung und Registrierung
In Bayern wird die Erlaubniserteilung und Registrierung (mit Ausnahme des IHK-Bezirks Aschaffenburg) zentral von der IHK für München und Oberbayern durchgeführt.
Die notwendigen Formulare können Sie auf der Internetseite der IHK München abrufen.
Von der Erlaubnis befreien lassen können sich so genannte produktakzessorische Versicherungsvermittler, d. h. Gewerbetreibende, die neben ihrer Haupttätigkeit auch noch Versicherungen als Nebentätigkeit vermitteln, z. B. ein Autohaus verkauft Pkws und vermittelt Kfz-Versicherungen aus Anlass des Verkaufs der Fahrzeuge.
Versicherungsvertreter, die ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens oder Produkte verschiedener Versicherer, sofern deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, vermitteln (gebundene Versicherungsvermittler), benötigen keine Erlaubnis und keinen Sachkundenachweis, wenn das Versicherungsunternehmen die Haftung für diese Vermittler übernimmt. Die Registrierung erfolgt über das Versicherungsunternehmen.
Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung wird bei der Industrie- und Handelskammer zu Coburg sowie in allen bayerischen Industrie- und Handelskammern angeboten.
Befreiung vom praktischen Prüfungsteil
Eine Befreiung vom praktischen Prüfungsteil nach §4 Abs. 5 (VersVermV) ist nur schriftlich möglich:
- durch Vorlage der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1, § 34h Absatz 1 Satz 1 oder § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder
- einen Sachkundenachweis im Sinn des § 34f Abs. 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder
- einen Sachkundenachweis nach § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit 34f Abs. 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder
- einen Sachkundenachweis nach § 34i Abs. 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung.
Informationen zur Prüfung
Termine und Online-Anmeldung
Die aktuellen Prüfungstermine finden Sie direkt bei der Onlineanmeldung.
Anmeldeschluss ist jeweils 30 Kalendertage vor dem Prüfungstermin.
Anmeldeschluss ist jeweils 30 Kalendertage vor dem Prüfungstermin.
Prüfungsgebühr
- Vollprüfung - Schriftlicher und praktischer Teil: 365,00 €
- Teilprüfung - Schriftlicher Teil: 265,00 €
- Wiederholungsprüfung - Praktischer Teil: 195,00 €
Sollte die Prüfungsgebühr vom Arbeitgeber / Bildungsträger etc. übernommen werden, dann bitte das Formular “Kostenübernahmeerklärung” (DOCX-Datei · 19 KB) ausgefüllt und unterschrieben an die IHK zu Coburg senden.
Prüfungsordnung der IHK zu Coburg für Versicherungsvermittler (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3080 KB)
Weitere Informationen zum Prüfungsablauf finden Sie hier.
Stornogebühr
Bei Rücktritt von der Prüfung (nur schriftliche Form) nach erfolgter Anmeldung bis zwei Wochen vor der Prüfung wird eine Stornogebühr von 50 % der fälligen Gebühr erhoben. Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 100 % der fälligen Gebühr erhoben.
Weiterbildungspflicht seit dem 23.02.2018
Seit dem 23. Februar 2018 besteht für Versicherungsvermittler die Verpflichtung einer Weiterbildung von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr. Die Weiterbildungsverpflichtung dient zur Aufrechterhaltung der Fachkompetenz des Gewerbetreibenden sowie zur Gewährleistung seiner Personalkompetenz.
Verpflichtet sind folgende Personen:
- Erlaubnisinhaber nach § 34d GewO (natürliche Personen oder gesetzliche Vertreter einer juristischen Person)
- bei Erlaubnisinhabern nach § 34d GewO beschäftigte Personen, die unmittelbar vermitteln oder beraten
- Gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO
- Beschäftigte Personen, auf den die Weiterbildung delegiert worden ist (Verhältnis: 1:50)
Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht:
- Produktakzessorische Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 6 GewO
- gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO, die nur eine Versicherung als Zusatzleistung zu einer Ware oder Dienstleistung anbieten
Die Weiterbildung kann erfolgen in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form. Bei Weiterbildung im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Einzelheiten zur Weiterbildungsverpflichtung sind geregelt in § 7 und Anlage 3 VersVermV. Gewerbetreibende müssen Nachweise und Unterlagen zu den jeweils absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen auf einem dauerhaften Datenträger aufbewahren (Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde).
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden bzw. der weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten wird grundsätzlich auf das Kalenderjahr abgestellt.
Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Informationspflichten gegenüber Kunden
Versicherungsvermittler müssen Informationspflichten gegenüber ihren Kunden beachten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Merkblatt.